486 K. Die Entlastung der Gerichte.
kosten und Stempeln belastet; ebenso Braun a. a. O. 32, Seuffert a. a. O. 14, Samter
a. a. O. 15.
III. Keine Sicherheitsleistung.
Trendelenburg a. a. O. 34. Von einer Sicherheitsleistung kann die Vollstreckung
nicht abhängig gemacht werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Klageantrag nur
auf Erlaß eines gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteils gerichtet war; ebenso
Braun a. a. O. 32.
IV. Die in den Dollstreckungsbefehl aufzunehmenden Kosten.
1. Trendelenburg a. a. O. 34. Berücksichtigung finden zunächst die Kosten, deren
Bezahlung dem Beklagten im Zahlungsbefehl aufgegeben ist, ferner die besonderen Kosten
des Vollstreckungsbefehls. Die Kosten der Ausfertigung und der demnächstigen Zustellung
des Vollstreckungsbefehls sind nicht aufzunehmen, da sie zu den Kosten der Zwangsvoll=
streckung gehören (§ 788 Abs. 1 ZPO.).
2. Seuffert a. a. O. 15, Sydow-Busch a. a. O. 11. Anzusetzen sind auch die
Kosten für den Vollstreckungsbefehl.
3. Samter a. a. O. 15. Die in den Zahlungsbefehl bereits aufgenommenen Kosten
sind in den Vollstreckungsbefehl nicht mehr aufzunehmen. Die Kosten der Zustellung des
Vollstreckungsbefehls können aufgenommen werden ist dies nicht geschehen, so sind
sie auf Grund des Vollstreckungsbefehls als Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 39P0O.
beitreibbar.
4. Braun a. a. O. 32. Ist eine Kostenangabe vergessen, so kann auf Grund des
Vollstreckungsbefehls eine Kostenfestsetzung erfolgen. Die Kosten dieses Verfahrens treffen
aber den Kläger; ebenso Levin, Gruchots Beitr. 60 1624.
V. Die Entscheidung des Gerichts.
1. Notwendigkeit der gerichtlichen Entscheidungen.
Sydow-Busch a. a. O. 11, Samter a. a. O. 15. § 8 Abs. 2 findet auch dann An-
wendung, wenn der Gerichtsschreiber hinsichtlich der berechneten Kosten Bedenken hat.
2. Anhörung des Klägers.
Neukamp a. a. O. 12, Weinmann IW. 15 1389. Es besteht kein Anwaltszwang.
3. Anhörung des Beklagten.
Samter a. a. O. 15. Sie ist zulässig, aber nicht notwendig.
4. Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.
Seuffert a. a. O. 15, Samter a. a. O. 15. Die Entscheidung, daß der Vollstreckungs-
befehl zu erteilen sei, wird nur dem Kläger, die Entscheidung, daß der Vollstreckungsbefehl
nicht zu erteilen sei, wird beiden Parteien zugestellt.
VI. Die Sustellung des Dollstreckungsbefehls.
1. Seuffert a. a. O. 16. § 699 Abs. 1 Satz 4 8 PO., wonach der Gerichtsschreiber
die Zustellung zu vermitteln hat, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Ge-
richtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen, ist anwendbar.
2. Seuffert a. a. O. 16. Zustellung des Vollstreckungsbefehls durch öffentliche
Bekanntmachung und im Ausland ist zulässig.
3. Seuffert a. a. O. 16. Ausgehändigt wird an den Kläger die auf den Zahlungs-
befehl gesetzte Urschrift des Vollstreckungsbefehls oder eine Ausfertigung; a. M. an-
scheinend Trendelenburg a. a. O. 36, Braun a. a. O. 34, die die Aushändigung der
Urschrift für geboten halten.
VII. Weitere vollstreckbare Ausfertigung von vollstreckungsbefehlen?
v. Harder, IW. 16 30. Notwendig ist eine Bestimmung, daß für die Dauer des
Bestehens der Entlastungs WO. auch von Vollstreckungsbefehlen weitere vollstreclare