Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 23
Ausübung ihrer Rechte in keiner Beziehung ungünstiger gestellt, als die
übrigen immobilen Truppenteile, die den Schutz des Gesetzes nicht genießen. Sie können
die Inlandspost benutzen und sich ebenso leicht wie andere mit ihren Prozeßvertretern
in Verbindung setzen; sie werden auch Urlaub erhalten können, wenn ihr persönliches
Erscheinen vor Gericht notwendig wird.
4. Die Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen
Festung.
(Erläuterung da bis )y) in Bd. 1, 91.)
J6. OLG. 31 160 (Hamburg 1). Die Aussetzung des Verfahrens wird angeordnet,
weil das Landsturm--Infanterie Ersatzbataillon, dem der Bellagte angehört, laut Aus-
kunft des Gouvernements Posen zur Besatzung der armierten Festung Posen gehört
(6 2 Nr. 1 a. C.). " " · ·
Es.Recht15285(StUttgattI).DreArmIerungemetFestungdauertfolange,bis
die Desarmierung befohlen wird.
b) Der Fall des § 2 Nr. 2 (Erläuterung # bis d in Bd. 1, 92).
s. Mecklg. 34 91 (LG Güstrow). Die Annahme des Beschwerdeführers, daß der
# 2 Nr. 2Wö sich gar nicht auf Heerespflichtige beziehe, da bezüglich in Nr. 1 ausreichend Für-
sorge getroffen sei und durch Nr. 2 nur Beamte geschützt werden sollten, die nicht in einem
militärischen Dienstverhältnis stehen, kann nicht für zutreffend erachtet werden. Die Be-
stimmung des § 2 Nr. 2 wird allerdings ihre Hauptverwendung auf solche Personen finden,
die nicht Militärpersonen sind, wie z. B. Zivilbeamte in den besetzten feindlichen Landes-
teilen, allein die Ziffer 2 macht keinen Unterschied zwischen Militärpersonen und anderen
Schuldnern, und das praktische Bedürfnis zum Schutze der im Auslande dienstlich sich
aufhaltenden Personen liegt ebenso sehr bei Militärpersonen wie z. B. bei Zivilbeamten
vor. Das Wort dienstlich in der Ziffer 2 umfaßt schlechthin Militär= und Zivildienst.
SC. OLG. 31 160, Mecklb S. 33 305 (Rostock 1). Nr. 2 betrifft solche Personen,
die in irgendeinem Zusammenhang mit der Kriegsführung von einer amtlichen Stelle
(Behörde) einen Auftrag übernommen haben, der sie bestimmt, sich im Ausland aufzu-
halten. Es wird also u. a. erfordert, daß der Auftrag ein öffentlich-rechtlicher, „dienst-
licher“ ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wo es sich um ein rein privatrechtliches
Dienstverhältnis (zur herzogl. Hofverwaltung gehöriger Kraftwagenführer) handelt.
7. JW. 15 1501 (LG. II Berlin). Der Schutz gilt nicht für Personen, die sich
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freiwillig des Erwerbs wegen bei der Truppe aufhalten.
c) Der Fall des §1 2 Nr. 3 (Erläuterung a# bis s in Bd. 1, 92).
C. ElsLoth Z. 15 278 (Colmar III). Die Einwohner der vom Feinde besetzten
Orte sind nicht ohne weiteres Kriegsgefangene oder Geiseln im Sinne des § 22 KTch G.
. OL . 31 379, Recht 16 24 Nr. 75, Leipz . 16 251 (Hamburg IV). Den
Kriegsgefangenen sind die Zivilgefangenen gleichzustellen.
2. Der Nachweis des Kriegsteilnehmerverhältnisses.
a) Ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Beklagte nicht Kriegs-
teilnehmer ist?
G. Bejahend zu vergl. Bd. 1, 93.
5. Verneinend (Erläuterung a# bis ## in Bd. 1, 94—98).
. JW. 15 933 (Hamm). Es ist Sache der Partei, ihre Behauptung, daß die
Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 KTch G. auf sie zuträfen, durch Beibringung einer amt-
lichen Bescheinigung oder in anderer Weise zu belegen.
J1A /X. Naumburg AK. 15 54/55 (AG. Magdeburg). Der Ansicht der Gläubigerin,
die Feststellung, ob Schuldner mobil sei, liege dem Gerichtsvollzieher ob und sei von
Amts wegen zu treffen, kann nicht beigetreten werden. Das folgt einerseits aus der
Auftragstellung des Gerichtsvollziehers gegenüber der Gläubigerin, der zufolge die
bezüglich der