Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 8 1. 33
II. Für welches Derfahren gilt der 8 1P (Bd. 1, 140).
1. Recht 15 288 (Hamburg). Auf den Fall der Aussetzung nach § 247 8PO. findet,
wie der Wortlaut und Sinn ergibt, die Bekanntmachung vom 14. Januar 1915 keine
wen gallt auer Sächs . 15 277. Die Vertr VO. bezieht sich nicht auf die Aussetzungen,
die nach § 247 8 PO. erfolgt sind, sondern nur auf die Unterbrechung und Aussetzung,
die auf dem KTch. beruht. Ist die Aussetzung zunächst auf Grund von § 247 ZPO.
erfolgt, sind hinterher aber die Voraussetzungen des KSch G. eingetreten, z. B. das
immobile Landsturmbataillon, dem die Partei angehört, wird mobil gemacht oder gegen
den Feind verwendet, so muß die dem Kriegsteilnehmer günstigere Bestimmung des
KeTSch G. Platz greifen; das Verfahren wird z. B. dann, wenn er keinen Vertreter
hatte, nunmehr nach Maßgabe des KTSchG. unterbrochen und diese Unterbrechung
dauert an sich, soweit nicht 84 Abs. 2 KTSchG. Platz greift, bis zum Ende des Kriegs-
zustandes fort. Führt diese Unterbrechung zu offenbaren Unbilligkeiten, weil z. B. die
Partei wegen Krankheit auf unbestimmte Zeit an den Sitz des Gerichts beurlaubt wird,
so wird nunmehr auch die Vertr VO. praktisch werden können.
III. Gilt der § 1 auch für nicht vermögensrechtliche Ansprüche?
1. Bejahend (Erläuterung a bisc in Bd. 1, 140).
4) DJZ. 15 1044 (LG. Kiel). 5§ 1 der VO. findet, wie dies die allg. Fassung des
Textes ergibt, im Gegensatz zu 38 2, 4, die nur von vermögensrechtlichen Streitigkeiten
sprechen, auch auf nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten Anwendung (Bendix, Recht 15 96
und Ring, DJ8. 15 136). Danachist (a. A. AG. München, Recht 15 112 Nr. 279) die Bestellung
eines Vertreters des bekl. Kriegsteilnehmers auch in Unterhalts= und Vaterschaftsklagen
grundsätzlich zulässig. Gerade in diesem Falle erscheint die Bestellung zur Verhütung
offenbarer Unbilligkeiten erforderlich.
2. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 140.
IV. Der Antrag des Gegners.
Der Antragsberechtigte.
(Erläuterung a bis d in Bd. 1, 141.)
e) Breslau AK. 15 80 (AG. Breslau). Die Bestellung eines Vertreters kommt
nur für Personen in Frage, gegen welche ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, vgl.
Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch S. 141 Ziff. 1b und c. Ein Rechtsstreit gegen den
Schuldner ist nicht anhängig, da ihm bisher der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden
konnte.
f) BraunschwZ. 15 138 (Braunschweig). Auch der Prozeßbevollmächtigte ist zum
Aussetzungsantrag befugt.
8) Peschke, JW. 15 1147. Aus dem Wortlaut der Bek. vom 14. Januar 1915
ergibt sich zunächst keineswegs, daß der Rechtsstreit bereits anhängig sein müsse. Im
Gegenteil kann aus § 2 KTSch G., auf den §& 1 der Bek. vom 14. Januar 1915 verweist,
entnommen werden, daß Kriegsteilnehmer auch schon dann Partei im Sinne dieses Ge-
setzes sind, wenn der Rechtsstreit erst anhängig wird. Auch daß der Vertreter die Rechte
und Pflichten des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreite wahrzunehmen hat kann sich
ebensowohl auf einen erst anhängig zu machenden Prozeß beziehen. Entscheidend ist
aber überhaupt nicht die Fassung der Kriegsgesetze, sondern der praktische Zweck, den
sie verfolgen. Der Zweck der Bek. vom 14. Januar 1915 ist, den Gläubiger vor den
unbilligen Nachteilen einer Unterbrechung des Prozesses bis zum Ende des Krieges zu
bewahren. Die Absicht der Bek. vom 9. September 1915 geht dahin, bei unstreitigen
Ansprüchen ein schnelleres, Termine ersparendes Verfahren zu ermöglichen. Beiden Be-
strebungen wird gedient, wenn schon vor Erlaß des Zahlungsbefehls ein Vertreter be-
stellt werden kann, an den die Zustellung zu bewirken ist. — Will man dem nicht folgen,
Güthe u. Schlegelberger, Kriegebuch. Bd. 2. 3