Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Hriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 17 
zichtenden Partei aber das Recht vorbehalten bleiben solle, eine nochmalige Vernehmung 
unter Vorlegung bestimmter Fragen, die sich erst aus der Vernehmung ergab, zu verlangen. 
0. Inanspruchnahme der Rechtshilfe. · *7 
a.#. Pos MSchr. 15 84/85 (Stettin III). Der Senat hat die Zulässigkeit der Be- 
schwerde trotz § 355 Abs. 2 ZPO. mit Rücksicht auf dessen beschränkte Fassung bejaht 
und auch entsprechend der IMfFg. v. 14. Juni 1915 (JIMl. 116) angenommen, daß 
* 1 Nr. 3 G. v. 28. Mai 1901 auch in Zivilprozeßsachen Ersuchen um Zeugen- 
vernehmungen an die im Felde stehenden Militärbehörden gestattet. Indes unter- 
liegt doch entsprechend der allgemeinen Freiheit des Gerichts in der Bestimmung des 
Umfangs, in welchen bei der Beweisaufnahme von der Rechtshilfe durch andere Be- 
hörden Gebrauch gemacht werden soll, auch die Frage, ob im Einzelfall von dieser Rechts- 
hilfe der Militärbehörden Gebrauch gemacht werden soll, dem Ermessen des Gerichts. 
Die Interessen des Krieges, die zurzeit allen anderen vorangehen, stehen aber einer über- 
mäßigen Inanspruchnahme der Militärbehörden und der im Felde stehenden Soldaten 
zum Zwecke bloßer Zeugenvernehmungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entgegen. 
Mit Recht macht daher schon das bayerische Justizministerium (LeipzZ. 15 740) eine nur 
beschränkte Inanspruchnahme der Militärbehörden zu dem angegebenen Zwecke zur Pflicht. 
Es müssen deshalb in jedem Falle besondere Gründe für derartige Rechtshilfeersuchen 
vorgebracht werden. 
96. IW. 15 1273 (Bamberg FS.). Wenn auch nach der Justizministerial- 
entschließung vom 14. September 1914 Vernehmungen von im Felde befindlichen 
Personen möglichst vermieden werden sollen, so kann dies dann nicht maßgeblich sein, 
wenn der Streitwert nicht unerheblich ist, der vorgeschlagene und zugelassene Zeuge für 
die Partei abgesehen vom Eid das einzige Beweismittel bildet, dessen Verlust zu besorgen 
ist. Hiernach ist der Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen durch das nach 
dem Reichsgesetz vom 28. Mai 1901 betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere 
Rechtsangelegenheiten im Heere und in der Marine zu ersuchende zuständige Militär- 
gericht begründet. 
VI. Ein Kriegsteilnehmer. 
1. Der Begriff der Kriegsteilnehmer. 
a) Die drei Fälle des § 2 Nr. 1. 
G. Das den drei Fällen Gemeinsame (Erläuterung acbis ee in Bd. 1, 81, 82). 
Eb.Recht 15 620 Nr. 1191 (Hamburg II). Militärpersonen, die einem zum 
Küstenschutz verwandten Truppenteil angehören, fallen unter das KTöch G. 
. Recht 15 406 (LG. Dresden). Ein kranker, in die Heimat beurlaubter 
Soldat ist nicht mobil, er scheidet in der Regel aus seinem Truppenteil aus, wenn er 
in die Heimat beurlaubt wird; er hat nicht einmal Aussicht, wieder zu diesem Truppen- 
teil zurückzukehren; s. zu dieser Frage auch 7) in Bd. 1 und die Entsch. 6 2 
94. DRAZ. 15 174. Nach Kant AufsBeh. Bern v. 15. Oktober 1914 (8B3V. 50 
247, SchweizB#.# 11 189) wirkt das Sch G. (der Rechtsstillstand des Art. 57 Abs. 1 
Sch KG.) auch während einer zehntägigen Beurlaubung (vgl. DR#. 15 10, 76); s. 
auch yy, TC. 
4. JW. 15 728 (Oldenburg). Es ist anerkannt, daß auch eine an sich private 
Tätigkeit, wie die freiwillige Krankenpflege, wenn sie mit ausdrücklicher oder still- 
schweigender Zustimmung der zuständigen Stelle bei einem mobilen Truppenteil geleistet. 
wird, die Zugehörigkeit, die § 2 Ziff. 1 des Gesetzes fordert, begründen kann (IW. 14 
788, Heß, Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen 2. Aufl. S. 25). Der 
Senat schließt sich dieser Ansicht an um so mehr, als eine weitherzige Auslegung 
bes Kriegsteilnehmergesetzes geboten ist. Dann aber liegen bei dem Beklagten 
die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 G. vor, da der Territorialdelegierte die Erklärung ab- 
gegeben hat, daß der Beklagte seit dem 23. Januar 1915 dem Hilfslazarettzuge 26 (Olden- 
burg) überwiesen ist, und daß der Zug der mobilen 11. Armee unterstellt ist. 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 2
	        
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