490 K. Die Entlastung der Gerichte.
b) Auslagenpauschsatz.
Trendelenburg a. a. O. 40. Neben der Gebühr für Erlaß des Zahlungsbefehls
wird ein Pauschsatz von 10 v. H. der Gebühr, mindestens aber im Betrage von 50 Pfennig
höchstens im Betrage von 100 Mark erhoben. § 80b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Vor-
schrift des § 80b Abs. 2 Satz 2 bezieht sich nur auf das amtsgerichtliche Mahnverfahren.
Bei späteren Gebühren des Rechtsstreits wird der Pauschsatz nur soweit erhoben, als die
Summe der in der Instanz anzusetzenden Pauschsätze den Mindestbetrag von 50 Pfennig
übersteigt, aber hinter dem Höchstbetrag von 100 Mark zurückbleibt.
2. Für den Erlaß des Vollstreckungsbefehls.
a) Gebühren.
Trendelenburg a. a. O. 41. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Voll-
streckungsbefehls (88) gilt im Sinne des G## . als Entscheidung über den Antrag auf Erlaß
des Versäumnisurteils. Es wird also gemäß § 18 Nr. 3 GKG. die volle Gebühr (88 GKG.),
im Urkunden= und Wechselprozesse sechs Zehntel der vollen Gebühr (§ 25 GK.), als
Entscheidungsgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erlaß des Zahlungsbefehls (§/12 Abs.1
Satz 1) wird auf diese Gebühr voll angerechnet (§s 12 Abs. 1 Satz 2).
b) Auslagenpauschsatz.
Trendelenburg a. a. O. 41. Neben der Entscheidungsgebühr wird ein Pauschsatz
in Höhe von 10 v. H. der Gebühr (höchstens 50 Mark) erhoben (§ 80b GK.) jedoch nur
soweit als die Summe dieses Pauschsatzes und des bei Erlaß des Zahlungsbefehls erhobenen
Pauschsatzes den Mindestbetrag von 50 Pfennig übersteigt, aber hinter dem Höchstbe-
trag von 100 Mark zurückbleibt.
II. Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts.
1. Trendelenburg a. a. O. 41. Dem Rechtsanwalt stehen im landgerichtlichen
Mahnvberfahren folgende Gebühren und Pauschsätze zur:
a) die Prozeßgebühr des § 13 Nr. 1 RAseb., einerlei, ob er Prozeßbevollmäch-
tigter des Klägers oder des Beklagten ist. Die Gebühr ist im ordentlichen Verfahren
die volle Gebühr (§9 RAebO.), im Urkunden= und Wechselprozesse sechs Zehntel
der vollen Gebühr (5 19 RA-ebO.). Eine Anrechnung der Gebühr auf spätere
Gebühren des Rechtsstreits findet nicht statt. [A. M. Heilberg a. a. O. 1514.] Die
Vorschriften des § 38 RAGebpO. sind im Mahnverfahren vor den Landgerichten nicht
anwendbar.
ein Pauschsatz von 20 v. H. der Prozeßgebühr, jedoch mindestens 4 Mark und
höchstens 50 Mark (§ 76 RAebd.).
Jhc) die Verhandlungsgebühr (§813 Nr. 2 RA#ebO.) für den Antrag auf Erlaß des
Vollstreckungsbefehls (§58). Sie beläuft sich, da der Antrag auf Erlaß des Vollstreckungs-
befehls einem in nicht kontradiktorischer Verhandlung gestellten Antrag auf Erlaß
des Versäumnisurteils gleichsteht, im ordentlichen Verfahren auf fünf Zehntel der
vollen Gebühr (88 9, 16 RAebpO.), im Urkunden= und Wechselprozeß auf drei Zehntel
der vollen Gebühr (§§ 9, 16, 19 Satz 2 RAGebO.).
neben der Verhandlungsgebühr ein Pauschsatz von 20 v. H. der Verhandlungs-
gebühr (höchstens 30 M.), jedoch nur soweit, als die Summe dieses Pauschsatzes
und des neben der Prozeßgebühr zustehenden Pauschsatzes den Mindestbetrag von
4M übersteigt, aber hinter dem Höchstbetrage von 100 M. zurückbleibt (676 RAGeboO.).
e) dem Rechtsanwalt des Beklagten steht für die Erhebung des Widerspruchs, ab-
weichend vom amtsgerichtlichen Mahnverfahren (§ 17 Abs. 1 Nr. 2), eine besondere
Gebühr nicht zu. Dies erklärt sich daraus, daß der Rechtsanwalt des Beklagten im
landgerichtlichen Verfahren Prozeßvollmacht haben muß, um für den Beklachen
Widerspruch erheben zu können. Es steht ihm deshalb die Prozeßgebühr nach s 11
Nr. 1RGAebO. zu, neben der es einer besonderen Gebühr für die Erhebung des Wider=
"b
i
4
i