492 K. Die Entlastung der Gerichte.
ständigkeit gehörenden Sachen. Das Landgericht beraumt ebenso wie das Amtsgericht
von Amts wegen Termin an. Beim Landgericht muß der Kläger nunmehr einen Anwalt
annehmen. Aber bis dahin kann sich die Partei selber helfen und sind Anwaltskosten auch
beim Amtsgericht) bis zum Widerspruch nicht erstattungsfähig.
2. Zelter a. a. O. 1232. Entwurf zur Neugestaltung des Mahnverfahrens. Dazu
Noest, JW. 15 1412.
3. Mangler, DR. 15 724, Nagel, das. 745, empfehlen Belehrung der Bevöl—
kerung über die Vorteile der Neuregelung des Verfahrens durch Wort und Schrift.
Mahnverfahren vor den Amtzgerichten.
Begründung.
Die Aufnahme einer Vorschrift, die den Kläger zwingt, in den Fällen, in denen
das Mahnverfahren im Sinne der §8 688ff. SDO. zulässig ist, die Geltendmachung
seines Anspruchs zunächst auf diesem Wege zu versuchen, unterliegt bei Ansprüchen,
die zur Suständigkeit der Amtsgerichte gehören, nicht den Bedenken, die einer solchen
Regelung bei den in den Bereich der landgerichtlichen Suständigkeit fallenden Ansprüchen
entgegenstehen würden.
Der Entwurf führt deshalb für die zur Guständigkeit der Amtsgerichte gehörigen
Sachen ein rechtsnotwendiges Mahnverfahren ein und sieht in den §§ 15, 16 ein be-
sonderes Urkunden= und Wechselmahnverfahren vor. Dieses Derfahren unterscheidet
sich von dem ordentlichen Mahnverfahren darin, daß die Klage im Falle rechtzeitigen
Widerspruchs als im Urkunden= oder Wechselprozeß erhoben anzusehen ist. Es steht
zu erwarten, daß auf dem Wege des Urkunden= und Wechsel-Rahnverfahrens künftig
ein großer Teil der unstreitig bleibenden Sachen dieser Verfahrensart ohne mündliche
Derhandlung erledigt werden kann, was eine beträchtliche Derminderung der Geschäfts-
last bedeuten würde. Die Einschränkung des gewöhnlichen Derfahrens, welche die
Einführung des notwendigen Mahnverfahrens zur Folge haben wird, läßt es als an-
gezeigt erscheinen, die den Rechtsanwälten im Mahnverfahren zukommenden Gebühren
neu zu regeln (5 12).
88 13, 14.
Begründung.
Im Derfahren vor den Amtsgerichten soll den Harteien durch die Einführung
eines notwendigen Mahnverfahrens weder die Möglichkeit genommen werden, an
den ordentlichen Gerichtstagen zur Derhandlung des Rechtsstreits an Gerichtsstelle
zu erscheinen (6 500 SP.), noch soll dadurch das Sühneverfahren nach § 51oc 5P.
eingeschränkt werden. Es erscheint angebracht, dies besonders hervorzuheben. Don
dem vorgängigen Mahnverfahren kann der Gläubiger entsprechend der Dorschrift im
§* 1 absehen, wenn er glaubhaft macht, der Zeklagte werde den Anspruch bestreiten
und sich auf die Klage einlassen. Denn in den Fällen, in denen von vornherein mit der
Erhebung des Widerspruchs gerechnet werden muß, würde ein vorgängiges Mahnver-
fahren nicht zur Dereinfachung führen, vielmehr nur die Erledigung des Rechtsstreits
erheblich verzögern. In allen anderen Fällen dagegen soll eine bei dem Amtsgericht
der Vorschrift des 3 15 zuwider angebrachte Klage als Gesuch um Erlaß des Sahlungs-
befehls gelten, wenn die MKlage lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolsbaren
Anspruch (6 68s SpO.) gerichtet ist. Der Klage soll eine Zerechnung der losten bei-
gefügt werden, deren Erstattung der Uläger verlangt (vgl. §& 1 Abs. 2 des Entwurfs
und die Begründung dazug).
Die Abs. 5 und 3 enthalten besondere Vorschriften über die Form, den Inhalt
und die Wirkung des gemäß Abs. 1 auf eine Klage hin erlassenen Sahlungsbefehls.
Abs. 5 sieht aus den in der Begründung zu § 2 erörterten Gründen vor, daß in diesem
Falle an die Stelle der Furückweisung des Gesuchs die Anberaumung eines Termins
zur mündlichen Derhandlung tritt.