484 K. Die Entlastung der Gerichte.
lediglich die Bedeutung einer Belehrung für den Beklagten, begründet also nicht etwa
selbständig den Anwaltszwang. Wird der Widerspruch trotzdem durch den Beklagten
persönlich erhoben, so ist er, ohne daß es einer Zurückweisung bedarf (§5 Abs. 3), unbea ch.
lich und hindert insbesondere auch nicht den Erlaß des Vollstreckungsbefehls. Würde der
Vorsitzende auf einen Widerspruch des Beklagten persönlich hin Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmen, so ist dagegen ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Auf Grund der
mündlichen Verhandlung ist jedoch lediglich die Zurückweisung des Widerspruchs aus-
zusprechen, da eine Heilung des Mangels auch hier nicht eintritt; ebenso Cahn a. a. O. 41.
III. Teilweiser Widerspruch.
1. Trendelenburg a. a. O. 32, Seuffert a. a. O. 13, Samter a. a. O. 13. Ein
teilweiser Widerspruch ist nur zulässig, soweit er sich gegen einen von mehreren selb-
ständigen Ansprüchen richtet.
2. Seuffert a. a. O. 13, Braun a. a. O. 29. Auch der Widerspruch gegen eine
Nebenforderung z. B. Zins= oder Kostenforderung entkräftet den ganzen Zahlungsbefehl.
3. Bielschowsky, JW. 15 1394. Ein wesentlicher Mangel des landgerichtlichen
Mahnverfahrens liegt darin, daß es eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur mittels
des Widerspruchs zuläßt. Fühlt sich der Schuldner, der gegen seine Verurteilung zur
Hauptsache nichts einzuwenden hat, durch die Annahme eines zu hohen Streitwertes
in dem vom Vorsitzenden erlassenen Zahlungsbefehl beschwert und will er nur diese be-
seitigen, so ist er genötigt, Widerspruch einzulegen, gegen sich Versäumnis= oder Anerkennt-
nisurteil ergehen zu lassen und nunmehr eine anderweite Festsetzung des streitigen Wertes
zu beantragen.
IV. Surücknahme und Derzicht.
Samter a. a. O. 13, Braun a. a. O. 30, Trendelenburg a. a. O. 34. Zurück.
nahme und Verzicht sind zulässig.
V. Anwendung der SahlfristD G.
1. Trendelenburg a. a. O. 31. Die Vorschriften des Zahlfr VO. ermöglichen
eine Fristsetzung im Mahnverfahren auf Grund Einvernehmens der Parteien. Ihre An-
wendung ist nicht auf Ansprüche beschränkt, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind.
Der Antrag gemäß § 2 der angezogenen Verordnung unterliegt, wenn er im Verfahren
vor dem Landgericht gestellt wird, dem Anwaltszwang; ebenso Samter a. a. O. 12,
2. Recht 16 22 Nr. 61 (Stuttgart III). Gegen die Bewilligung der Zahlungsfrist
ohne Anhörung des Gläubigers findet Beschwerde statt. Das folgt aus allgemeinen Ver-
fahrensgrundsätzen.
87.
Die Folgen rechtzeitigen Widerspruchs.
Begründung.
Da die Klage durch Zustellung der mit dem Sahlungsbefehle versehenen Klage—
schrift erhoben ist C a), bedarf es der im 3 606 Abs. 1 der SDO. für das amtsgerichtliche
Mahnverfahren getroffenen Unterstellung nicht. Die Ausschaltung des Harteibetriebs
bei der Terminsbestimmung und Ladung dient der ereinfachung und Beschleunigung
des Derfahrens.
1. Samter a. a. O. 14. Die Bezeichnung Ladungsfrist ist nicht genau. In Wirk-
lichkeit handelt es sich um eine Einlassungsfrist. Z
2. Levin Gruchots Beitr. 60, 14. Die Ladungsfrist beträgt nach 87 VO. mindestens
drei Tage, im Urkunden= und Wechselprozesse — die insoweit zweckmäßig gleichgestellt
werden — mindestens 24 Stunden. Das sind für den landgerichtlichen Anwaltsbetrieb
ungewöhnlich kurze Fristen, selbst wenn, wie die Begründung herborhebt, berückshtigt
wird, daß nach 3 176 3 P. nicht die Partei selbst, sondern der von ihr bestellte, bei dem