Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 1. 35
der auf den richtigen formalen Weg zur Begründung eines Beschwerderechts hinweist
(Note 7 zu 857 ZPO., welcher ähnliche Rechtsverhältnisse aufweist, wie die KTVertr VO).
Er gibt dem aufgestellten Verreter ein Beschwerderecht für den Fall der Zurückweisung
seines Entlassungsgesuches. Damit ist eine Beschwerde gegen eine Zurückweisung eines
das Verfahren betreffenden Gesuches gegeben. Es ist ausgeschlossen, daß ein Vertreter,
der zunächst seine Zustimmung zu seiner Aufstellung gegeben hatte und dann zurücktreten
will, mehr Rechte haben soll, als ein Vertreter, der niemals seine Zustimmung zu seiner
Aufstellung gegeben hat. Mit dieser natürlichen, ungekünstelten Konstruktion ist einem
dringenden Rechtsbedürfnisse Genüge getan. m
6. Bendix a. a. O. 302. Der Vertreter kann den Beschluß, dem er sein Dasein verdankt,
mit der Beschwerde nicht anfechten; er kann also nur vor Verhandlung zur Sache Ver-
letzung des Verfahrens rügen und alsdann durch Einlegung des Rechtsmittels der Be-
rufung oder Revision gegen das ergehende Urteil die Verletzung der Vertr VO. geltend
machen. Das Gericht kann freilich der Prozeßrüge stattgeben und seinen Beschluß von
sich aus erneut nachprüfen und ev. auch aufheben. Dieser prozessualen Lage entspricht
Satz 2 Abs. 2 des §J1 der Verordnung. Danach kann nur der Kriegsteilnehmer selbst den
Beschluß durch unmittelbare Entziehung der Vertretungsbefugnis des gerichtlich bestellten
Vertreters gegenstandslos machen, wenn er zugleich einen anderen Vertreter bestellt.
. Bovensiepen, Leipz. #. 15 885. Eine Beschwerde gegen die Bestellung zum
Vertreter findet nicht statt; ebenso v. Harder, JW. 15 956.
GS. DJIg. 15 927 (KG. II). Die Entscheidung, durch die ein Kriegsvertreter be-
stellt ist, unterliegt nicht der Beschwerde. Die bloße Sollvorschrift, daß die Bestellung
des Vertreters dem Kriegsteilnehmer unverzüglich mitzuteilen ist, spricht gegen die An-
nahme, daß ihm gegen die Bestellung ein Beschwerderecht habe eingeräumt werden sollen.
e. KGl. 15 74/75, JW. 15 935 (KG. II). Die Entscheidung, durch die auf
Grund der VO. bom 14. Januar 1915 die Bestellung eines Vertreters angeordnet
wird, ist unanfechtbar. Der Ausführung des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei
gemäß § 252 Z PO. deshalb gegeben, weil der angefochtene Beschluß sich sachlich
als Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens darstelle, ist nicht beizutreten. Die
Bestellung eines Vertreters und die Ablehnung der Aussetzung sind zwei voneinander
begrifflich, in ihren Voraussetzungen und Wirkungen völlig verschiedene Entscheidungen.
Es sei nur darauf hingewiesen, daß die Aussetzung die Anhängigkeit des Verfahrens und
einen Antrag des Kriegsteilnehmers bezw. seines Prozeßbevollmächtigten voraussetzt,
während die Bestellung eines Vertreters ohne Rücksicht auf die Rechtshängigkeit und
gerade auf Antrag des Gegners des Kriegsteilnehmers erfolgt. Auch die Verordnung
selbst sieht den Fall der Beschwerde nicht vor. Im Gegenteil spricht die darin enthaltene
bloße Sollvorschrift, daß die Bestellung des Vertreters dem Kriegsteilnehmer unverzüg-
lich mitzuteilen sei, gegen die Annahme, daß dem Kriegsteilnehmer ein Beschwerderecht
habe eingeräumt werden sollen. Schließlich ist der Fall gleichartig dem des § 57 8O.,
der ebenfalls die Bestellung eines Vertreters regelt; ebenso Pos MSchr. 15 146 (Posen
IV. V) 147, JW. 16 60 (Hamburg 1V), Recht 16 25 N. 85 (Nürnberg I1), Leipzg#
16 176 (Königsberg). ·
T.Necht15288(KG.X111).Gegendie Bestellung zum Vertreter gemäß 1 hat
weder die Partei noch der Vertreter ein Beschwerderecht. Das folgt für die Partei aus
567 8 PO. und für den Vertreter aus der Erwägung, daß er mangels einer bestehen-
den Annahmepflicht durch die Bestellung allein nicht beschwert wird.
. BreslauK. 15 68 (Breslau VI). Der Kriegsteilnehmer hat kein Beschwerde-
recht über Bestellung eines Vertreters. , ,
19.SächsA.15247(""Dresden).GegendenBeschlußdes Landgerichts, der auf
erhobene Beschwerde hin einem auf Bestellung eines Vertreters gerichteten Gesuch statt-
gegeben hat, ist eine weitere Beschwerde des Gegners nicht zulässig.
. Sächs A. 15 378, DJZ. 15 1040 (Dresden). Durch den angefochtenen Be-
schluß ist aus Antrag der Klägerin dem Beklagten ein Vertreter im Sinne von 3 1
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