Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

450 H. Heeresversorgung. 
I. Ausfuhr- und Durchfuhrverbote. 
(Bek. 1 bis 8 in Bd. 1, 919—921.) 
9. Verordnung über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und 
tierischen Erzengnissen. Vom 25. November 1915. (RGBl. 777.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw 
— im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats. 
was folgt: « 
§1.DieDurchfuhrvonTierenundtierischenErzeugnissenüberdieGremen 
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. — 
§2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen 
deren Durchfuhr nach § 1 verboten ist. J 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
6 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in 
Kraft. 
Urkundlich usw. 
II. Vorkehrungen der Heeresverwaltung zur Beschaffung des 
Heeresbedarfs. 
1. Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung (zu vergl. Bd. 1, 921). 
Ülber die Tätigkeit wird weiter berichtet D. N. V, 71, VI, 66. 
III. Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 
Vom 24. Juni 1915. (RGl. 357.) 
Wortlaut in Bd. 1, 923. 
Die Begründung (D. N. V 70) ist vollständig und fast wörtlich in die Bd. 1, 925 ab- 
gedruckte ausführliche Mitteilung der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung Abs. 1 bis 4 
aufgenommen. 
1. Zur Anderung dieser Bekanntmachung sind ergangen: 
1. Bekanntmachung, betr. die Anderung der Bekanntmachung 
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 9. Oktober 1915. (RGBl. 646.) 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I. In der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 24. Juni 1915 (RE#Bl. 357) werden folgende Anderungen vorgenommen. 
1.Dem § 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: 
Der Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben, insbe- 
sondere sie auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu überbringen 
oder zu versenden. 
2. Im § 6 wird als Nummer 1 eingefügt: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder 
sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zu- 
widerhandelt; 1 
Die bisherigen Nummern 1, 2, 3 erhalten die Nummern 2, 8, 4. 
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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