Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

30 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
3. Die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßregeln. 
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 122.) 
d) Für die Unzulässigkeit solcher Maßregeln Wassermann-Erlanger a. a. O. 61 
mit Güthe (c) gegen Stuttgart (a) und Heß (b). 
II. Die Aussetzung des Konkursverfahrens (Abs. 2). 
1. Die Verpflichtung zur Aussetzung (Erläuterung a, b in Bd. 1, 123). 
c) Hirsch, IW. 15 1183. Nur der Gemeinschuldner kann den Aussetzungsantrag 
stellen. Der Konkursverwalter bedarf zur Stellung dieses Antrages einer Vollmacht 
des Gemeinschuldners. 
d) Recht 15 522/23, JW. 15 1126 (KG.). Der im Konkurs befindliche Kriegsteil- 
nehmer ist selbständig berechtigt, Beschwerde gegen die Zwangsversteigerung seines 
Grundstücks einzulegen. Das dem Konkursverwalter durch § 6 KO. übertragene Ver- 
waltungsrecht schließt die Befugnis des Gemeinschuldners nicht aus, Maßregeln der 
Zwangsvollstreckung, die nicht bloß gegenüber den Konkursgläubigern, sondern schlechthin 
unwirksam sind, im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Z PO. zu beanstanden (RG. 28 
284; 29 76)0. Ein solcher Fall liegt hier vor (zu vgl. 5 5 I 16e). 
2. Die Bedeutung der Aussetzung. 
(Erläuterung a bis n in Bd. 1, 123—127.) 
o) OL. 30 381 (KG. VIII). Die Aussetzung des Konkursverfahrens ist nicht gleich- 
bedeutend mit seiner Aushebung; vielmehr bleibt das Verfahren anhängig. Deshalb erhält 
der Gemeinschuldner das Verfügungsrecht über die Konkursmasse nicht wieder, es bleibt viel- 
mehr gemäß §6 KO. nach wie vor bei dem Verwalter (Güthe, JMMl. 14 751, Jäger, 
Bank A. 14 41, Levis, Recht 14 552, Halbauer, das. 582, Glaser, DJg. 14 10798). 
Daraus folgt aber, daß die die Konkursmasse betreffenden Ansprüche auch nach der 
Aussetzung des Konkursverfahrens gegen den Verwalter zu richten sind. 
p) OL. 30 381 (KG. VIII). Die Aussetzung des Konkursverfahrens hat den 
Stillstand gegen den Verwalter anhängiger Prozesse nicht zur Folge. Daraus ergibt sich 
ohne weiteres, daß auch die Anstrengung und Durchführung neuer Prozesse während der 
Aussetzung des Konkursverfahrens gegen den Verwalter zulässig sein muß. Denn es ist kein 
Grund zu erkennen, warum die Fortführung anhängiger Prozesse gestattet, die Erhebung 
und Durchführung neuer Prozesse dagegen unstatthaft sein soll. 
87. 
Inhaltsübersicht. 
I. Allgemeines I1 127. 2. Der Fall der Ur. 2 1 129. 
II. Die drei Fälle im einzelnen 1 128, II 30. 5. Der Fall der Nr. 5 I 130, II 30. 
1. Der Fall der Tr. 1 1 128. 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 127.) 
II. Die drei Källe im einzelnen. 
(Unterabschnitt 1, 2 in Bd. 1, 128—130.) 
3. Der Fall der Nr. 3. 
(Erläuterung a his k in Bd. 1, 130—132.) 
8) SchlHolst A. 15 190, OLG.31 380 (KielI). Die Vorschrift des § 7 Ziff. 3 KHTSch G. 
begründet lediglich ein Recht für den Forderungsberechtigten. Der Schuldner kann sich 
auf diese Bestimmung nicht berufen. 
11. 
Schäffer, JIW. 15 832. Die Anwendung des Gesetzes, auf den gegenwärtigen 
Kriegszustand beschränkt, schließt seine Geltung für künftige Kriege aus. Wohl aber würde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.