Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

492 K. Die Entlastung der Gerichte. 
ständigkeit gehörenden Sachen. Das Landgericht beraumt ebenso wie das Amtsgericht 
von Amts wegen Termin an. Beim Landgericht muß der Kläger nunmehr einen Anwalt 
annehmen. Aber bis dahin kann sich die Partei selber helfen und sind Anwaltskosten auch 
beim Amtsgericht) bis zum Widerspruch nicht erstattungsfähig. 
2. Zelter a. a. O. 1232. Entwurf zur Neugestaltung des Mahnverfahrens. Dazu 
Noest, JW. 15 1412. 
3. Mangler, DR. 15 724, Nagel, das. 745, empfehlen Belehrung der Bevöl— 
kerung über die Vorteile der Neuregelung des Verfahrens durch Wort und Schrift. 
Mahnverfahren vor den Amtzgerichten. 
Begründung. 
Die Aufnahme einer Vorschrift, die den Kläger zwingt, in den Fällen, in denen 
das Mahnverfahren im Sinne der §8 688ff. SDO. zulässig ist, die Geltendmachung 
seines Anspruchs zunächst auf diesem Wege zu versuchen, unterliegt bei Ansprüchen, 
die zur Suständigkeit der Amtsgerichte gehören, nicht den Bedenken, die einer solchen 
Regelung bei den in den Bereich der landgerichtlichen Suständigkeit fallenden Ansprüchen 
entgegenstehen würden. 
Der Entwurf führt deshalb für die zur Guständigkeit der Amtsgerichte gehörigen 
Sachen ein rechtsnotwendiges Mahnverfahren ein und sieht in den §§ 15, 16 ein be- 
sonderes Urkunden= und Wechselmahnverfahren vor. Dieses Derfahren unterscheidet 
sich von dem ordentlichen Mahnverfahren darin, daß die Klage im Falle rechtzeitigen 
Widerspruchs als im Urkunden= oder Wechselprozeß erhoben anzusehen ist. Es steht 
zu erwarten, daß auf dem Wege des Urkunden= und Wechsel-Rahnverfahrens künftig 
ein großer Teil der unstreitig bleibenden Sachen dieser Verfahrensart ohne mündliche 
Derhandlung erledigt werden kann, was eine beträchtliche Derminderung der Geschäfts- 
last bedeuten würde. Die Einschränkung des gewöhnlichen Derfahrens, welche die 
Einführung des notwendigen Mahnverfahrens zur Folge haben wird, läßt es als an- 
gezeigt erscheinen, die den Rechtsanwälten im Mahnverfahren zukommenden Gebühren 
neu zu regeln (5 12). 
88 13, 14. 
Begründung. 
Im Derfahren vor den Amtsgerichten soll den Harteien durch die Einführung 
eines notwendigen Mahnverfahrens weder die Möglichkeit genommen werden, an 
den ordentlichen Gerichtstagen zur Derhandlung des Rechtsstreits an Gerichtsstelle 
zu erscheinen (6 500 SP.), noch soll dadurch das Sühneverfahren nach § 51oc 5P. 
eingeschränkt werden. Es erscheint angebracht, dies besonders hervorzuheben. Don 
dem vorgängigen Mahnverfahren kann der Gläubiger entsprechend der Dorschrift im 
§* 1 absehen, wenn er glaubhaft macht, der Zeklagte werde den Anspruch bestreiten 
und sich auf die Klage einlassen. Denn in den Fällen, in denen von vornherein mit der 
Erhebung des Widerspruchs gerechnet werden muß, würde ein vorgängiges Mahnver- 
fahren nicht zur Dereinfachung führen, vielmehr nur die Erledigung des Rechtsstreits 
erheblich verzögern. In allen anderen Fällen dagegen soll eine bei dem Amtsgericht 
der Vorschrift des 3 15 zuwider angebrachte Klage als Gesuch um Erlaß des Sahlungs- 
befehls gelten, wenn die MKlage lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolsbaren 
Anspruch (6 68s SpO.) gerichtet ist. Der Klage soll eine Zerechnung der losten bei- 
gefügt werden, deren Erstattung der Uläger verlangt (vgl. §& 1 Abs. 2 des Entwurfs 
und die Begründung dazug). 
Die Abs. 5 und 3 enthalten besondere Vorschriften über die Form, den Inhalt 
und die Wirkung des gemäß Abs. 1 auf eine Klage hin erlassenen Sahlungsbefehls. 
Abs. 5 sieht aus den in der Begründung zu § 2 erörterten Gründen vor, daß in diesem 
Falle an die Stelle der Furückweisung des Gesuchs die Anberaumung eines Termins 
zur mündlichen Derhandlung tritt.
	        
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