Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 463 
hat dem Beklagten auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß 
er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. 
Die Vorschriften des § 2 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die gerichtliche 
Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290) finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf 
es nicht. 
§ 6. Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den Anspruch 
oder einen Teil des Anspruchs verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. Die Wir 
kungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. 
§ 7. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so bestimmt der Vorsitzende von 
Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Parteien sind von Amts 
wegen zu laden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. 
g8. Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf schrift- 
lichen Antrag des Klägers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor 
der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Beklagten Widerspruch erhoben ist. Die 
Vollstreckbarkeitserklärung wird von dem Gerichtsschreiber verfügt. In den Voll- 
strecungsbefehl sind die von dem Kläger zu berechnenden Kosten des bisherigen 
Verfahrens aufzunehmen. 
Will der Gerichtsschreiber dem Antrag nicht entsprechen, so hat er das Ge- 
such nach Anhörung des Klägers dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen. Gegen 
den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag zurückgewiesen wird, findet 
sofortige Beschwerde statt. 
Der Vollstreckungsbefehl wird auf die mit dem Zahlungsbefehle versehene 
Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle findet 
die Vorschrift des § 313 Abs. 3 Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende An- 
wendung. 
§9. Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten, 
auf Versäumnis erlassenen Endurteile gleich. Gegen den Vollstreckungsbefehl 
findet der Einspruch nach den Vorschriften der §§ 339 bis 346 der Zivilprozeß- 
ordnung statt. 
§ 10. In den Fällen der 88 1 bis 3 findet eine Anfechtung der Entscheidung 
des Vorsitzenden nicht statt. 
§ 11. Für den Urkunden= und Wechselprozeß gelten die folgenden besonderen 
Vorschriften: 
1. Die Urkunden sollen in Urschrift oder in Abschrift der Klage beigefügt 
und in Abschrift mit der Klage zugestellt werden. 
2. Bei Erlaß des Zahlungsbefehls (6 1) und des Vollstreckungsbefehls (6 8). 
bedarf die Statthaftigkeit der gewählten Prozeßart keiner Prüfung. 
3. Beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Aus- 
führung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbefehl (§ 8) 
unter diesem Vorbehalte zu erlassen. Auf das weitere Verfahren findet 
die Vorschrift des § 600 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
4. Die Ladungsfrist (§ 7) beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden. 
§ 12. Im Verfahren vor den Landgerichten werden für den Erlaß eines 
Zahlungsbefehls (I1) zwei Zehntel der vollen Gebühr (§8 des Gerichtskostengesetzes) 
erhoben. Die Gebühr wird auf spätere Gebühren des Rechtsstreits angerechnet. 
die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls 8) gilt 
im Sinne des Gerichtskostengesetzes als Entscheidung über den Antrag auf Erlaß 
des Versäumnisurteils. 
„ Im Verfahren vor den Landgerichten gilt der Antrag auf Erlaß des Vollstrek- 
ungsbefehls ( 8) im Sinne der Gebührenordnung für Rechtsanwälte als ein in.
	        
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