Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 479
der Verordnung ist wenig zweckmäßig und nicht vorbildlich. Wenn man dem Vorsitzenden
die Entscheidung über das in der Klage liegende Mahngesuch anvertraut, so kann ihm auch
die Kostenentscheidung überlassen werden, die ja nur eine vorläufige ist, solange der Zah-
lungsbefehl nicht die Eigenschaft eines vollstreckbaren Titels annimmt. Wollte man diesen
ganz unbedenklichen Schritt nicht mitmachen, so müßte die Entscheidung über die Kosten
an das Gericht gebracht werden. Dagegen hat es keinen Sinn, die Sache lediglich wegen
der Kosten in das ordentliche Verfahren überzuleiten und auch den an sich einwandfreien
Anspruch zum Spruche zu bringen.
6. Wach a. a. O. 1104. Die Besonderheit, daß, wenn „der Kostenanspruch ganz oder
jeilweise nicht begründet ist“, vom Zahlungsbesehl abzusehen ist, ist nicht zu billigen;
denn die Kostenberechnung ist nicht essentiell, und amtlich zu berichtigen, wenn sie falsch
ist. Hieran sollte das Mahnverfahren nicht scheitern.
). Heilberg a. a. O. 1106. Ganz besonders bedenklich ist die Bestimmung, daß das
Verfahren des § 2 selbst dann eintreten soll, wenn nach dem Inhalt der Klageschrift der
Kostenanspruch auch nur teilweise nicht begründet ist. Diese Bestimmung muß im Hinblick
auf#§ 1 Abs. 2 dazu führen, daß ein Irrtum des Anwalts über den Kostenansatz oder eine
Meinungsverschiedenheit über den Wert des Streitgegenstandes, wie sie bei einem Anspruch
„auf Leistung einer bestimmten Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere“ (6688
3PO.) leicht denkbar ist, eine Unstimmigkeit, die sich vielleicht auf wenige Mark erstreckt,
sachlich schädliche Weiterungen herbeiführt.
6. Trendelenburg, JZW. 15 1065.
b) Verneinend.
a. Braun a. a. O. 21. Ist der Kostenanspruch nur teilweise nicht begründet, so
erscheint es unbedenklich, den Zahlungsbefehl unter Einstellung des richtigen Betrages.
zu erlassen.
6. Müller, Baypfl Z. 15 368. Als Teil des erhobenen Anspruchs im Sinne des
691 kommen nur die mit der Hauptsache in einem inneren sachlichen Zusammenhange
stehenden Ansprüche in Betracht, wovon der Anspruch auf Erstattung der durch
das Verfahren selbst erwachsenen Kosten schon durch die Art seiner Ent-
stehung zutrennen ist. Dafür, daß mit dem „Teile des Anspruchs“ in § 691 Kosten nicht
gemeint sind, spricht auch die Tatsache, daß die Behandlung der Kostenfrage bei den Vor-
schriften über das Mahnverfahren erst im folgenden, in § 692 Z PO. geregelt wird. Eine
Bestätigung findet die Anschauung aber auch weiter noch in der neuen Bundesratsver-
ordnung selbst, die im § 2 ausdrücklich den Kostenanspruch hervorhebt für das amtsgericht-
liche Verfahren aber diesen Gesichtspunkt außer acht läßt. Es wird also in solchen Fällen
vom Gericht der Zahlungsbefehl nach Antrag erlassen werden, die Kosten werden aber
nur soweit einzusetzen sein, als der Kläger sie erstattet verlangen kann.
IV. Anhörung des Klägers.
1. Heilberg a. a. O. 1106. 5 2P ist bedenklich. Die Wirkungen der Klageerhebung
treten nicht mit der Einreichung der Klage, sondern erst mit der Zustellung des Zahlungs-
befehls oder der Klage ein. Infolge der durch die Anhörung des Klägers verursachten
wentgen Tage der Verzögerung können Verjährungs= und Ausschlußfristen, zumal kurze,
ablaufen.
2.0 Graßhof, Pr Verw Bl. 37 114. In § 2 ist der letzte Satz: „Vor der Terminsbe-
summung soll der Kläger gehört werden“ als zu Verzögerungen Anlaß gebend, zu streichen.
3. Lemberg, JW. 15 1394. Die Gefahr der Fristenversäumnis ist nicht so erheblich,
da derartige Fälle doch nur selten sind und der Kläger die Möglichkeit hat, entweder das
alte amtsgerichtliche Mahnverfahren oder die amtsgerichtliche Klage zu wählen, bei der
schon mit der Einreichung die Wahrung der Fristen gesichert ist.