Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 475
III. Die Entschließung des Vorsitzenden.
1. Trendelenburga. a. O. 24. Will der Vorsitzende einem auf alsbaldige Termins-
anberaumung gerichteten Antrag nicht entsprechen, so ist eine ausdrückliche Zurückweisung
nicht geboten. Sie ist schon in dem Erlaß des Zahlungsbefehls enthalten.
2. Neukamp a. a. O. 6. Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Die Terminsanbe-=
raumung ist wirksam auch dann, wenn Zahlungsbefehl hätte erlassen werden sollen, und
umgekehrt ist der Zahlungsbefehl nicht unwirksam, wenn er nach Abs. 1 Satz 2 nicht hätte
erlassen werden sollen; ebenso Samter a. a. O. 7.
3. Heilberg a. a. O. 1105. F 1 ist nur eine „Sollvorschrift“; ein praktisch blickender
Vorsitzender, dem glaubhaft gemacht wird, daß der Beklagte zwar nicht den Anspruch be-
streiten, wohl aber richterliche Fristbewilligung nachsuchen wolle, wird von dem.
Erlaß des Zahlungsbefehls absehen und Termin ansetzen, eine Entschließung, die nicht
anfechtbar ist (6( 10). Der Anwalt des Klägers, der den Antrag auf Fristbewilligung voraus-
sieht, wird guttun, den zu erwartenden Hergang glaubhaft zu machen und entsprechende
Anträge zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn der Beklagte auf Grund der Verordnung
über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung vom
18. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 die Anord-
nung zu haben wünscht, daß diese besonderen Rechtsfolgen als nicht eingetreten gelten
oder nur bedingt eintreten.
IV. Die BZeifügung der Kostenberechnung.
1. Der Inhalt der Kostenberechnung.
a) Trendelenburg a. a. O. 24. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Kosten des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1), nicht auch auf Kosten, die, wie z. B. Wechselkosten, als Neben-
forderungen geltend gemacht werden. Aufzunehmen sind die gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Kosten des Zahlungsbefehls (§ 12), ferner die Kosten für die Zustellung der
mit dem Zahlungsbefehl versehenen Klage (5 4 Satz 1), also die Gebühren, Auslagen und
gegebenenfalls die Schreibgebühren des Gerichtsvollziehers (§# 2, 13 Nr. 2, 14 Nr. 1 in
Verb. mit § 9 Abs. 2 GVGebO.), hingegen sind die besonderen Kosten des Vollstreckungs-
befehls (§ 12) erst in diesem festzusetzen (§ 8 Abs. 1 Satz 3).
b) Seuffert a. a. O. 7. Die Kostenberechnung betrifft nicht die gesamten Prozeß-
kosten, sondern nur die Kosten, die dem Kläger durch die Erhebung der Klage entstehen;
denn die ganzen Prozeßkosten sind bei der Klageerhebung noch gar nicht zu berechnen.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung natürlich nicht zu berück-
sichtigen.
c) Zelter a. a. O. 1235. Der Anwalt wird, was nicht zur Vereinfachung beiträgt, in
der Klage jetzt neben den Kosten eines etwaigen Versäumnisurteils die Kosten des Zahlungs-
befehls angeben müssen; die Kosten des Vollstreckungsbefehls gehören jetzt in den be-
treffenden Antrag.
d) Klotzsch, JW. 15 1221. Es empfiehlt sich, der Kostenberechnung die durch die
Bundesratsverordnung neu eingeführte Gebühr für Erwirkung des Vollstreckungsbefehls
/16 der Sätze des § 9 GebO.) im voraus beizufügen lhiergegen Striemere und Heil-
berga. a. O. 15131. Eventuellläßt sich dies noch in dem Antrag auf Erlaß des Vollstreckungs-
befehls tun, zumal für das Verfahren vor den Landgerichten die von dem Kläger zu be-
rechnenden Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbefehl aufzunehmen sind. Es ist
hierbei zu beachten, daß eine gleiche Vorschrift für das Mahnverfahren vor den Amts-
gerichten nicht gegeben ist, daß aber auch hier nichts im Wege stehen dürfte, in dem Antrag
auf Vollstreckungsbefehl die Gebühr für seine Erwirkung zu berechnen. Zu beachten ist
weiter, daß ein eigentliches Kostenfestsetzungsverfahren im Mahnverfahren nicht statt-
findet, und daß, wie bisher, in dem normalen Mahnverfahren, auch die Kosten für die
Vertretung des Gläubigers gleich mit anzugeben sind, unter Berücksichtigung der durch
817 vorübergehend neu eingeführten besonderen Gebühr für den Vollstreckungsbefehl.