504 K. Die Entlastung der Gerichte.
notwendig wird. Zweckmäßig würde es daher sein, wenn die Anwaltschaft unter Hinweis
auf die Hindernisse der Erstattung auf solche Beitreibungen verzichtete.
. Lerch, JW. 15 1285. Erachtet das Amtsgericht die Anwaltskosten nicht für
erstattungsfähig, so erläßt es zweckmößig neben dem Zahlungsbefehl einen besonderen
Beschluß, worin der Antrag des Gläubigers auf Erstattung der liquidierten Anwaltskosten
zurückgewiesen wird. Von diesem Beschluß wird dann der Gläubiger formlos in Kenntnis
gesetzt. Eine förmliche Zustellung an Gläubiger und Schuldner, etwa gemäß §s 329 Abf. 3
ZPoO., ist nicht erforderlich. Denn der Beschluß ergeht gleichzeitig mit dem Zahlungs-
befehl. Vor Zustellung des Zahlungsbefehls tritt aber keine Rechtshängigkeit ein. Es
sind daher formell keine Parteien vorhanden. Eine förmliche Zustellung, auch nur an den
Gläubiger allein, erscheint ferner deswegen überflüssig, weil eine Anfechtung der Entschei-
dung nicht stattfindet.
d) Anwendbarkeit in der Zwangsvollstreckung.
Dittrich, DRZ. 16 56. Das Vollstreckungsgericht München wendet den § 19
auch auf die ZV. an, und hier wirkt er besonders segensreich.
e) Übergangsrecht.
a. Trendelenburg a. a. O. 62. F 19 setzt voraus, daß die Entscheidung, welche
die Erstattungspflicht begründet, nach dem 1. Oktober 1915 erlassen ist; ebenso Braun
a. a. O. 58, Heilberg a. a. O. 1516 und Landsberg, Pos MSchr. 15 161, dieser mit
der Hervorhebung, daß nur das maßgebende Urteil, also bei Zurückweisung der Berufung
das Urteil erster Instanz, bei Abänderung dieses Urteils das Urteil zweiter Instanz und
auch nicht etwa der Kostenfestsetzungsbeschluß entscheidet.
6. Kahn, Recht 15 623. F 19 ist nur anwendbar, wenn das Kostenurteil nach Be-
ginn des 1. Oktobers erlassen ist. Es ist zwar richtig, daß über die Erstattungsfähigkeit
der Kosten grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist. Von dieser Regel
war aber die Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten an sich bis zum 1. Oktober
d. Js. ausgenommen. Denn nach § 91 8 PO. und § 503 38 PO. umfaßte die Verpflichtung,
die Kosten zu tragen, kraft Gesetzes die Verpflichtung zum Ersatz der Gebühren und Aus-
lagen des Rechtsanwalts. Mit dem Kostenurteil war über die Erstattungsfähigkeit der
Anwaltskosten dem Grunde nach entschieden. Es verlieh der im Kostenpunkt obsiegenden
Partei einen dem materiellen Prozeßrecht entsprungenen Anspruch auf Erstattung der
Anwaltskosten, der zwar durch die Rechtskraft resolutiv bedingt, spätestens mit dem uUrteil
aber bereits entstanden war. Bei dem Ausspruch über die Kostenpflicht dreht es sich also
umeine Rechtswirkung einer vor dem 1. Oktober liegenden Prozeßhandlung, die durch
das Festsetzungsverfahren nicht beseitigt werden kann. Dieses hat sich vielmehr nur auf
die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Ansätze nicht der Gebühr an sich zu erstrecken. Daß
die Festsetzung im Privatklageverfahren erst nach der Rechtskraft der Entscheidung er-
folgen darf, ist ohne Belang. Bei Vergleichen, die vor dem 1. Oktober abgeschlossen sind,
gilt das gleiche.
). Levin, Gruchots Beitr. 60 2660. Die Frage der Rückwirkung des 19 V0.
ist in höchst unbefriedigender Weise geregelt worden. Mit Recht nimmt Tr endelenburg
(Anm. 1 zu § 29) an, daß es für die Anwendung des § 19 darauf ankommt, ob die Entschei-
dung, welche die Verpflichtung zur Kostenerstattung begründet, nach dem 1. Oktober
1915 erlassen ist. Darunter ist aber wohl der endgültige Ausspruch im letzten Rechtszuge
zu verstehen (Neumiller 321 Anm. 61). Der Ansicht von Schlechtriem (JIW. 15 1220),
es handle sich bei § 91 um eine materiellrechtliche Vorschrift, die auf einem unter den Par-
teien bestehenden Schuldverhältnisse beruhe, das zweifellos mit der Erhebung der Klage
zur Entstehung gelange, daher sei Art. 170 EGB#GB. anzuwenden; die Verordnung könne
nicht in wohlerworbene Rechte eingreifen, ist unzutreffend. Die materiellrechtliche Natur
der Kostenvorschrift mag auf sich beruhen. Jedenfalls hört sie deshalb nicht auf, eine Ver-
fahrensvorschrift zu sein. Verfahrensvorschriften werden ohne Rücksicht auf den Stand
des Verfahrens mit ihrem Inkrafttreten wirksam. Aber die Unbilligkeit des Ergebnisses