Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 5. 27
r) Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Kriegsteilnehmers
(Erläuterung c# bis & in Bd. 1, 109, 110).
e. JW. 15 1126, Recht 15 522.23 (KG. III 9S.). Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 KDTSch G.
ist die Versteigerung von Grundstücken eines Kriegsteilnehmers wegen Geldforderungen un-
zulässig. Die Vorschrift ist zwingenden Rechts. Ihre Verletzung kann daher von einem
Kriegsteilnehmer auch dann geltend gemacht werden, wenn er sich im Konkurse befindet und
seine Grundstücke nicht vom Konkursverwalter freigegeben sind, sondern zur Konkursmasse
gehören. Für die nach §5 erhebliche Frage ob es sich um eine Zwansvollstreckung gegen
einen Kriegsteilnehmer handelt, ist es ohne Belang, daß der Kriegsteilnehmer, enn über sein
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, gemäß § 6 KO. mit der Eröffnung des Ver—
fahrens die Befugnis verliert, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zuverwalten und-
darüber zu verfügen. Wesentlich ist allein, daß die Konkursmasse trotzdem sein Vermögen
bleibt. Die Zwangsvollstreckung in die zur Konkursmasse eines Kriegsteilnehmers ge-
hörigen Grundstücke ist daher eine Zwangsvollstreckung gegen den Kriegsteilnehmer selbst,
mag auch zufolge besonderer gesetzlicher Vorschriften die Vollstreckungsklausel auf den Kon-
kursverwalter umzuschreiben, der vollstreckbare Schuldtitel dem Konkursverwalter zuzu-
stellen und in dem Einleitungsbeschluß über die Zwangsversteigerung der Grundstücke der
Konkursverwalter aufzuführen sein. Die Vertretungsmacht des Konkursverwalters ändert
nichts daran, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des in Konkurs geratenen
Kriegsteilnehmers und nicht in das Vermögen des Konkursverwalters geht (Güthe in
JMBl. 14747e). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kriegsteilnehmer Alleineigentümer
oder Miteigentümer des zur Zwangsvollstreckung stehenden Grundstücks ist, auch wenn er
nur Miteigentümer ist, gehört das Grundstück zu seinem Vermögen.
E. Hirsch, IW. 15 1182. Die Unzulässigkeit einer Zwangsversteigerung in
ein zur Konkursmasse gehöriges Grundstück, die von Absonderungsberechtigten gegen
den Konkursverwalter betrieben wird, kann der Gemeinschuldner nachs6 KO. nichtgeltend-
machen. Ebensowenig kann der Konkursverwalter einen Antrag auf Einstellung der
Vollstreckung auf Grund des § 5 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 20. Mai 1915
(Rol. S. 290ff.) stellen. Denn diese Bekanntmachung wurzelt, wie ihre Einleitung zeigt,
in § 3 des Reichsgesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß-
nahmen vom 4. August 1914 (REl. S. 327), stellt sich also als eine gesetzliche Maßnahme
„zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen"“ dar. Istaber der Konkurs über das Ver-
mögen eines Schuldners hereingebrochen, sein wirtschaftlicher Ruin damit besiegelt, so ist die
Bekanntmachungbezüglich seines im Konkurse befindlichen Vermögens um deswillen unan-
wendbar, weil dann ihr Zweck, „wirtschaftlich Schwachen zu Hilfe zu kommen", sie also
gerade vor dem Konkurse zu bewahren, nichtmehrerreichbar ist. Anträge des Konkursver-
walters auf Einstellung der Vollstreckung aus § 5 a. a. O. bezüglich der von Absonderungs-
berechtigten betriebenen Zwangsvollstreckungen sind daher als unstatthaft abzuweisen.
Sie würden wohl auch, insoweit es sich dabei um bewegliche Sachen handelt, dem ge-
setzgeberischen Zwecke des § 127 KO., einer Verzögerung der Verwertung von seiten des
absonderungsberechtigten Gläubigers vorzubeugen (vgl. hierüber Sydow-Busch, KO.
zu § 127, Jaeger KO. S. 153 in Anm. 7 zu § 127), widerstreiten.
)5. Geib, Aciv Pr. 113 374. Die Beschränkungen des § 5 KTSchW. sind bei der
Zwangsvollstreckung in den anfechtbaren Erwerb eines Kriegsteilnehmers unan-
wendbar nicht etwa deshalb, weil gegen den Anfechtungsgegner keine Geldschuld, viel-
mehr eine Individualschuld vollstreckt würde, sondern mit Rücksicht darauf, daß der Kriegs-
teilnehmer bei Einbeziehung seines anfechtbaren Erwerbs in das beschlagsfähige Ver-
mögen des Hauptschuldners überhaupt nie als Vollstreckungsschuldner in Anspruch ge-
nommen wird.
2. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
(a. Die Pfändung in Rd. 1, 111.)