16 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Akteneinsicht, Anzeigen, Mitteilungen usw.) zu verstehen. Hieraus folgt, daß nicht nur
die Gerichte, sondern auch Verwaltungsbehörden Ersuchen stellen können.
e. Haberstumpf, LeipzZ. 15 740 und Güthe, Gruchots Beitr. 59 1092 gegen
K G. (mitgeteilt in Bd. 1, 80 unter h).
Es. Jacobi, JW. 15 1551 über Vernehmungen durch Gerichtsoffiziere.
6. Eine Rechtshilfepflicht wird nicht anerkannt.
Sauer, DRg. 15 422. Die Militärgerichtsbehörden sind nicht zuständig, in strei-
tigen Sachen Ersuchen der Zivilgerichte zu erledigen. Die Militärgerichtsbarkeit, die nach
8 7 EGGVG. von letzterem nicht berührt ist, umfaßt nur die Militärstrafgerichtsbarkeit
(5 39 RMilG. v. 2. Mai 1874, §§ 1—11, MSt GO. v. 1. Dezember 1898), in Kriegszeiten
auch freiwillige Gerichtsbarkeit (G. v. 28. Mai 1901, Bek. v. 14. Januar 1915).
7. Ausführung des Rechtshilfeersuchens.
aa. PrIMVfg. vom 14. Juni 1915 (JMl. 116) Abs. 4. Die hiernach zu er-
suchenden richterlichen Militärjustizbeamten des Landheeres befinden sich im allgemeinen
bei den Generalkommandos der Armeekorps, bei den Divisionen, den Etappeninspek-
tionen und Etappenkommandanturen, sowie bei den Gouvernements der von den
deutschen Truppen besetzten ausländischen Festungen und Landesteile; bei Zweifeln
über die zuständigen Militärjustizbeamten ist das Ersuchen am zweckmäßigsten an den
Truppenteil usw. des zu Vernehmenden oder an eine dem Truppenteil übergeordnete
Kommandobehörde zur Weitergabe an die zuständige Stelle zu richten. Die richterlichen
Marine-Justizbeamten befinden sich im allgemeinen bei den Stäben der höheren Marine-
Kommandobehörden; bei Zweifeln über die zuständigen Marine-Justizbeamten empfiehlt
es sich, das Ersuchen um Rechtshilfe dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Marineamts
zwecks Weitergabe zu übersenden.
66. Cohn, DRz. 15 421/22. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Er-
suchen um Rechtshilfe in der Regel an den Divisionskommandeur (beim Heere) oder an
den Chef der in Betracht kommenden Marinestation zu richten sein, mit dem Ersuchen,
den zuständigen Kriegsgerichtsrat oder Oberkriegsgerichtsrat mit der Vernehmung usw.
zu betrauen.
77. PrIl VPg. vom 20. Dezember 1915 über die Benachrichtigung der
Beteiligten von den zur Erledigung von Rechtshilfeeersuchen im Felde
anzuberaumenden Terminen (JIMl. 294).
Von den zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im
Felde anzuberaumenden Terminen sind nach gesetzlicher Vorschrift die Parteien vorher zube-
nachrichtigen. Damit diesrechtzeitig erfolgen kann, müssen die Termine geraume Zeit hinaus-
gerückt werden. Da sich aber im Felde, besonders im Operationsgebiete, niemals auf
längere Zeit im voraus übersehen läßt, wo der Termin stattfinden und ob die zu vernehmende
Person in der Lage sein wird, in ihm zu erscheinen, so entstehen durch die mit den Benach-
richtigungen verknüpfte Hinausschiebung der Termine in vielen Fällen Schwierigkeiten.
Diese können vermieden werden, wenn die Beteiligten auf Benachrichtigung von dem
Termine verzichten. Ob sie dies tun, ist deshalb vor Erlaß des Ersuchungsschreibens von
dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts festzustellen. Es empfiehlt sich, den Parteien dabei
mitzuteilen, daß die Benachrichtigung häufig Schwierigkeiten im Gefolge habe und geeignet
sei, die Erledigung des Ersuchens zu verzögern, und daß daher ein Verzicht auf die Be-
nachrichtigung zweckmäßig sei, zumal im Felde eine Wahrnehmung des Termins durch die
Beteiligten nur in seltenen Fällen in Frage kommen könne. In den Ersuchungsschreiben
ist anzugeben, ob die Parteien auf Benachrichtigung verzichtet haben oder nicht.
6# Raddatz, DJZ. 16 117. Wird der Verzicht auf Terminsnachricht )) ohne
Grund verweigert, so kann unter Umständen das Gericht daraus gemäß §s 286 Z PO.
Schlüsse für die Sachentscheidung ziehen. Erscheint die Anwesenheit der Partei in der
Tat wesentlich, so hilft möglicherweise eine Verständigung dahin, daß die Vernehmung
durch das Kriegsgericht zunächst ohne Benachrichtigung der Parteien erfolgen, der ver-