Anord. d. Reichskanzlers f. d. Verf. vor d. Reichsschiedsger. f. Kriegsbedarf v. 22. Juli 15. 451
Begründung. (D. N. VI 86.)
Bei der Bandhabung der Zundesratsverordnung über die Sicherstellung des
Kriegsbedarfs vom 24. Juni 1015 (R3Bl. 352) hatte sich die Motwendigkeit heraus-
gestellt, die Zesitzer von Gegenständen des Kriegsbedarfs zu einer über die Duldung
der Enteignung hinausgehenden tätigen Mitwirkung bei der Verpackung, Uberbringung,
versendung oder Derfrachtung zu verpflichten, da die Beeresstellen und die Kriegs=
Rohstoff-Gesellschaften nicht über das zur Derpackung und Dersendung an Grt und
Stelle erforderliche Hersonal verfügen. Es war daher notwendig, auf Grund des § 5
des sog. Ermächtigungsc. durch die Zekanntmachung vom 0. Oktober 1015
(RGBl. 645), betreffend die Anderung der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni lolb, die Derpflichtung für
den Besitzer von Gegenständen des Kriegsbedarfs auszusprechen, diese herauszugeben,
insbesondere sie auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu überbringen oder zu
versenden.
2. Bekanntmachung, betr. Anderung der Bekanntmachung über
die Sicherung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 357). Vom 25. November 1915. (RGl. 778.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
Artikel I. Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RG#l. 357) erhält folgende Fassung:
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum
an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die bei der Her-
stellung oder dem Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung ge-
langen können, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, auch
durch Anordnung der Kriegsministerien oder des Reichs-Marineamts oder
der von ihnen bezeichneten Behörden auf eine in der Anordnung zu bezeichnende
Person übertragen werden.
Artikel II. Diese Verordnungt ritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
2. Zur Ausführung ist erlassen:
Anordnung des Reichskanzlers für das Verfahren vor dem
Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. Vom 22. Juli 1915.
(R#Bl. 469.)
§ 1. Das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf setzt in Streitfällen den Über
nahmepreis für Gegenstände der im § 1 der Verordnung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. 357) bezeichneten Art fest, die durch
Anordnung der Kriegsministerien oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen
bezeichneten Behörden auf Grund der Verordnung enteignet worden sind.
Es setzt ferner den Übernahmepreis fest, soweit vor dem Inkrafttreten der
Verordnung von den Militär= und Marinebehörden, einschließlich der Befehls-
haber, über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen der bezeichneten Art
verfügt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Übernahmepreis vertraglich verein-
bart oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (RG#l. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist.
32. Das Reichsschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einem Vor-
IWenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll zum Richteramte befähigt sein.
Den Vorsitzenden und seine Vertreter ernennt der Reichskanzler. Die Beisitzer
werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei aus einer vom Deutschen Handels-
2a einzuholenden Vorschlagsliste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen
kelriun des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum
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