Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. 455 
3. Hachenburg a. a. O. 856. Die Enteignung setzt hier im Gegensatz zur Bek. 
vom 23. Juli 1915 (RG#l. 467) eine Zurückhaltung nicht voraus. 
4. Hagelberg a. a. O. 77. Ortliche Beschränkung. Die V0O. bezieht sich auf 
alle Gegenstände, welche im Deutschen Reiche sich befinden, ohne Rücksicht darauf, wo ihr 
Eigentümer den Wohnsitz hat. An Sachen, die sich im Auslande befinden, wird Eigentum 
emäß dieser VO. jedenfalls dann nicht übertragen werden können, wenn der Besitzer 
im Ausland ist, denn dorthin kann ihm die „Anordnung“ nicht zugestellt werden, da hierin 
eine Ausübung von Hoheitsrechten im fremden Lande zu erblicken wäre. Aber auch wenn 
der Besitzer sich im Inland aufhält, würde die Enteignung des im Auslande befindlichen 
Gegenstandes nach den herrschenden Grundsätzen des internationalen Privatrechts kein 
Eigentum übertragen. 
5. Lehmann a. a. O. 236. Die Enteignung ist auch dem mittelbaren Besitzer 
gegenüber für zulässig zu erachten. 
6. Hachenburg a. a. O. 854. „Besitzer“ ist jeder, der über den Gegenstand ver- 
fügen darf. 
7. Hagelberg a. a. O. 73. „Gegenstände“ sind nur bewegliche Sachen, nicht Grund- 
stücke, z. B. Flugplätze, Truppenübungsplätze, Fabrikgrundstücke. Auch Forderungen und 
andere Rechte, z. B. Patentrechte, sind keine Gegenstände im Sinne dieser VO., weil sie 
nicht bei der Herstellung usw. unmittelbar verwendbar sind. Auch Geld und Wertpapiere 
kommen nicht in Betracht, weil sie nur mittelbare Verwendung finden können. Ebenso 
ist die menschliche Arbeitskraft kein Gegenstand der Eigentumsübertragung; daher kann 
einem Fabrikanten nicht die Herstellung oder Fertigstellung von Kriegsbedarfsartikeln 
auferlegt werden; nur für die „pflegliche Behandlung“ der beschlagnahmten Gegenstände 
ist im § 4 Abs. 2 eine ausdrückliche Ausnahme gemacht. Lebens= und Futtermittel unter- 
liegen nach der Begr. dem Zugriff auf Grund dieser VO. nicht. 
Die Verwendbarkeit muß entweder für Kriegsbedarfszwecke oder für die Herstellung 
oder für den Betrieb von Kriegsbedarfsartikeln bestehen. Nach der ursprünglichen Fassung 
fielen Gegenstände des Kriegsbedarfs, also fertige Kriegsbedarfsartikel nicht unter die V O., 
falls sie nicht als Bestandteile anderer Artikel oder bei deren Betrieb verwendbar sind. 
So ist z. B. Benzin selbst als Kriegsbedarfsartikel zu bezeichnen, andererseits ist es ver- 
wendbar bei dem Betriebe von Kraftwagen. Ahrlich liegt es bei Munition jeder Art, 
bei Kohlen, Pferden und deren Ausrüstung usw. Durch die VO. vom 25. November 1915 
sind die Worte „an Gegenständen des Kriegsbedarfs“ in den § 1 eingefügt worden. Danach 
können z. B. fertige Uniformen oder Stiefel oder auch Kraftwagen nunmehr auf Grund 
dieser VO. enteignet werden. 
8. Hagelberg a. a. O. 72. Die Anordnung ist an eine Form nicht gebunden. Sie 
muß inhaltlich den Gegenstand so bestimmt bezeichnen, daß er von anderen Gegenständen 
seiner Art unterschieden werden kann, z. B. nach seinem Lagerort oder nach besonderen 
Kennzeichen oder nach seiner Verpackung. Die Bezeichnung nur nach Gattung und Menge 
wird nicht ausreichen, wenn eine größere Menge an dem Lagerorte sich befindet. Schließlich 
muß die Anordnung die Person des Erwerbers bezeichnen. Ungenauigkeiten, welche die 
Bestimmbarkeit nicht beeinträchtigen, schaden nicht. Die Tatsache der Eigentumsüber- 
tragung muß aus der Anordnung deutlich hervorgehen, insbesondere muß der Unterschied 
von einer bloßen Androhung oder Beschlagnahme erkennbar sein. Der bisherige Eigen- 
tümer braucht nicht angegeben zu werden; eine unrichtige Bezeichnung würde nicht schaden. 
Daß die Üübertragung auf Grund der VO. vom 24. Juni 1915 erfolgt, wird anzuführen 
sein, ist aber für die Rechtswirksamkeit der Anordnung nicht vorausgesetzt. Die Anordnung 
ist von dem vertretungsberechtigten Beamten der zuständigen Behörde zu unterzeichnen 
und mit dem Stempelabdruck der Behörde zu versehen. 
9. Hagelberg a. a. O. 76. Mit der Wirksamkeit der Üübertragungsverfügung 
geht das Eigentum auf den bezeichneten Erwerber über. War eine besondere Beschlag- 
hahme erfolgt, so ist der Erwerber bis zur Übergabe gegen anderweitige, nach der Eigen- 
umsübertragung erfolgende Verfügungen zugunsten gutgläubiger Erwerber geschützt.
	        
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