34 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
so muß der Zahlungsbefehl dem Kriegsteilnehmer ordnungsgemäß zugestellt werden:
erst dann ist auf Antrag der Vertreter zu ernennen. Mit der Bestellung beginnt die Wider-
spruchsfrist, die gemäß § 8 Abs. 2 KTSch G. gehemmt war, zu laufen. Handelt es sich nun
wirklich um einen Anspruch, wie ihn die Bek. vom 14. Januar 1915 im Sinne hat, um eine
unstreitige Forderung, einen Schuldner, der wohl zahlen kann, aber nicht will, so ist mit
diesem doppelten Verfahren kostbare Zeit verloren. Daß die Interessen des Schuldners
bei der sorgfältigen Prüfung, welche die Bek. vorschreibt, insbesondere bei dem Erfordernis
der Benachrichtigung des Kriegsteilnehmers, zu kurz kommen, ist nicht zu besorgen. Da
der eingezogene Schuldner in der Regel im Auslande weilt, so ist nach § 262 8 PO. und
l3 der Bek. vom 9. September 1915 eine Verlängerung der Widerspruchsfrist möglich.
Aber vor allem — und dies scheint v. Seuffert Is. Bd. 1, 1411 zu übersehen — hat
auch der Gläubiger ein Interesse daran, daß er vor dem Erlaß des Zahlungsbefehls und
der damit verbundenen Ausgabe Gewißheit erhält, ob er seinen Anspruch überhaupt
weiterverfolgen kann. In vielen Fällen wird der Kläger das Mahnverfahren gar nicht
beginnen, sondern günstigere Zeiten abwarten, wenn sein Antrag auf Vertreterbestellung
abgelehnt ist.
V. Die Entscheidung des Vorsitzenden.
1. Zuständigkeit.
Peschke, JW. 15 1147. Auch dann, wenn der Anspruch zur Zuständigkeit des
Landgerichts gehört, hat im Mahnverfahren vor dem AG. der Amtsrichter den Vertreter
zu bestellen. Denn ob das LG. zum Prozeßgericht wird, steht noch ganz dahin, erst auf
Antrag (5 697 8 PO.) wird der Rechtsstreit an das LG. verwiesen. Bis dahin muß das
A-. als Prozeßgericht angesehen werden. Dies Ergebnis entspricht auch der Zweck-
mäßigkeit, da der Amtsrichter in der Regel die einschlägigen Verhältnisse näher kennt
als der Vorsitzende am LG.
(Abschnitt 2 in Bd. 1, 142.)
3. Die Prüfung des Erfordernisses der offenbaren Unbilligkeit.
(Erläuterung a bis m in Bd. 1, 142. bis 144).
Mn) Recht 16 25 Nr. 84 (Nürnberg II). An der Voraussetzung der offenbaren. Unbillig-
keit fehlt es, wenn die in einem Arrestantrage behaupteten Umstände, die an sich die
Arrestanordnung rechtfertigen könnten, nach den vom Vorsitzenden des Prozeßgerichts
angestellten Erhebungen nicht genügend glaubhaft erscheinen und daher der Arrestantrag
mangels Glaubhaftmachung des Arrestgrundes abzuweisen wäre.
(Abschnitt 4 in Bd. 1, 144.)
5. Die Unzulässigkeit der Bestellung eines Vertreters bei Vorhandensein
eines anderen Vertreters.
(Bd. 1, 144.)
Recht 15 455 Nr. 822 (Braunschweig). Die Vorschrift dieses Paragraphen trifft nicht
zu, wenn der Kriegsteilnehmer einen Prozeßbevollmächtigten hat.
6. Die Person des Vertreters.
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 145.)
.4) Bovensiepen, Leipz. 15 883. In Anwaltsprozessen braucht der vom Vor-
sitzenden des Prozeßgerichts zu bestellende Vertreter nicht ein bei diesem zugelassener
Rechtsanwalt zu sein (ebenso v. Harder, JW. 15 956).
VI. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidung.
1. Die Beschwerde.
Ist sie zulässig gegen die Bestellung des Vertreters?
a) Verneinend (außer den in Bd. 1, 145 a bis h Genannten).
a. Haberstumpf, Recht 15 363. Skonietzki ist der einzige Kommentar. zur ZPO.i