518 K. Die Entlastung der Gerichte.
lich für das Verstehen des Urteils durch die Parteien und dritte von ihnen zugezogene
Personen, denen die in Bezug genommenen Schriftsätze häufig nicht zugänglich sind.
Über den Krieg hinaus darf diese Vorschrift keinesfalls Teil unserer Prozeßordnung
werden.
5. Heilberg, JW. 15 1394. Die Ersetzung des Tatbestandes durch Bezugnahme
muß geradezu verhängnisvolle Folgen haben, wenn später die Akten vernichtet werden,
denn, da das Urteil aus sich selbst nicht mehr verständlich ist, kann nach einigen Jahren
kein Mensch mehr feststellen, was zwischen den Parteien für Recht erkannt worden ist.
Dies wird sich besonders bei dauernden Rechtsbeziehungen, z. B. dinglicher und erbrecht-
licher Natur, fühlbar machen. Der Fortfall eines selbständigen Tatbestandes enthält eine
für die endgültige Gestaltung des Verfahrens scharf zu bekämpfende Übertragung eines
bei Versäumnissachen brauchbaren Gedankens auf das streitige Verfahren.
6. Heilberg a. a. O. 1110. Bisher war das Urteil, wenn der Prozeß beendet war
und spätere Streitigkeiten der Parteien kamen, der ruhende Pol in der Erscheinungen
Flucht. Aus dem Urteil war meist zu ersehen, was in Rechtskraft übergegangen war.
In Zukunft wird man, wenn die Bezugnahme nicht sorgfältig abgemessen ist, das Urteil
ohne Einsicht der Schriftsätze überhaupt nicht, auch bei Einsicht der Schriftsätze manchmal
nur unvollständig würdigen können, und mit der Vernichtung der Gerichtsakten, die der
Regel nach nach einigen Jahren erfolgt, wird das Urteil vollends unverständlich. Die Justiz-
verwaltungen werden erwägen müssen, ob die Vorschriften über die Vernichtung der
Akten nicht einer Revision bedürfen werden, beispielsweise bei Prozessen, welche länger
währende Rechtsverhältnisse behandeln.
7. Levin, Gruchots Beitr. 60 53. Die Vorschrift eignet sich nur für einfache Sachen,
in denen die Berufung ausgeschlossen ist. Im übrigen darf man das Vertrauen hegen,
daß die Gerichte nicht den verfehlten Standpunkt einnehmen werden, den Weinmann
vertreten hat, „daß nämlich das obere Gericht sich ebenso gut wie das untere der zeit-
raubenden und nicht geistigen Arbeit der Niederschrift des Tatbestandes unterziehen
könne". Zeitraubend mag die Arbeit in verwickelteren Fällen sein. Aber daß die Tat-
bestände, wie die Begründung zur Entlastungsverordnung rügt, zurzeit noch allzusehr mit
einer Wiedergabe des gesamten Inhalts der vorbereitenden Schriftsätze belastet werden,
ist nicht die Schuld des Gesetzes, das eine gedrängte Darstellung des Sach= und Streit-
standes fordert, sondern eines vielfach eingewurzelten Mißbrauchs, der sich mit einer
Wiederholung jenes Inhalts begnügt, anstatt sich der durchaus „geistigen“ Aufgabe eines
geordneten Tatbestandes zu unterziehen, die ein sehr wirksames Mittel zur Selbstzucht
und Nachprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für den Richter bietet
und daher in allen schwierigeren Fällen der Urteilsverkündung vorausgehen sollte.
8 25.
Neukamp a. a. O. 28. Da nach § 496 Abs. 6 ZPO. in Verbindung mit § 26 VO.
schon die Zustellung der Urteilsformel die Frist in Lauf setzt, kann sie verstreichen, ehe
die Partei von dem Inhalt des Tatbestandes Kenntnis erlangt.
Zuständigkeit.
8 27.
Begründung.
Für das amtsgerichtliche Verfahren ist durch 8 505 ZPO. vorgeschrieben, dab,
wenn auf Grund der Bestimmungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der
Gerichte die Unzuständigkeit auszusprechen ist, das angegangene Gericht, sofern da-
zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß sich
für unzuständig zu erklären und den Zechtsstreit an das zuständige Gericht zu ver-
weisen hat. Z„ Ur—
Diese Vorschrift hat sich durchaus bewährt und zahlreichen klagabweisenden Ur—
teilen oder Klagezurücknahmen vorgebeugt. Daß die Vorschrift im landgerichtlichen