510 K. Die Entlastung der Gerichte.
5. LeipzZ. 16 254 (Kiel II). 5 22 VO. bezieht sich auch auf Beschwerden gegen Ge-
bührenfestsetzungen für Zeugen und Sachverständige.
6. Säch's A. 15 499 (LG. Freiberg). Der § 22 bezieht sich auch auf Kosten der Zwangs—
vollstreckung.
7. JW. 16 215 (LG. Leipzig). Auf Kostenbeschwerden in Privatklagesachen findet
§* 22 keine Anwendung. ·
8 23.
Einschränkung des Mündlichkeitsgrundsatzes.
Begründung.
Eine erhebliche Arbeitslast erwächst den Richtern und Rechtsanwälten aus der
Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, namentlich in umfangreicheren Sachen.
Allzuoft erweist sich die Durcharbeitung der Akten als verfrüht, weil im Termine nicht
verhandelt wird und die Sache auf Wochen hinaus vertagt werden muß. Streitsachen,
die in letzter Linie aus diesem Grunde sich von Termin zu Termin hinschleppen, dürften
bei fast allen Gerichten anzutreffen sein. Sie bilden einen höchst lästigen Ballast, der
die Arbeitslast für das Gericht und die Anwälte unnötig vermehrt und die Arbeitsfreudig=
keit beeinträchtigt. Die Frage, wie den hierdurch hervorgerufenen Mißständen ab-
geholfen werden kann, bildet seit langem den Gegenstand der Erörterung. Einer späteren
Revision der in Betracht kommenden Dorschriften wird es vorbehalten bleiben müssen,
die Ursachen des Dertagungsunwesens aufzudecken und zu beseitigen.
Surzeit kann nur von der Tatsache ausgegangen werden, daß die zur mündlichen
Derhandlung bestimmten Termine vielfach nicht aus Gründen, die in der Sache selbst
liegen, sondern nur deshalb der Dertagung anheimfallen, weil es nicht gelingt, die
Beteiligten, insbesondere die Hrozeßbevollmächtigten der Harteien, zur festgesetzten
Terminsstunde an Gerichtsstelle zu vereinigen. An diesem Hunkte setzt der Entwurf
ein. Er läßt die für das geltende Sivilprozeßrecht maßgebenden Grundsätze im wesent-
lichen unberührt und beschränkt sich darauf, die Möglichkeit zu schaffen, daß unter ge-
wissen Doraussetzungen der Zechtstreit auch dann einer Entscheidung entgegengeführt
wird, wenn außerhalb der Sache selbst liegende Bindernisse eine nochmalige mündliche
Derhandlung unmöglich machen. Der Entwurf schließt sich dabei eng an die Hand-
habung der Hrozeßvorschriften an, wie sie sich im Drange der Geschäfte namentlich
bei den großen Amtsgerichten und Landgerichten herausgebildet hat, und will die Not-
wendigkeit einer nochmaligen mündlichen Derhandlung nur da beseitigen, wo die
Schlußverhandlung schon bisher tatsächlich nicht viel mehr als eine bloße Form ge-
wesen ist. Demgemäß läßt der Entwurf es zu, daß in ZRechtsstreitigkeiten, in denen
bereits mündlich verhandelt worden ist, ohne nochmalige Derhandlung eine Entscheidung
gefällt wird, wenn das Gericht den Sach= und Streitstand für hinreichend geklärt er-
achtet. Dieses Derfahren soll nur zulässig sein, wenn beide Harteien durch Zechts-
anwälte vertreten sind, denn in anderen Fällen ist eine ausreichende Darstellung und
Würdigung des Streitstoffs in vorbereitenden Schriftsätzen im allgemeinen nicht ge-
währleistet. Ferner ist erforderlich, daß die Rechtsanwälte beider Harteien mit der
Abstandnahme von nochmaliger Verhandlung einverstanden sind. Das Einverständnis
bezieht sich nur auf die jeweils zu treffende Entscheidung. Wird zunächst ein Beweis-
beschluß erlassen, so bedarf es für die demnächstige Urteilsfällung erneuten Einver-
ständnisses. Die Erklärung des Einverständnisses ist an eine Form nicht gebunden. Die
Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des Sachverhalts, den die Harteien in der
letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, und des Ergebnisses einer etwaigen
Beweisaufnahme, wie es zu Hrotokoll festgestellt ift. In der Handhabung der Dor-
schrift werden die Gerichte, wenn es sich um den Erlaß eines Beweisbeschlusses handelt,
weiteren Spielraum geben können, als wenn ein Endurteil in Frage kommt, da ersteren-
falls noch im weiteren Verfahren Gelegenheit genommen werden kann, auf eine Er-