Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

464 K. Die Entlastung der Gerichte. 
nicht kontradiktorischer Verhandlung gestellter Antrag auf Erlaß des Versäumnis- 
urteils. 
Mahnverfahren vor den Amtsgerichten. 
§ 13. Ein Anspruch der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, soll un- 
beschadet der &8 500, 510c der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren geltend 
gemacht werden, wenn es gemäß § 688 der Zivilprozeßordnung zulässig ist. 
§ 14. Wird bei dem Amtsgerichte der Vorschrift des § 13 zuwider eine Klage 
angebracht, die lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch 
gerichtet ist, so gilt sie als Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls, es sei denn, daß 
der Kläger glaubhaft macht, der Beklagte werde den Anspruch bestreiten und sich 
auf die Klage einlassen. 
Der Klage soll eine Berechnung der Kosten beigefügt werden, deren Er- 
stattung der Kläger verlangt. 
Der Zahlungsbefehl wird auf die Urschrift der Klage oder ein damit zu ver- 
bindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle findet die Vorschrift des § 313 Abs. 3 
Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Der Zahlungsbefehl 
braucht die im § 690 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Erfordernisse 
des Gesuchs nicht zu enthalten. 
Die Zustellung einer mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage hat die 
Wirkungen, die mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls verbunden sind. 
An die Stelle der Zurückweisung des Gesuchs (& 691 der Zivilprozeßordnung) 
tritt die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. 
§ 15. Der Zahlungsbefehl wird als Urkunden= oder als Wechsel-Zahlungs- 
befehl bezeichnet: 
1. wenn das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß eines Urkunden= oder 
eines Wechsel-Zahlungsbefehls gerichtet ist; 
2. wenn im Falle des § 14 Abs. 1 die Klage die Erklärung enthält, daß im 
Urkunden= oder Wechselprozesse geklagt werde. 
§ 16. Für das Urkunden= und Wechsel-Mahnverfahren gelten folgende be- 
sonderen Vorschriften: 
1. Die Bezeichnung als Urkunden= oder als Wechsel-Zahlungsbefehl hat die 
Wirkung, daß die Klage, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, 
als im Urkunden= oder im Wechselprozeß erhoben anzusehen ist. 
2. Die Frist für den Widerspruch wird vom Gericht in dem Zahlungsbe- 
fehle bestimmt; sie ist den Vorschriften über die Einlassungsfrist entsprechend 
zu bemessen. 
3. Die Urkunden sollen in Urschrift oder in Abschrift dem Gesuch um Erlah 
des Zahlungsbefehls ( 15 Nr. 1) oder der Klage (5 15 Nr. 2) beigefügt 
und in Abschrift mit dem Zahlungsbefehle zugestellt werden. 1 
4. Bei Erlaß des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls bedarf die 
Statthaftigkeit der gewählten Prozeßart keiner Prüfung. » 
5. Beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Aus- 
führung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbefehl unter 
diesem Vorbehalte zu erlassen. Auf das weitere Verfahren findet die 
Vorschrift des 8 600 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
6. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage; soweit die Einlassungs- 
frist kürzer ist, entspricht sie dieser. 
§ 17. Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt: „ Die Er- 
1. die Sätze des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte für dien 
wirkung des Zahlungsbefehls, einschließlich der Mitteilung des Wider 
spruchs an den Auftraggeber; « s« 
2. zwei Zehntel der Sätze des § 9 für die Erhebung des Widerspruchs;
	        
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