Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

478 K. Die Entlastung der Gerichte. 
des Vormundes oder Konkursverwalters können zu lästigen, zeitraubenden Zwischen- 
verfügungen und Zwischenverhandlungen führen. · 
III. Materielle Drüfung. 
1. Im allgemeinen. 
a) Trendelenburg a. a. O. 26. In materieller Hinsicht soll sich die Prüfung 
nicht, wie bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils (8 331 
3PO.) darauf erstrecken, ob das tatsächliche Vorbringen der Klageschrift den Antrag recht- 
fertigt, sondern nur auf die Frage, ob der Anspruch nicht nach dem Inhalte der Klage ganz 
oder teilweise unbegründet ist (vgl. 8§ 691 Abs. 1 8PPO.). Voraussetzung für den Erlaß eines 
Zahlungsbefehles ist also nicht, daß die Klage in dem tatsächlichen Vorbringen eine aus- 
reichende Stütze findet. Nur darf sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergeben, daß 
der Anspruch nicht begründet ist, was z. B. der Fall sein würde, wenn eine Spielschuld 
eingeklagt wird. 
b) Hiergegen: 
a. Kann, JW. 15 1132. Wenn auch die Anwendung des §s 331 8 PO. hier nicht 
vorgeschrieben ist, so kann doch die Prüfung der Begründetheit der Klage nach keiner anderen 
Methode erfolgen, als der in §3 331 vorgeschriebenen: hier wie dort muß geprüft werden, 
ob unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers der Anspruch begründet erscheint. 
Es ist zu hoffen, daß die Praxis sich der Ansicht Trendelenburgs nicht anschließen, sondern 
einen Zahlungsbefehl nur wegen voll begründeter Ansprüche erlassen wird; ebenso Samter 
a. a. O. 8. 
6. Levin, GruchotsBeitr. 60 175. Augenscheinlich erklärt sich die Unterscheidung 
Trendelenburgs daraus, daß er in dem von ihm in Bezug genommenen § 691 Abs. 1 
Z PO. unter Anspruch etwas anderes versteht, als was die, jedenfalls in der Rechtsanwen- 
dung herrschende „Substanziierungstheorie“ im 8 253 Ziff. 2 8 PO. unter bestimmter Angabe 
des Grundes des erhobenen Anspruchs versteht. § 691 Abs. 1 8PO steht aber in engem 
Zusammenhang mit § 690 Ziff. 3.8 PO., dessen Vorschrift sich mit § 253 Ziff. 2 deckt. Richtig 
ist, daß bei Mahngesuchen das Erfordernis der bestimmten Angabe des Grundes des er- 
hobenen Anspruchs nicht allzu streng genommen und die allgemeinste Angabe über das 
Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch hergeleitet, für genügend erachtet wird. Ja, man 
geht vielfach wohl so weit, daß von der bestimmten Angabe überhaupt nichts mehr übrig 
bleibt und Zahlungsbefehle auf Bezahlung einer Schuld aus einem „Kauf“, einem „Dar- 
lehn“, einer „Prozeßvertretung vor dem Landgericht I Berlin“ erlassen werden. Dieser 
weitherzigen Auffassung muß entgegengetreten werden. Die Vorschrift der bestimmten 
Angabe des Grundes hat ihre gute, innere Rechtfertigung; an ihr soll gerade im not- 
wendigen Mahnverfahren unter allen Umständen im Hinblick darauf festgehalten werden, 
daß sonst Widersprüche wegen mangelnder Substanziierung der Klage geradezu heraus- 
gefordert und im Falle des Widerspruchs zahlreiche Vertagungen zur näheren, tat- 
sächlichen Begründung unvermeidlich werden. 
7. Heilberg a. a. O. 1106, 1513. Dem Vorsitzenden steht ein sachliches Prüfungs- 
recht überhaupt nicht zu. 
2. Hinsichtlich des Kostenanspruchs. 
Ist vom Erlaß des Zahlungsbefehls auch bei teilweiser Unbegründet- 
heit des Kostenanspruchs abzusehen? 
a) Bejahend. 
a. Levin, GruchotsBeitr. 60 9. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 V. 
soll im landgerichtlichen Mahnverfahren von dem Zahlungsbefehl auch abgesehen 
werden, wenn der Kostenanspruch ganz oder teilweise nicht begründet ist. Der Vorsitzende 
wird hier also, was bei richtiger Auslegung des § 14 Abs. 5 nicht der Fall ist, mit klaren 
Worten angewiesen, sofern er den Kostenbetrag bemängelt, den Kläger zu hören und, 
wenn der Kostenanspruch aufrecht erhalten wird, Termin anzuberaumen. Die Regelung
	        
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