Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 493
I. Allgemeine Bedeutung.
Heilberg a. a. O. 1107. Stellt der Gläubiger gemäß § 13 VO. den Antrag auf
Erlaß des Zahlungsbefehls, so kann unter Umständen, ohne daß er gehört wird, sein Ge-
such zurückgewiesen werden und die Gefahr des Ablaufs von Verjährungs= und Ausschluß-
fristen besteht, zumal da eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung nicht stattfindet.
Der Kläger, der entgegen der Sollschrift des § 13 seinen Anspruch nicht im Mahn-
verfahren geltend macht, sondern eine Klage anbringt, hat es besser. Meint der Richter,
daß er einen Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls, wenn er der Sollvorschrift entsprechend
gestellt wäre, aus § 691 8 PO. zurückweisen müsse, so hat er dies nicht zu tun, sondern
Termin anzusetzen. Daraus ergibt sich eine merkwürdige, wohl nicht beabsichtigte Folge:
Der Gläubiger, der zweifelt, ob die Voraussetzungen des § 688 8. PO. gegeben sind, wird
gut tun, entgegen der Sollvorschrift des § 13 eine Klage einzureichen. Er wälzt damit die
Prüfung auf den Richter ab, erspart die Kosten und den Zeitverlust, die mit der Zurück-
weisung eines Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls verbunden sind, und sichert sich,
mindestens in vielen Fällen, gegen die Gefahr des Fristablaufs. Denn die wirklichen
oder vermeintlichen Mängel des Gesuchs werden sich oft abstellen lassen.
II. Hrüfung der Dollmacht?
Trendelenburg a. a. O. 44. Des Nachweises der Vollmacht bedarf es bei Ein-
reichung der Klage nicht ( 703 8 PO.); a. M. Samter a. a. O. 25, weil im Falle der
Unbegründetheit des Gesuches nach Abs. 5 Verhandlungstermin anzusetzen ist.
III. Drüfung der Suständigkeit.
1. Der örtlichen.
Sydow-Busch a. a. O. 17, Seuffert a. a. O. 23. Bei örtlicher Unzuständigkeit
ist nach Abs. 5 Termin zu bestimmen.
2. Der sachlichen.
a) Wach a. a. O. 1104. In ausdehnender Auslegung ist § 14 auch auf solche Klagen
anzuwenden, die sich auf landgerichtliche Sachen beziehen, sofern die Vereinbarung der
amtsgerichtlichen Zuständigkeit statthaft ist; ebenso Seuffert a. a. O. 23, Heilberg 1515.
b) A. M. Zelter a. a. O. 1233. Die von Wach bejahte Frage, ob bei dem amtsge-
richtlichen Verfahren die Geldklage mit höherem Objekt auch als Mahngesuch gelten muß,
mußvereint werden sie fällt eben bei dem AG. nicht in den Gebietskreis des notw endigen
Mahnverfahrens, und wenn man das zuließe, so muß der Richter doch Termin ansetzen,
weil der Kläger mit solcher Klage stets die Möglichkeit der Entscheidung von einer Ver-
einbarung vor Gericht über die Zuständigkeit in Abhängigkeit bringt. Man kann nicht
etwa den Zirkel so schließen: das AG. ist unzuständig, für das Gesuch auf Zahlungsbefehl
wäre es zuständig und ohne einen Antrag der Parteien würde es bei Widerspruch gegen
den Zahlungsbefehl bei ordentlichem Verfahren zuständig werden. Für solche Ansprüche
bleibt immer das bisherige freie amtsgerichtliche Mahnverfahren bestehen.
c) A. M. auch Cahn a. a. O. 34. Gegen die Anwendung des § 14 auf Klagen mit
vereinbartem Gerichtsstand spricht der Wortlaut des §& 14 und die Gefahr nach größerer
Unübersichtlichkeit des Verfahrens.
IV. Die Kostenberechnung.
1. Trendelenburg a. a. O. 44. Berücksichtigung finden die gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Kosten des Zahlungsbefehls (§ 37 Nr. 1 GKG., J17 Nr. 1 VO.). Dabeli ist
zu bemerken, daß nach § 19 Nr. 1 im Verfahren vor den Amtsgeichten, wenn der Wert
des Streitgegenstandes 50 M. nicht übersteigt, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 8 PO. keine
Anwendung findet, die Kosten eines Rechtsanwalts also nur dann erstattungsfähig sind,
wenn die Zuziehung des Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung er-
forderlich war.