Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

520 K. Die Entlastung der Gerichte. 
gestattet hat, von Beibringung des Zeugnisses bei jeder Person abzusehen, deren Ver- 
mögenslosigkeit gerichtsbekannt ist. 
Schlußvorschriften. 
5 29—31. 
Begründung. 
Die Herordnung soll am 1. Oktober 1015 in Mraft treten. Den Seitpunkt des 
Außerkrafttretens soll der Zundesrat bestimmen. Dabei empfiehlt es sich, nach dem 
Dorbilddes § 8 Abs. 2 der Derordnung, betreffend Sahlungsverbot gegen England, 
vom 50. September 1014 (RGBl. 421) dem BZundesrat auch die Bestimmung des 
Umfangs des Außerkrafttretens zu übertragen, damit die Möglichkeit geboten ist, 
schwebende RZechtsstreitigkeiten und Mahnverfahren, soweit erforderlich, nach den 
Vorschriften dieser Derordnung fortzuführen. 
Die Übergangsvorschrift im § 50 bezieht sich auf die Frist für den Antrag auf Ze- 
richtigung des Tatbestandes (§ 25), die vorschrift des § 51 auf die Einschränkung der 
Rechtsmittel (§8 20—22). 
8 29. 
Neumiller a. a. O. 322. Mangels besonderer Vorschrift ist bei Verweisung auf die 
3#O. in anderen Gesetzen, sei es Reichs= oder Landesgesetzen, die bisherige Fassung 
zugrunde zu legen; das gilt insbesondere für die Gewerbe= und Kaufmannsgerichte. 
8 31. 
Was heißt „ergangen“ in Abs. 22 
1. Neumiller a. a. O. 321. Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde 
richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Oktober 
1915 verkündet wurde; das gleiche gilt für die Beschwerde gegen nicht verkündete Ent- 
scheidungen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1915 „ergangen“ sind. Warum fir letztere 
Entscheidungen nicht wie in Art XI des Entlastungsgesetzes vom 22. Mai 1910 der klare 
Ausdruck „von Amts wegen zugestellt“ gebraucht wurde, erklärt die Begr. nicht. „Er- 
gangen“ ist ein Beschluß im Rechtssinn nicht schon mit Beratung und Datierung; denn 
das Gericht kann ihn noch ändern, bis er hinausgegangen, d. h. zugestellt ist. Auf die nur 
unsicher nachprüfbare anderweitige Parteikenntnis kann doch die Zulässigkeit des Rechts- 
mittels nicht abgestellt werden. Auch entspräche es nicht dem Zweck der VO., nach dem 
30. September 1915 zugestellte Entscheidungen bloß deshalb beschwerdefähig zu lassen, 
weil sie vor dem 1. Oktober 1915 datiert sind. 
2. Ebenso Seuffert a. a. O. 48 „ergangen“ heißt zugestellt. 
3. A. M. Trendelenburg a. a. O. 63. Es entscheidet nicht die Zustellung, sondern 
der Datum des Beschlusses. 
4. LeipzZ. 16 182 (KG. X). Maßgebend ist bei nicht verkündeten Beschlüssen das 
Datum der Entscheidung. Unter „ergehen“ kann nicht wie sonst (R#G. 46, 418) die Zustellung 
gemeint sein, denn sonst hätte kein Grund vorgelegen, diesen Gedanken nicht ebenso klar 
auszudrücken wie z. B. im Art. XI Ges. betr. Zuständigkeit des RG. vom 1. Juni 1909. 
Aus der gewählten Fassung muß gefolgert werden, daß ein anderer Akt als der der Zu- 
stellung maßgebend sein soll. 
5. Breslau AK. 16 12 (LG. Breslau). Ein nicht verkündeter Beschluß ist „ergangen“, 
wenn das Gericht zu erkennen gegeben hat, daß es diese Entscheidung treffen will, d. h. 
also, wenn der Beschluß als solcher in den Akten kenntlich gemacht worden ist. Ob und 
in welcher Weise dieser Beschluß später zur Kenntnis des Beteiligten gelangt, durch Zu- 
stellung oder anderswie, ändert nichts mehr an der Tatsache, daß der Beschluß bereits 
„ergangen“ war.
	        
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