496 K. Die Entlastung der Gerichte.
2. Levin, DJB. 15 969/70. Die VO hat die schwerwiegende Folge übersehen, daß
der Gläubiger, während nach der 3PO. die gesetzliche Einlassungsfrist, wenn die Zustellung
am Orte des Prozeßgerichts erfolgt, nur 3 Tage, in Meß= und Marktsachen nur 24 Stunden
beträgt und im übrigen in Notfällen auf die Klage sofort ein Termin mit abgekürzter
24-- oder 12stündiger Einlassungsfrist anberaumt werden kann — nach der V0O. einen
Vollstreckungstitel niemals vor Ablauf der einwöchigen Widerspruchsfrist erlangen kann.
Unumgängliche Voraussetzung eines notwendigen Mahnverfahrens ist die Einführung
einer beweglichen Widerspruchsfrist.
3. Langenbach, JW. 15 1143, 44. Künftig wird, während man bisher am 3. oder
4. Tage Termin und Urteil haben konnte, erst an diesem Tage die Widerspruchsfrist ablaufen.
Schon allein dieser Umstand wird eilige Wechselstreitigkeiten merklich verzögern. Nun
kommt aber noch die Möglichkeit hinzu, durch einen schikanösen Widerspruch zu verschleppen,
der Hauptgrund, aus dem bisher kein Anwalt auf den Gedanken kam, einen Wechselanspruch
im Mahnverfahren zu verfolgen. Hier besteht ein wichtiger Unterschied zwischen Land-
gerichts-- und Amtsgerichtsverfahren. Nach § 3 Abs. 2 Bek. herrscht am LG. Anwaltszwang
für den Widerspruch. Dieser Umstand wird, von ganz seltenen Fällen abgesehen, verhindern,
daß Schuldner, nur um Zeit zu gewinnen, mit unbegründeten Einwendunger verschleppen.
Anders dagegen am AG. Gerade die erfahrenen Schuldner werden gewiß nicht von der
Möglichkeit des § 16 Ziff. 5 Bek. Gebrauch machen und ihren Widerspruch beschränken.
Auch werden sie den Widerspruch in letzter Stunde einreichen; die Folge ist, daß in den
eiligsten Wechselstreitigkeiten am AG., wenn auch die Ladungsfrist nach § 16 Ziff. 6 Bek.
in der Regel nur 3 Tage beträgt, bestenfalls etwa die doppelte Zeit wie bisher nötig sein
wird, um eine vollstreckbare Ausfertigung zu erhalten. Es erscheint danach die zwangs-
weise Einbeziehung der Wechselsachen in das Mahnverfahren als ein
Rückschritt gegen den derzeitigen Zustand. Praktischerweise wird der Kläger in
vielen Fällen gut tun, Abkürzung der Widerspruchsfrist, entsprechend derjenigen der Ein-
lassungsfrist, zu beantragen.
4. Oppenheim, JW. 15 1389. Beim landgerichtlichen Mahnverfahren erfährt
zwar der Kläger die Widerspruchsfrist dadurch, daß der bedingte Zahlungsbefehl auf die
Urschrift der Klage gesetzt wird und diese dann an ihn zwecks Zustellung zurückgeht, beim
amtsgerichtlichen Urkunden= oder Wechselzahlungsbefehl erhält er aber nach den bisher
erlassenen Vorschriften nur die Mitteilung, daß ein Zahlungsbefehl erlassen und dem Be-
klagten zugestellt sei, #693 Abs. 4 8PO. Es bedarf dann immer noch einer Anfrage, welche
Widerspruchsfrist vom Gericht bestimmt ist, da ja hiervon abhängt, wann der Kläger den
Vollstreckungsbefehl erwirken kann; ebenso Schloß, JW. 15 1464 (es empfiehlt sich deshalb,
in die Benachrichtigung einen Vermerk über die Widerspruchsfrist aufzunehmen).
IV. Su § 16 Tr. 5.
1. Trendelenburg a. a. O. 48. Unterbleibt die Zustellung der Urkunden, so kann
trotzdem Vollstreckungsbefehl ergehen; a. M. DRA. 15 298 (A. Grenzhausen).
2. Samter a. a. O. 30. Wird Widerspruch erhoben, so muß die nachträgliche Ein-
reichung und Zustellung der Urkunden bis zur Urteilsverkündung erfolgen.
V. Su § 16 Kr. 5.
1. Wach a. a. O. 1104. Die Vorschrift ist doktrinär. Welcher Schuldner wird, wenn
er widersprechen will, es mit dem Antrag tun, ihm die Ausführung seiner Rechte vorzu-
behalten, und sich dadurch der sofortigen Zwangsvollstreckung aussetzen? Und wie steht
es mit dem Einspruch gegen den für vollstreckbar erklärten Urkunden= oder Wechselzahlungs-
befehl? Soll auch mit ihm ein Antrag verbunden werden können auf Vorbehalt der
Rechte mit der Folge des Ordinariums, oder soll die Sache vorerst im Urkundenprozeß
anhängig sein? ç
2. Trendelenburg a. a. O. 48. Verhandlungstermin ist nur auf Parteiantrag
zu bestimmen; a. M. Samter a. a. O. 31 für den Fall, daß der Vollstreckungsbefehl nicht
auf ein Gesuch (5 13), sondern auf eine Klage bestimmtt ist.