Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 4. 25
ausgesetzt, daß der Vertreter Kenntnis hat vom Anhängigsein des Prozesses. Fehlt ihm
diese Kenntnis, so kann er die Rechte und Interessen des Vertretenen nicht wahren, und
es widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, solchenfalls die kriegsbehinderte Partei
als im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KTSch G. vertreten zu behandeln.
11. DJZ. 15 1043, Pos Mchr. 15 145 (Posen, FS.). Die Vorschrift des § 87
3PO., daß die Kündigung des Vollmachtsvertrages dem Gegner gegenüber in Anwalts-
prozessen erst durch Anzeige der Bestellung eines anderen anwaltsrechtliche Wirksamkeit
erlangt, kommt nicht in Frage, da es sich hier darum handelt, ob dem Bekl. i. S. des
3 KSch G. ein Prozeßbevollmächtigter zur Seite steht. *5
12. JW. 15 1272 (Bamberg 1). Die Vorschrift des § 3 KTSch G. verhält sich zu
der der Verordnung vom 14. Januar 1915 wie die Regel zur Ausnahme. Deshalb muß
die Partei, welche sich auf die Ausnahmevorschrift beruft, solche Umstände dartun oder
wenigstens glaubhaft machen, welche die Aussetzung als offenbar unbillig erscheinen
lassen.
III. Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 1, 106, 107).
5. LeipzZ. 15 1533 (Hamburg 1). Vor Einlegung der Berufung ist zur Aus-
setzung des Rechtsstreites nur das LG., nicht auch das OL#. zuständig, auch wenn das
Urteil schon verkündet war.
6. OL. 31 3781 (KWG. XIII). Die Aussetzung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (3. B. Beendigung des Kriegszu-
standes) ist unzulässig.
7. Recht 16 25 Nr. 83, Leipz. 16 252 (Stuttgart I). Den Aussetzungsantrag kann
auch der nach der Bek. vom 14. Januar 1915 bestellte Vertreter stellen.
IV. Die Dorschrift des Abs. 2 Satz 2 s. Bd. 1, 148 und unten 38ff.
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(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 107, 108).
6. RG., Pos MSchr. 15 144, Warn E. 16 1. Ist das Verfahren nach Einlegung der Re-
vision aber vor Einreichung der Revisionsbegründung während des Laufes der Begrün-
dungsfrist ausgesetzt, so ist, wenn der Kl. den KT. zur Aufnahme ladet und der Ge-
ladene nicht erscheint, die Aufnahme durch Versäumniszwischenurteil auszusprechen
(vgl. R. 68 390).
7. RG., Pos Mchr 15 144. Ist die Aussetzung zu Recht erfolgt, so kann sie nicht
deshalb vom Gericht aufgehoben werden, weil der KT. später aus dem Heeresdienst
entlassen ist.
8. Leipz B. 15 1393 (Breslau II). Eine Wiederaufhebung des zu Recht erlassenen
Beschlusses ist nicht zulässig (KTSch G. § 4). Daran hat auch die BRV O. v. 14. Januar 1915
nichts geändert. Diese gibt nur für den Fall, daß die weitere Aussetzung des Verfahrens
offenbar unbillig wäre, dem Gegner des K. das Recht, diesen zu Händen seines Ver-
treters zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu
laden, und zwar unter Mitteilung der tatsächlichen Behauptungen, welche die Verpflich-
tung zur Aufnahme begründen, in dem die Ladung enthaltenden Schriftsatze (§ 4 Abs. 2).
Das Gericht hat dann lediglich zu entscheiden, ob die tatsächlichen Behauptungen die An-
nahme rechtfertigen, daß die weitere Aussetzung des Verfahrens offenbar unbillig wäre,
und ob daher der KT. zur Aufnahme des Verfahrens verpflichtet ist.
9. DJZ. 15 1023/24 (Naumburg). Die Wiederaufhebung von Kriegsaussetzungs-
beschlüssen ist nur zulässig, wenn erhebliche neue Umstände nach dem Erlaß des Be-
schlusses eintreten oder wenn der Gegner nachweisen kann, daß der Kriegsteilnehmer
den Aussetzungsbeschluß durch wahrheitswidrige Angaben erschlichen hat. Selbst in diesen
Fällen dürfte aber mindestens eine sinnentsprechende Anwendung des § 4 der Bek.