Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 501
der Verordnungen zur Entlastung der Gerichte, Recht u. Wirtsch. 16 1. — Zeiler, Das
Güteverfahren und die Bestrebungen zu seiner Wiederbelebung. JW. 15 89l.
1. Wach a. a. O. 1102. Einen erheblichen Gewinn dürfen wir uns von dieser Maß-
regel nicht versprechen; denn der verständige Richter hat es bisher schon an Vergleichs-
stiftung nicht fehlen lassen, und der unverständige weiß den Sühneversuch durch Gleich-
gültigkeit zum schnellen Scheitern zu bringen, ähnlich Bovensiepen a. a. O. 181.
2. Oppler, LeipzZ. 15 1499. Ein verständiger, von dem Amtsrichter ausgehender
Vergleichsvorschlag, wie ihn die Parteien erwarten dürfen, wird in den seltensten Fällen
ohne gründliche Aufklärung des Streitstoffs, häufig nicht ohne Beweisaufnahme, möglich
sein. Es gibt nur einen gangbaren Weg, daß der Amtsrichter schon bei Eingang der Klage
die nach seinem verständigen Ermessen zu einem Vergleich geeigneten Sachen ausscheidet
und, nötigenfalls nach schriftlicher Erklärung des Gegners, die Parteien persönlich, mit
oder ohne Vertreter, zu einem Sühneversuch auf sein Geschäftszimmer ladet. Dieses
und nicht die Offentlichkeit des allgemeinen Sitzungssaals bildet den passenden Rahmen
für die Sühneverhandlung. Auch wird man den Zwang zum persönlichen Erscheinen
der Parteien durch Androhung von Ungehorsamsstrafen nicht entbehren können.
3. Mangler, DR3z. 15 720. Unerwünscht ist, daß der Sühneversuch in den Termin
verlegt ist. Es muß unbedingt die Möglichkeit geschaffen werden, schon vor dem Prozeß-
beginn einen friedlichen Ausgleich herbeiführen zu können. Um hierfür eine gesetzliche
Grundlage zu bieten, wird eine Ergänzungsverordnung vorgeschlagen und ein Entwurf
„zu einer Verordnung über das gerichtliche Güteverfahren" veröffentlicht.
5. Levin, DJZ. 15 971, Gruchots Beitr. 60 38. Ein Sühneverfahren ohne Ein-
führung einer dem § 42 Gew G. entsprechenden Vorschrift (Ordnungsstrafe wegen unent-
schuldigten Ausbleibens) ist ein Schlag ins Wasser.
6. Lütkemann a. a. O. 13. Die Nichtbeachtung der Anordnung des persönlichen
Erscheinens der Parteien hätte mit Rechtsnachteilen bedroht werden sollen, was jetzt
gerade umgekehrt bei den kommunalen und gemeinnützigen Einigungsämtern der Fall ist.
7. Levin, Gruchots Beitr. 60 42. Es ist unzureichend, wenn die VO. im § 18 den
Beitpunkt des zwingenden Sühneversuchs vor die mündliche Verhandlung verlegt. Viel-
mehr muß das Bestreben des Richters, die gütliche Beilegung herbeizuführen, den ganzen
Rechtsstreit durchziehen. Mit anderen Worten, es handelt sich um ein Gebot der richter-
lichen Prozeßleitung, für das lediglich Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend sind. Man
mag das Gebot der erzieherischen Wirkung halber besonders aussprechen, muß dann aber
eine Form wählen, die seine volle Tragweite erkennen läßt. Vorbildlich wäre §41 Gew.:
„Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gericht tunlichst, auf eine gütliche
Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Es kann den Sühneversuch in jeder Lage des
Verfahrens erneuern und hat ihn bei Anwesenheit der Parteien Igegebenenfalls unter
Hinweis auf das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahmel am Schlusse der Verhandlung
zu wiederholen.“ Ebenso v. Staff a. a. O. 3.
8. Lütkemann a. a. O. 13. Da dieses „Güteverfahren“ vor Eintritt in die münd-
liche Verhandlung versucht werden soll, so würde dem Rechtsanwalt, obwohl doch auch
im Güteverfahren und dort nicht selten noch mehr als im Prozeßverfahren eine ausgiebige
mündliche Verhandlung geboten ist, für diese mündliche Verhandlung eine Gebühr nicht
zustehen. Während sonst die Gesetze die Neigung des Rechtsanwalts zur Mitwirkung
beim Abschluß eines Vergleichs dadurch zu heben trachten, daß sie ihm einen erhöhten
Gebührenbezug zusichern, geschieht hier seltsamerweise das Gegenteil.
9. Trendelenburg a. a. O. 51. Kann das persönliche Erscheinen einer Partei
nicht angeordnet werden, so wird es sich unter Umständen empfehlen, der Partei aufzu-
geben, sich über etwaige Vergleichsvorschläge des Gerichts zu Protokoll des örtlichen Amts-
gerichts zu erklären; für die Zulässigkeit dieses Verfahrens auch Cahn a. a. O. 50.
10. Seuffert a. a. O. 30. Da nach § 26 GewG. und § 16 Abs. 1 Kaufm GG. auf
das Verfahren vor dem Gew. und dem Kaufm G. die Vorschriften über das Verfahren