Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 485
Prozeßgerichte zugelassene Anwalt zu laden ist. Aber hierauf wird der Vorsitzende von
Fall zu Fall zu achten haben, und überdies besteht die Möglichkeit einer Terminsverlegung
aus zureichenden Gründen.
3. Braun a. a. O. 38. Die kurze Ladungsfrist gilt nur für den ersten Termin. A. M.
Lebin, Gruchots Beitr. 60 14.
88.
Der Erlaß des Vollstreckungsbefehls.
Begründung.
Hinsichtlich der Erteilung des Vollstreckungsbefehls schließt sich der Entwurf eng
an die für das Mahnverfahren geltenden Dorschriften S 699 ZPO.) an. Die Zustellung
des Fahlungsbefehls hat der Kläger nachzuweisen. Der Dollstreckungsbefehl wird
vom Gerichtsschreiber auf die mit dem Sahlungsbefehle versehene Klage oder ein damit
zu verbindendes Blatt ö#5 Abs. 5 Satz 6 SPO.) gesetzt. Für die Zustellung des Doll--
streckungsbefehls hat der Kläger zu sorgen.
I. Der Antrag auf Erlaß des Dollstreckungsbefehls.
1. Zeitpunkt des Antrags.
Trendelenburga.-a. O. 34. Der Antrag darf nicht schon gleichzeitig mit Einreichung
der Klage gestellt werden. Da der Beklagte auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch
wirksam Widerspruch erheben kann, solange die Vollstreckung nicht verfügt ist (s 3), kann
es vorkommen, daß der Antrag des Klägers gegenstandslos wird, ohne daß der Kläger
davon Kenntnis hat. In diesem Falle ist der Antrag nicht abzuweisen, sondern als nicht
gestellt zu behandeln, da er von dem Kläger natürlich nur unter der stillschweigenden
Voraussetzung gedacht war, daß nicht inzwischen Widerspruch erhoben wird. Der Kläger
braucht in Fällen dieser Art keine besondere Nachricht über die Erledigung des Gesuchs
zu erhalten, da er durch die Ladung zum Verhandlungstermine von dem rechtzeitigen
Widerspruche des Beklagten Kenntnis erhält (5 7).
2. Unterliegt der Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls dem An-
anwaltszwange.
a) Bejahend.
Trendelenburg a. a. O. 34. Der Antrag wird bei Gericht gestellt, wenn dieses
auch nur selbst tätig wird, falls der Gerichtsschreiber dem Antrag nicht entsprechen will;
ebenso Seuffert a. a. O. 14, Samter a. a. O. 14, (,selbstverständlich“) Sydow-
Busch a. a. O. 11, Braun a. a. O. 32, Landsberg a. a. O. 100, Heilberg a. a. O.
1514, (weil das gesamte landgerichtliche Mahnverfahren lediglich ein Teil des dem An-
waltszwang unterliegenden landgerichtlichen Rechtsstreits ist).
b) Verneinend.
a. Neukamp a. a. O. 12, weil es sich um eine Prozeßhandlung handelt, die vor
dem Gerichtsschreiber vorgenommen wird.
6. Weinmann IW. 15 1389. Kein Anwaltszwang besteht für den schriftlichen An-
trag des Klägers auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (§ 8 Bek.) und die Anhörung des
Klägers nach Abs. 2 des § 8, da die Vollstreckbarkeitserklärung vom Gerichtsschreiber ver-
fügt wird (s§ 78 Abs. 2 8PO.). Dagegen steht die Beschwerde gegen den Beschluß des
Gerichts, durch den der Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls zurückgewiesen
wird, wieder unter dem Anwaltszwang.
II. Keine Dorlegungspflicht für die Vollmacht.
Zelter a. a. O. 1234. Der Anwaltszwang beherrscht auch das landgerichtliche Mahn-
verfahren. Dem Anwaltszwang entspricht die Ersparung der Vorlegung. Der landgericht-
liche Vollstreckungsbefehl verlangt die Vorlegung der Vollmacht gleichfalls nicht. Für den
Teil würde sonst mehr verlangt als für das Ganze, und der Gläubiger noch mit mehr Un-