494 K. Die Entlastung der Gerichte.
2. Striemer a. a. O. 1158. Das Mahnverfahren kennt keine besondere Kosterfest-
setzung. Zwar soll der Klage, die als Gesuch auf Zahlungsbefehl behandelt wird, eine
Berechnung der Kosten beigefügt werden, 8 14 Abs. 2 Bek.; aber diese Berechnung ist nicht.
technisch ein Kostenfestsetzungsgesuch.
3. Oppenheim, D3J3. 15 1228. Bei Anträgen im Mahnverfahren sind zunächst
auch bei Objekten bis zu 50 M. die dem Anwalt zustehende Prozeßgebühr nebst Pauschsatz
in den Zahlungsbefehl mit aufzunehmen. Denn wenn der Beklagte dem Zahlungsbefehl
nicht widerspricht und seine Berechtigung somit zugibt, so kann auch das Gericht kein
Interesse daran haben, solchen säumigen Zahlern Kosten zu ersparen. Erhebt der Be-
klagte aber Widerspruch, so stellt sich dann in der mündlichen Verhandlung heraus, ob
die Anwaltstätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, und erst
dann kann auf Grund des § 91 Abs. 2 8 PO. hierüber eine Entscheidung im Kostenfest-
setzungsverfahren getroffen werden.
4. Samter a. a. O. 25. Fehlt die Kostenberechnung, so kann sie entsprechend
*# 691 Abs. 2 letzter Satz Z PO. eingefordert werden.
V. Wirkung der Sustellung des Sahlungsbefehls.
1. Samter a. a. O. 26. Diese Wirkungen erlöschen nach Maßgabe des § 701 3PO.
Die Wirkungen der Klagezustellung treten erst ein, wenn Widerspruch erhoben ist.
2. Jordan, JW. 16 31 empfiehlt die Zulassung einer Abkürzung der Widerspruchsfrist.
VI. Derfahren nach dem Widerspruch.
Seuffert a. a. O. 24. 3 7 findet keine Anwendung. Verhandlungstermin ist nur
auf Antrag einer Partei zu bestimmen; a. M. Samter a. a. O. 26. Termin ist von Amts
wegen zu bestimmen.
VII. Terminsbestimmung statt Surückweisung des Gesuchs.
1. Ist nach Abs. 5 auch dann zu verfahren, wenn der Kostenanspruch ganz
oder zum Teil unbegründet erscheint?
a) Bejahend.
G. Trendelenburg a. a. O. 45. Werden von dem Gläubiger Kosten gefordert,
die nicht oder nicht in der berechneten Höhe erstattungsfähig sind, so ist nach Anhörung
des Gläubigers (§ 691 Abs. 2 8 PO.) Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen
(§ 14 Abs. 4).
5. Ebenso LG. I1 Berlin, JIW. 15 1458.
b) Verneinend.
a. Levin, Gruchots Beitr. 60 8. Die Anberaumung des Termins wegen Ab-
lehnung der Kosten ist ebenso unzulässig, wie es die vielfach geübte Abweisung des Mahn-
gesuchs wegen Unbegründetheit der darin berechneten Kosten sein würde. Das Gesetz
unterscheidet — in den 88 691, 692 3 PO. wie in §3§ 1 und 14 VO. — scharf zwischen dem
Anspruch und der Erstattung der dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Ver-
fahrens; besonders klar tritt dies in dem Gegensatze zwischen § 690 und § 692 8 PO. zutage:
nicht in dem die Erfordernisse des Mahngesuchs aufzählenden § 690 ist von den Kosten die
Rede, sondern in dem den Inhalt des Zahlungsbefehls bezeichnenden § 692 8 PO. Die
Vorschrift des § 691 3 PO. ist daher nicht über ihren Wortlaut hinaus auf die Kosten aus-
zudehnen. Diese Ausdehnung, die an sich möglich wäre, widerspräche dem Zwecke des
Mahnverfahrens. Dem Gläubiger soll das Mahnverfahren versagt bleiben, wenn der
Hauptanspruch nicht in allen Punkten rechtmäßig ist. Weiter geht die Absicht des Gesetz-
gebers nicht, die darauf gerichtet war, einer Zersplitterung des Verfahrens vorzubeugen-
Dies ist also der Rechtszustand für das amtsgerichtliche Mahnverfahren, wie er sich aus der
Bezugnahme auf § 691 Z PO. und der gesetzlichen Unterstellung ergibt, daß die Klage,
die lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch gerichtet ist, als Gesuch
um Erlaß des Zahlungsbefehls gilt.
6. Ebenso Samter a. a. O. 25 und Striemer, JW. 15 1464.