Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 23 
Ausübung ihrer Rechte in keiner Beziehung ungünstiger gestellt, als die 
übrigen immobilen Truppenteile, die den Schutz des Gesetzes nicht genießen. Sie können 
die Inlandspost benutzen und sich ebenso leicht wie andere mit ihren Prozeßvertretern 
in Verbindung setzen; sie werden auch Urlaub erhalten können, wenn ihr persönliches 
Erscheinen vor Gericht notwendig wird. 
4. Die Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung. 
(Erläuterung da bis )y) in Bd. 1, 91.) 
J6. OLG. 31 160 (Hamburg 1). Die Aussetzung des Verfahrens wird angeordnet, 
weil das Landsturm--Infanterie Ersatzbataillon, dem der Bellagte angehört, laut Aus- 
kunft des Gouvernements Posen zur Besatzung der armierten Festung Posen gehört 
(6 2 Nr. 1 a. C.). " " · · 
Es.Recht15285(StUttgattI).DreArmIerungemetFestungdauertfolange,bis 
die Desarmierung befohlen wird. 
b) Der Fall des § 2 Nr. 2 (Erläuterung # bis d in Bd. 1, 92). 
s. Mecklg. 34 91 (LG Güstrow). Die Annahme des Beschwerdeführers, daß der 
# 2 Nr. 2Wö sich gar nicht auf Heerespflichtige beziehe, da bezüglich in Nr. 1 ausreichend Für- 
sorge getroffen sei und durch Nr. 2 nur Beamte geschützt werden sollten, die nicht in einem 
militärischen Dienstverhältnis stehen, kann nicht für zutreffend erachtet werden. Die Be- 
stimmung des § 2 Nr. 2 wird allerdings ihre Hauptverwendung auf solche Personen finden, 
die nicht Militärpersonen sind, wie z. B. Zivilbeamte in den besetzten feindlichen Landes- 
teilen, allein die Ziffer 2 macht keinen Unterschied zwischen Militärpersonen und anderen 
Schuldnern, und das praktische Bedürfnis zum Schutze der im Auslande dienstlich sich 
aufhaltenden Personen liegt ebenso sehr bei Militärpersonen wie z. B. bei Zivilbeamten 
vor. Das Wort dienstlich in der Ziffer 2 umfaßt schlechthin Militär= und Zivildienst. 
SC. OLG. 31 160, Mecklb S. 33 305 (Rostock 1). Nr. 2 betrifft solche Personen, 
die in irgendeinem Zusammenhang mit der Kriegsführung von einer amtlichen Stelle 
(Behörde) einen Auftrag übernommen haben, der sie bestimmt, sich im Ausland aufzu- 
halten. Es wird also u. a. erfordert, daß der Auftrag ein öffentlich-rechtlicher, „dienst- 
licher“ ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wo es sich um ein rein privatrechtliches 
Dienstverhältnis (zur herzogl. Hofverwaltung gehöriger Kraftwagenführer) handelt. 
7. JW. 15 1501 (LG. II Berlin). Der Schutz gilt nicht für Personen, die sich 
1 
freiwillig des Erwerbs wegen bei der Truppe aufhalten. 
c) Der Fall des §1 2 Nr. 3 (Erläuterung a# bis s in Bd. 1, 92). 
C. ElsLoth Z. 15 278 (Colmar III). Die Einwohner der vom Feinde besetzten 
Orte sind nicht ohne weiteres Kriegsgefangene oder Geiseln im Sinne des § 22 KTch G. 
. OL . 31 379, Recht 16 24 Nr. 75, Leipz . 16 251 (Hamburg IV). Den 
Kriegsgefangenen sind die Zivilgefangenen gleichzustellen. 
2. Der Nachweis des Kriegsteilnehmerverhältnisses. 
a) Ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Beklagte nicht Kriegs- 
teilnehmer ist? 
G. Bejahend zu vergl. Bd. 1, 93. 
5. Verneinend (Erläuterung a# bis ## in Bd. 1, 94—98). 
. JW. 15 933 (Hamm). Es ist Sache der Partei, ihre Behauptung, daß die 
Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 KTch G. auf sie zuträfen, durch Beibringung einer amt- 
lichen Bescheinigung oder in anderer Weise zu belegen. 
J1A /X. Naumburg AK. 15 54/55 (AG. Magdeburg). Der Ansicht der Gläubigerin, 
die Feststellung, ob Schuldner mobil sei, liege dem Gerichtsvollzieher ob und sei von 
Amts wegen zu treffen, kann nicht beigetreten werden. Das folgt einerseits aus der 
Auftragstellung des Gerichtsvollziehers gegenüber der Gläubigerin, der zufolge die 
bezüglich der
	        
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