K. Die Entlastung der Gerichte.
I. Die Entlastung der Zidilgerichte.
Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 7. September 1915. (R#l. 562.)
II. Die Entlastung der Strafgerichte.
Bekanntmachung zur Entlastung der Strafgerichte vom 7. Oktober 1915. (l. 631.)
I. Die Entlastung der Zivilgerichte.
Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte. Vom 9. Sep-
tember 1915. (R#l. 562.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
Mahnverfahren vor den Landgerichten.
§ 1. Wird im Verfahren vor den Landgerichten eine Klageschrift eingereicht
in der lediglich ein im Mahnverfahren verfolgbarer Anspruch geltend gemacht
wird, so soll der Vorsitzende binnen vierundzwanzig Stunden zunächst einen be-
dingten Zahlungsbefehl erlassen. Von dem Erlasse des Zahlungsbefehls soll
abgesehen werden, wenn der Kläger glaubhaft macht, daß der Beklagte den An-
spruch bestreiten und sich auf die Klage einlassen werde.
Der Klage soll eine Berechnung der Kosten beigefügt werden, deren Erstattung
der Kläger verlangt.
§ 2. Entspricht die Klageschrift nicht den Vorschriften des § 253 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung oder ergibt sich aus ihrem Inhalt, daß die Klage oder der
Kostenanspruch ganz oder teilweise nicht begründet ist, so soll von dem Zahlungs-
befehl abgesehen werden. Vor der Terminsbestimmung soll der Kläger gehört
werden.
§ 3. Der Zahlungsbefehl enthält den Befehl an den Beklagten, binnen einer
vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, die vom Tage der Zustellung läuft,
bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Kläger wegen des Anspruchs nebst
den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten
Zinsen zu befriedigen, oder, wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe,
bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben. Die Frist ist den Vorschriften über die
Einlassungsfrist entsprechend zu bemessen.
Der Zahlungsbefehl muß den Hinweis enthalten, daß der Widerspruch nur
durch einen bei dem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.
Der Zahlungsbefehl wird auf die Urschrift der Klage oder ein damit zu ver-
bindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle findet die Vorschrift des § 313 Abs. 3
Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 4. Auf die Zustellung einer mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage
finden die Vorschriften über die Zustellung einer Klageschrift entsprechende Au-
wendung. Die Zustellung hat die Wirkungen, die mit der Zustellung einer mit der
Terminsbestimmung versehenen Klage verbunden sind. " O„
§ 5. Der Beklagte kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs
Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. Der Wider-
spruch wird durch Einreichung eines Schriftsatzes erhoben. Der Gerichtsschreibet