Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 501 
der Verordnungen zur Entlastung der Gerichte, Recht u. Wirtsch. 16 1. — Zeiler, Das 
Güteverfahren und die Bestrebungen zu seiner Wiederbelebung. JW. 15 89l. 
1. Wach a. a. O. 1102. Einen erheblichen Gewinn dürfen wir uns von dieser Maß- 
regel nicht versprechen; denn der verständige Richter hat es bisher schon an Vergleichs- 
stiftung nicht fehlen lassen, und der unverständige weiß den Sühneversuch durch Gleich- 
gültigkeit zum schnellen Scheitern zu bringen, ähnlich Bovensiepen a. a. O. 181. 
2. Oppler, LeipzZ. 15 1499. Ein verständiger, von dem Amtsrichter ausgehender 
Vergleichsvorschlag, wie ihn die Parteien erwarten dürfen, wird in den seltensten Fällen 
ohne gründliche Aufklärung des Streitstoffs, häufig nicht ohne Beweisaufnahme, möglich 
sein. Es gibt nur einen gangbaren Weg, daß der Amtsrichter schon bei Eingang der Klage 
die nach seinem verständigen Ermessen zu einem Vergleich geeigneten Sachen ausscheidet 
und, nötigenfalls nach schriftlicher Erklärung des Gegners, die Parteien persönlich, mit 
oder ohne Vertreter, zu einem Sühneversuch auf sein Geschäftszimmer ladet. Dieses 
und nicht die Offentlichkeit des allgemeinen Sitzungssaals bildet den passenden Rahmen 
für die Sühneverhandlung. Auch wird man den Zwang zum persönlichen Erscheinen 
der Parteien durch Androhung von Ungehorsamsstrafen nicht entbehren können. 
3. Mangler, DR3z. 15 720. Unerwünscht ist, daß der Sühneversuch in den Termin 
verlegt ist. Es muß unbedingt die Möglichkeit geschaffen werden, schon vor dem Prozeß- 
beginn einen friedlichen Ausgleich herbeiführen zu können. Um hierfür eine gesetzliche 
Grundlage zu bieten, wird eine Ergänzungsverordnung vorgeschlagen und ein Entwurf 
„zu einer Verordnung über das gerichtliche Güteverfahren" veröffentlicht. 
5. Levin, DJZ. 15 971, Gruchots Beitr. 60 38. Ein Sühneverfahren ohne Ein- 
führung einer dem § 42 Gew G. entsprechenden Vorschrift (Ordnungsstrafe wegen unent- 
schuldigten Ausbleibens) ist ein Schlag ins Wasser. 
6. Lütkemann a. a. O. 13. Die Nichtbeachtung der Anordnung des persönlichen 
Erscheinens der Parteien hätte mit Rechtsnachteilen bedroht werden sollen, was jetzt 
gerade umgekehrt bei den kommunalen und gemeinnützigen Einigungsämtern der Fall ist. 
7. Levin, Gruchots Beitr. 60 42. Es ist unzureichend, wenn die VO. im § 18 den 
Beitpunkt des zwingenden Sühneversuchs vor die mündliche Verhandlung verlegt. Viel- 
mehr muß das Bestreben des Richters, die gütliche Beilegung herbeizuführen, den ganzen 
Rechtsstreit durchziehen. Mit anderen Worten, es handelt sich um ein Gebot der richter- 
lichen Prozeßleitung, für das lediglich Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend sind. Man 
mag das Gebot der erzieherischen Wirkung halber besonders aussprechen, muß dann aber 
eine Form wählen, die seine volle Tragweite erkennen läßt. Vorbildlich wäre §41 Gew.: 
„Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gericht tunlichst, auf eine gütliche 
Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Es kann den Sühneversuch in jeder Lage des 
Verfahrens erneuern und hat ihn bei Anwesenheit der Parteien Igegebenenfalls unter 
Hinweis auf das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahmel am Schlusse der Verhandlung 
zu wiederholen.“ Ebenso v. Staff a. a. O. 3. 
8. Lütkemann a. a. O. 13. Da dieses „Güteverfahren“ vor Eintritt in die münd- 
liche Verhandlung versucht werden soll, so würde dem Rechtsanwalt, obwohl doch auch 
im Güteverfahren und dort nicht selten noch mehr als im Prozeßverfahren eine ausgiebige 
mündliche Verhandlung geboten ist, für diese mündliche Verhandlung eine Gebühr nicht 
zustehen. Während sonst die Gesetze die Neigung des Rechtsanwalts zur Mitwirkung 
beim Abschluß eines Vergleichs dadurch zu heben trachten, daß sie ihm einen erhöhten 
Gebührenbezug zusichern, geschieht hier seltsamerweise das Gegenteil. 
9. Trendelenburg a. a. O. 51. Kann das persönliche Erscheinen einer Partei 
nicht angeordnet werden, so wird es sich unter Umständen empfehlen, der Partei aufzu- 
geben, sich über etwaige Vergleichsvorschläge des Gerichts zu Protokoll des örtlichen Amts- 
gerichts zu erklären; für die Zulässigkeit dieses Verfahrens auch Cahn a. a. O. 50. 
10. Seuffert a. a. O. 30. Da nach § 26 GewG. und § 16 Abs. 1 Kaufm GG. auf 
das Verfahren vor dem Gew. und dem Kaufm G. die Vorschriften über das Verfahren
	        
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