Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. 457
Verfahren Anträge zu stellen (/11 VO. vom 22. Juli 1915). Selbst ein Recht auf Aten-
einsicht hat er nicht (5 11 Abs. 2 a. a. O.)j; eine solche kann ihm vom Vorsitzenden nach seinem
Ermessen gestattet werden.
Gerichtliche Klage oder gar Zwangsvollstreckung sind ausgeschlossen.
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Beschlagnahme.
1. Hagelberg a. a. O. 84. Voraussetzungen der Beschlagnahme sind vom
Gesetze nicht weiter aufgestellt worden. Eine Gefährdung der künftigen Eigentumsüber-
tragung braucht nicht vorzuliegen, ebensowenig eine Weigerung des Eigentümers, den
Gegenstand freiwillig zu übertragen. Nicht einmal die bestimmte Absicht, den Gegenstand
später zu enteignen, oder gar das Vorliegen einer Begründung für den späteren Bedarf
wird verlangt. Mit Rücksicht auf die volkswirtschaftlichen und privatwirtschaftlichen Inter-
essen werden die Behörden aber nicht ohne rechtfertigenden Grund zur Beschlagnahme
schreiten. Auch der Umfang und Zeitpunkt der Beschlagnahme hängt von dem Ermessen
der Behörden ab.
2. Hagelberg a. a. O. 85. Der Zeitpunkt der Entstehung beinochnicht vor-
handenen Sachen tritt in der Regel ein, sobald die Sache als selbständige existiert. Bei
Grundstücksbestandteilen und Früchten wäre dies erst mit der Trennung der Fall. Mit
solcher Auslegung wäre aber der Schutzzweck des Gesetzes verfehlt, da dann eine Beschä-
digung oder Zerstörung der von der Beschlagnahme betroffenen Früchte auf dem Halme
ungestraft geschehen könnte und auch eine Pfändung gemäß § 810 8 PO. wirksam wäre.
Der Begriff der Entstehung muß daher im Sinne der VO. und entsprechend ihrem Zweck
weiter verstanden werden. Die Sache entsteht, sobald sie in greifbarer Gestalt vorhanden
ist und Gegenstand einer Veränderung oder Beiseiteschaffung oder Beschädigung oder
Zerstörung sein kann. Sachen, welche in der Herstellung begriffen sind, sind im Sinne
des & 4 bereits entstanden. Daher ist zu jeder Veränderung, also zum Ernten, Holzfällen,
Abbauen von Erzen usw., Fertigstellen von Materialien und Halbfabrikaten, die Zustim-
mung der beschlagnahmenden Stelle erforderlich.
3. Hagelberg a. a. O. 86. Das Veränderungsverbot erhält seine Erläuterung
durch § 6, der nur Beiseiteschaffung, Beschädigung oder Zerstörung sowie Verwendung
unter Strafe stellt. Daher sind Veränderungen, die nicht hierunter fallen können, ohne
besondere Zustimmung möglich. Dahin wird das Ernten im rechten Zeitpunkte fallen, nicht
dagegen das Fertigstellen von Fabrikaten, da die Militärbehörde vielleicht eine andere Art
der Fertigstellung beabsichtigt hatte. Jedenfalls ist irgendeine Veränderung ohne Zustim-
mung immerhin gefährlich und lieber zu unterlassen. Soweit die „pflegliche Behandlung“
Veränderungen erfordert, sind sie gestattet und nicht im Sinne des § 6 Nr. 1 „unbefugt".
Hierher wird man aber das Ernten im sachgemäßen Zeitpunkte der Reife rechnen müssen,
desgleichen jede Veränderung, die zur Erhaltung, zur ordnungsmäßigen Entwicklung, zur
Verhütung des Verderbens erforderlich ist, wie z. B. sachgemäßes Verschneiden von
Bäumen und Sträuchern, notwendige Operationen an Tieren u. dgl. Unter „Vornahme“
von Veränderungen ist ein positives Tun zu verstehen, nicht auch eine Verursachung durch
Geschehenlassen, durch Unterlassung. Diese ist nur dann rechtswidrig, wenn eine bestehende
Pflicht zur pfleglichen Behandlung verletzt wird. Eine Ortsveränderung ist nicht verboten,
falls darin nicht gleichzeitig eine Veränderung der Sache selbst liegt, wie beim Trennen
von Bodenbestandteilen und Früchten. Dagegen kann die Orsveränderung zum strafbaren
Beiseiteschaffen werden, wenn der Behörde der neue Lagerort verheimlicht wird.
4. Lehmann a. a. O. 237. Nach § 6 Ziff. 1 VO. in Verb. mit § 134 BGB. ist der
Verkauf, Kauf oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft nach der Be-
schlagnahme nichtig. Andere schuldrechtliche Geschäfte, z. B. die Verlängerung eines
Verwahrungsvertrages sind gültig, es sei denn, daß sie auf eine verbotene Verfügung oder
Veränderung (Transportvertrag) gerichtet sind; in diesem Falle folgt ihre Nichtigkeit
aus K 306, 309 BB. Die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge wird