Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 511 
gänzung des Harteivorbringens hinzuwirken, sofern es nach dem Ergebnis der Be- 
weisaufnahme noch erforderlich sein sollte. 
Im Derfahren vor den Gberlandesgerichten und vor dem Rewvisionsgerichte soll 
die orschrift des § 25 keine Anwendung finden. 
I. Einverständnis der Harteien. 
1. Wer kommt als Partei in Betracht? 
a) Kann, JW. 15 1132. Den Parteien steht, wie Trendelenburg 57 mit guten 
Gründen annimmt, der Nebenintervenient gleich. § 23 gilt auch für das Verfahren, in 
welchem der Staatsanwalt als Partei mitwirkt, also im Ehenichtigkeitsprozeß gemäß 
§632, 634 8 PO.auch hier ist mithin der Verzicht auf die Schlußverhandlung nur möglich, 
wenn der Staatsanwalt sich durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. 
b) Samter a. a. O. 40. Der Nebenintervenient kommt nicht in Betracht. 
2. Die Parteien müssen durch Rechtsanwälte vertreten sein. 
Kann JW. 15 1132. Durch einen Rechtsanwalt vertreten ist im Amtsgerichtsprozeß 
auch diejenige Partei, die einen Spezialbevollmächtigten gemäß § 83 II 8#O bestellt 
hat. Es ist somit denkbar, daß z. B. eine Partei, die bei einem auswärtigen Amtsgericht 
prozessiert, einen Anwalt lediglich zur Verzichtserklärung gemäß § 23 bestellt. — 
Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei steht diejenige Partei gleich, die selbst 
Rechtsanwalt ist. 
3. Wie ist das Einverständnis zu erklären? 
a) Samter a. a. O. 40. Nur der Rechtsanwalt, nicht die Partei kann das Ein- 
verständnis erklären. 
b) Kann, JW. 15 1132. Es ist eine Erklärung gegenüber dem Gericht zu fordern, 
wogegen außergerichtliche Mitteilung an den Gegner nicht genügen dürfte. 
c) Landsberg, Pos Mchr. 15 104. Die Einverständniserklärung der beteiligten 
Anwälte ist keinem Formzwang unterworfen. Sie kann jederzeit auch in Gestalt einer 
Anregung von ihnen mündlich oder schriftlich abgegeben und ebenso durch das Gericht 
eingeholt werden. 
d) Neumiller a. a. O. 315. Die Erklärung des Einverständnisses wird auch außer- 
halb der mündlichen Verhandlung durch einfache Eingabe oder mittels Fernsprechers ge- 
schehen können. (Vermerk hierüber in den Gerichtsakten ist selbstverständlich; natürlich 
können Kanzleiangestellte den Anwalt bei diesem Verzicht nicht vertreten.) Stillschweigen 
auf befristete Anfrage kann genügen — ebenso Seuffert a. a. O. 39, Neukamp 
a. a. O. 26, a. M. Cahn a. a. O. 71 —, nicht aber sonstige schlüssige Handlungen, wenn 
nicht nachträgliche Unannehmlichkeiten entstehen sollen. 
e) Heinsheimer, JW. 15 1384. Daß das Einverständnis auch „stillschweigend“ 
erklärt werden könne, wie Neukamp in Nr. 2c zu § 23 sagt, scheint nicht zutreffend 
zu sein, wenn damit mehr gemeint sein sollte, als daß z. B. im Beweistermin die Frage 
des Richters, eine mündliche Verhandlung sei wohl nicht mehr erforderlich, nicht eben eine 
ausdrückliche Bejahung erfordert; gewiß würde das Schweigen eines Rechtsanwalts 
auf eine solche schriftliche Anfrage des Gerichts nicht als Einverständnis gedeutet werden 
können. 
1) Cahn a. a. O.72. Von Fall zu Fall ist die wirkliche Meinung der Parteivertreter 
zu ergründen. 
8) Heilberg, JIW. 15 1394. Bezüglich des Fortfalls der weiteren mündlichen 
Verhandlung gibt es, abgesehen von ganz einfachen Tatbeständen, wie sie in der Praxis 
selten sind, nur einen Fall, in dem der Anwalt mit gutem Gewissen auf den mündlichen 
Vortrag verzichten kann, nämlich den Läuterungstermin; in allen anderen Fällen kann 
ihm bei etwaigen Mißverständnissen im Urteil mit Recht von der Partei der Vorwurf 
gemacht werden, daß diese in der letzten mündlichen Verhandlung hätten Aufklärung 
finden können. ·
	        
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