Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 487 
Ausfertigungen erteilt werden können. Denn dem Gläubiger bleibt keine Wahl zwischen 
Klage und Mahnverfahren, und die Folgen eines etwaigen Verlustes des Vollstreckungs- 
befehls müssen abwendbar sein. Dazu bedarf es jedoch einwandfreier Feststellung des 
Inhalts des Vollstreckungsbefehls zu den Gerichtsakten. Das Mahnregister bietet keine 
ausreichend sichere Grundlage. 
§6 9. 
Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl. 
Begründung. 
Die Dorschrift entspricht der dem § 700 5D0. zugrunde liegenden Auffassung, 
doch bestimmen sich, dem Standpunkt des Entwurfs entsprechend, Form, Frist und 
Wirkung des Einspruchs nach §# 330 ff. der ZPO. 
Weinmann JW. 15 1389. Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl herrscht 
Anwaltszwang. Bei Einlegung durch den Beklagten persönlich hat der Vorsitzende auch 
hier die Terminsbestimmung zu verweigern. Daß nach § 341 3 PO. das Gericht (nach 
mündlicher Verhandlung durch Urteil) auch die Form des Einspruchs zu prüfen hat, steht 
dem wohl nicht im Wege, da diese Vorschrift sich auf die besondere Form des Einspruchs, 
nicht aber auf so allgemeine Grundsätze wie den Anwaltszwang bezieht. Hält man auch in 
diesem Falle den § 341 für anwendbar, so ist allerdings Termin zu bestimmen. In der 
mündlichen Verhandlung ist aber, weil es sich um einen nicht heilbaren Mangel handelt, 
auf jeden Fall der Einspruch gemäß § 341 durch Urteil — bei Ausbleiben einer der Parteien 
durch unechtes Versäumnisurteil (ogl. Stein zu § 341) — als unzulässig zu verwerfen. 
8 10. 
Rechtsmittel. 
Begründung. 
Die Zulassung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Dorsitzenden er- 
scheint nicht erforderlich. Der Beklagte ist durch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen 
den Zahlungsbefehl hinreichend geschützt. Wird der Zahlungsbefehl nach §& 2 nicht er- 
lassen, so wird über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mündlich verhandelt 
und vom Tandgericht entschieden. Bierdurch und durch die Fulassung der sofortigen 
Beschwerde gegen die Dersagung des Dollstreckungsbefehls (I+ 8 Abs. 2) sind auch die 
Interessen des Klägers hinreichend gewahrt. 
1. Samter a. a. O. 17. Wird von dem Beklagten ein Antrag auf Verlängerung 
der Widerspruchsfrist oder von dem Kläger ein Antrag auf Abkürzung dieser Frist gestellt, 
so ergehen die Entscheidungen nicht aus §§s 1—3 VO., sondern aus § 225 8 PO. Die Ent- 
scheidung, die den Antrag auf Fristverlängerung zurückweist, ist also unanfechtbar nach 
* 225 Abs. 3 ZBPO. Dagegen sind die Entscheidungen, die eine Verkürzung der Frist aus- 
sprechen, nach § 567 8 PO. anfechtbar; vgl. Gruchots Beitr. 30 1149. 
2. DJZ. 15 1238 (KG. XIII). Die Beschwerde des Klägers dagegen, daß der Vor- 
sitzende unter Ablehnung der Terminsbestimmung Zahlungsbefehl erläßt, ist zulässig, weil 
ein Fall, auf den die VO. Anwendung findet, nicht vorliegt. 
3. Säch's A. 15 461, OLG. 31 392 (Dresden V). Wenn der Vorsitzende weder einen 
bedingten Zahlungsbefehl erläßt noch einen Verhandlungstermin anberaumt, ist die Be- 
schwerde zulässig; ebenso Sächs A. 16 80 (LG. Freiberg). 
8 11. 
Urkunden- und Wechselprozeß. 
Begründung. 
Der § 11 enthält einige besondere Dorschriften für die Anwendung der §# 1—10 
auf den Urkunden= und Wechselprozeß (65 502 ff. ZPO.).
	        
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