Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

530 L. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchblätter. 
III. Verordnung, betr. die Wiederherstellung der gelegentlich 
des russischen Einfalls zerstörten oder abhanden gekommenen 
Grundbücher der Amtsgerichte in Arys, Bialla, Johannisburg, 
Lyck, Marggrabowa, Pillkallen und Stallupönen. 
Vom 31. August 1915. (GS. 132.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen in 
Gemäßheit des § 92 der Grundbuchordnung, was folgt: 
§ 1. Die gelegentlich des russischen Einfalls zerstörten oder abhanden gekom- 
menen Grundbücher der Amtsgerichte in Arys, Bialla, Johannisburg, Lyck, Marg- 
grabowa, Pillkallen, Stallupönen sind von Amts wegen wiederherzustellen. 
— Die g8 2 bis 19 stimmen wörtlich mit den §8 2 bis 19 der VO. vom 19. Ja- 
nuar 1915 (II) überein mit der Maßgabe, daß 1. die abhandengekommenen 
Grundbücher wie im Titel den zerstörten gleichgestellt sind (§ 2, 8, 10, 15, 10), 
2. die Worte „des Brandes“ durch die Worte „der Zerstörung oder des Abhanden- 
kommens“ ersetzt sind (§§ 12, 13, 15) und 3. statt des „Landratsamts zu Gerdauen“ 
(5 9) zu lesen ist „des zuständigen Landratsamts“. — 
IV. Verordnung, betr. die Wiederherstellung der gelegentlich 
des russischen Einfalls zerstörten oder abhanden gekommenen 
Grundbuchblätter des Amtsgerichts in Wischwill. 
Vom 31. August 1915. (GS. 131.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen 
in Gemäßheit des § 92 der Grundbuchordnung, was folgt: 
Die bei dem Amtsgericht in Wischwill gelegentlich des russischen Einfalls 
zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchblätter sind nach Inhalt der 
die Grundstücke betreffenden Grundakten und der bei ihnen gehaltenen Tabellen 
wiederherzustellen. Die Wiederherstellung erfolgt kosten= und stempelfrei. 
Urkundlich usw. 
V. Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von 
Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt 
haben, noch dort geboren sind. Vom 7. September 1915. 
(RGBl. 583.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen auf Grund des 8 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen= 
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) im 
Namen des Reichs was folgt: 
Im § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standes- 
beamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standgauartier nach 
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 5) wird folgende Vorschrift als Satz 2 hinzugefügt: 
Ist ein zum aktiven Heere gehörender Verstorbener auch nicht im 
Inland geboren, so bestimmt der Reichskanzler den zuständigen Standes- 
beamten. 
Urkundlich usw. 
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