Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 481
6. Sevin, GruchotsBeitr. 60 15. Der theoretische Unterschied, daß das landgericht-
liche Mahnverfahren kein besonderes, dem ordentlichen Verfahren „vorgelagertes“ Ver-
fahren, sondern ein Teil des landgerichtlichen Rechtsstreits ist, darf natürlich nicht ohne Not
überspannt werden. § 204 GV. ist auch auf dieses Mahnverfahren, das sich ja auch aus-
drücklich als solches bezeichnet, anzuwenden; nach dem Wortlaut des § 204 und der Ver-
ordnung; wenn überhaupt ein Zweifel darüber bestehen könnte, nach dem Zwecke des
Gesetzes, das hier unter allen Umständen ausdehnend auszulegen ist. Die Widerspruchsfrist
wird daher durch die Gerichtsferien nicht unterbrochen, die Erlangung des Vollstreckungs-
befehls in den Ferien nicht gehindert; ebenso Neumiller a. a. O. 317.
4. Kritik der Widerspruchsfrist.
a) Wach a. a. O. 1104. Die Bestimmung ist nicht folgerichtig; denn es könnte sich
hiernach in landgerichtlicher Sache eine kürzere Widerspruchsfrist ergeben, als die gesetzliche
im gewöhnlichen Mahnverfahren (3 PO. § 262 Abs. 1 Satz 2, 5 226 vgl. mit § 692). Ein
verständiger Vorsitzender wird darauf angemessen Rücksicht nehmen.
b) Levin, GruchotsBBeitr. 60 13. Die Regelung ist durchaus sachgemäß und vor-
bildlich.
B9 Neumiller a. a. O. 316. Von einer Verschleppung durch das Zwischenverfahren
kann ernstlich keine Rede sein. Freilich betragen die gesetzlichen Fristen jetzt um drei Tage
mehr; das kommt aber nur für die hoffentlich vereinzelten Sachen in Betracht, in denen
der Anwalt des Beklagten sich lediglich zu einem Widerspruch hergibt, die Sache aber im
Termine nicht vertritt, so daß Versäumnisurteil ergeht. In der großen Mehrzahl der anderen
Fälle ist lediglich die Widerspruchsfrist abzuwarten, die der Einlassungsfrist gleich ist, und
die Geschäftslage des Gerichts kommt hinsichtlich der Terminsansetzung überhaupt nicht
mehr in Frage. In dringlichen Fällen kann übrigens die Widerspruchsfrist auch verkürzt
werden (so auch JW. 15 1068 im Hinblick auf § 224 Abs. ZPO.).
II. Rinweis auf den Anwaltszwang.
1. Schloß, JW. 15 1464. Der Hinweis ist nicht notwendig, wenn die Zustellung
des Zahlungsbefehls an einen Rechtsanwalt zu erfolgen hat.
2. Neukamp a. a. O. 8, Samter a. a. O. 10, Trendelenburg a. a. O. 28, Seuf-
fert a. a. O. 10. Fehlt der Hinweis, so kann ein Vollstreckungsbefehl nicht erlassen werden.
III. Berichtigung des Sahlungsbefehls.
Samter a. a. O. 7, 10. Die Berichtigung des bereits erlassenen Zahlungsbefehls
ist zulässig, freilich unter nochmaliger Bestimmung der Widerspruchsfrist.
84.
Art und Wirkung der Zustellung.
Begründung.
Die Vorschrift entspricht der Auffassung des Entwurfs, daß im landgerichtlichen
Verfahren die Klageschrift und ihre Sustellung durch die vorgeschlagenen Anderungen
ihrer rechtlichen Zedeutung nicht entkleidet werden sollen. Der §## bringt demgemäß
zum Ausdruck, daß die Sustellung der mit dem Sahlungsbefehle versehenen Klage auf
Betreiben des Klägers zu erfolgen hat (5 261 Abs. 5 SPDGO.). Die Sustellung hat die
Wirkungen, die mit der Fustellung einer mit der Terminsbestimmung versehenen Ulage
Fomwen sind, insbesondere begründet sie die Rechtshängigkeit der Streitsache (§9 2063 ff.
D.).
I. Die Sustellung erfolgt im Harteibetrieb.
Levin, DJ3Z. 15 968, Gruchots Beitr. 60 17. Daß das Gesetz die Zustellung des
Zahlungsbefehls in die Hände des Klägers gelegt hat, ist ein wenig befriedigendes Zu-
rückweichen vor dem überlebten, formellen Prozeßbetrieb der Parteien und unvereinbar,
damit, daß die VO. auf der anderen Seite diesen Parteibetrieb für den Fall der recht-
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 31