L. Wiederherstellung vernichteter Standesregister,
Grundbücher und Grundbuchblüätter. — Ver—
ordnungen verschiedenen Inhalts. — Nachträge.
Übersicht.
*l. Bekanntmachung über die Erneuerung vernichteter Standesregister, vom 25. No-
vember 1915 (Rl. 779).
* II. Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten Grund-
bücher des Amtsgerichts in Nordenburg, vom 19. Januar 1915 (GS. 9).
* III. Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der gelegentlich des russischen Ein-
falls zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher der Amtsgerichte in Arys,
Bialla, Johannisburg, Lyck, Marggrabowa, Pillkallen und Stallupönen, vom
31. August 1915 (GS. 132).
* IV. Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der gelegentlich des russischen Einfalls
zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchblätter des Amtsgerichts in
Wischwill, vom 31. August 1915 (GS. 131).
*'V. Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im
Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind, vom
7. September 1915 (Rl. 583).
Hierzu:
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Zuständigkeit zur Beurkundung der
Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt
haben, noch dort geboren sind, vom 11. September 1915 (RGBl. 584).
* VI. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als
Kriegsjahre, vom 7. September 1915 (RGBl. 599).
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr,
vom 24. Januar 1916 (RG#l. 85). "
Nachträge.
I. Bekanntmachung über die Erneuerung vernichteter Standes-
register. Vom 25. November 1915. (RGBl. 779.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Sind bei einem Standesamte die Haupt= und Nebenregister desselben
Jahres vernichtet, so sind die Register neu anzulegen. Die Vorschriften des Ge-
setzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom
6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) finden Anwendung, soweit sich nicht aus
den folgenden besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben.
§2. Die Geburten, Heiraten und Sterbefälle, die in den vernichteten Standes-
registern eingetragen waren, werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts
mit Genehmigung der Aussichtsbehörde neu eingetragen.
Die Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Wer ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragung beantragen.
§ 3. Die amtliche Ermittlung des Sachverhalts liegt dem Standesbeamten
ob, der die vernichteten Standesregister geführt hat. Er ist befugt, die Vorlegung