Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 487
Ausfertigungen erteilt werden können. Denn dem Gläubiger bleibt keine Wahl zwischen
Klage und Mahnverfahren, und die Folgen eines etwaigen Verlustes des Vollstreckungs-
befehls müssen abwendbar sein. Dazu bedarf es jedoch einwandfreier Feststellung des
Inhalts des Vollstreckungsbefehls zu den Gerichtsakten. Das Mahnregister bietet keine
ausreichend sichere Grundlage.
§6 9.
Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl.
Begründung.
Die Dorschrift entspricht der dem § 700 5D0. zugrunde liegenden Auffassung,
doch bestimmen sich, dem Standpunkt des Entwurfs entsprechend, Form, Frist und
Wirkung des Einspruchs nach §# 330 ff. der ZPO.
Weinmann JW. 15 1389. Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl herrscht
Anwaltszwang. Bei Einlegung durch den Beklagten persönlich hat der Vorsitzende auch
hier die Terminsbestimmung zu verweigern. Daß nach § 341 3 PO. das Gericht (nach
mündlicher Verhandlung durch Urteil) auch die Form des Einspruchs zu prüfen hat, steht
dem wohl nicht im Wege, da diese Vorschrift sich auf die besondere Form des Einspruchs,
nicht aber auf so allgemeine Grundsätze wie den Anwaltszwang bezieht. Hält man auch in
diesem Falle den § 341 für anwendbar, so ist allerdings Termin zu bestimmen. In der
mündlichen Verhandlung ist aber, weil es sich um einen nicht heilbaren Mangel handelt,
auf jeden Fall der Einspruch gemäß § 341 durch Urteil — bei Ausbleiben einer der Parteien
durch unechtes Versäumnisurteil (ogl. Stein zu § 341) — als unzulässig zu verwerfen.
8 10.
Rechtsmittel.
Begründung.
Die Zulassung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Dorsitzenden er-
scheint nicht erforderlich. Der Beklagte ist durch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen
den Zahlungsbefehl hinreichend geschützt. Wird der Zahlungsbefehl nach §& 2 nicht er-
lassen, so wird über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mündlich verhandelt
und vom Tandgericht entschieden. Bierdurch und durch die Fulassung der sofortigen
Beschwerde gegen die Dersagung des Dollstreckungsbefehls (I+ 8 Abs. 2) sind auch die
Interessen des Klägers hinreichend gewahrt.
1. Samter a. a. O. 17. Wird von dem Beklagten ein Antrag auf Verlängerung
der Widerspruchsfrist oder von dem Kläger ein Antrag auf Abkürzung dieser Frist gestellt,
so ergehen die Entscheidungen nicht aus §§s 1—3 VO., sondern aus § 225 8 PO. Die Ent-
scheidung, die den Antrag auf Fristverlängerung zurückweist, ist also unanfechtbar nach
* 225 Abs. 3 ZBPO. Dagegen sind die Entscheidungen, die eine Verkürzung der Frist aus-
sprechen, nach § 567 8 PO. anfechtbar; vgl. Gruchots Beitr. 30 1149.
2. DJZ. 15 1238 (KG. XIII). Die Beschwerde des Klägers dagegen, daß der Vor-
sitzende unter Ablehnung der Terminsbestimmung Zahlungsbefehl erläßt, ist zulässig, weil
ein Fall, auf den die VO. Anwendung findet, nicht vorliegt.
3. Säch's A. 15 461, OLG. 31 392 (Dresden V). Wenn der Vorsitzende weder einen
bedingten Zahlungsbefehl erläßt noch einen Verhandlungstermin anberaumt, ist die Be-
schwerde zulässig; ebenso Sächs A. 16 80 (LG. Freiberg).
8 11.
Urkunden- und Wechselprozeß.
Begründung.
Der § 11 enthält einige besondere Dorschriften für die Anwendung der §# 1—10
auf den Urkunden= und Wechselprozeß (65 502 ff. ZPO.).