36 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
VertrVO. bestellt, sonach aber nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückge-
wiesen, sondern einem solchen entsprochen worden. Daher würde die Beschwerde nur
statthaft sein, wenn es im Gesetz besonders hervorgehoben wäre (Z3PO. 8 567 Axs. 1; dazu
Sächs A. 15 247 Nr. 22 und Güthe und Schlegelberger, Kriegsbuch, 145 VI, 1),
und dies ist weder in der erwähnten Verordnung noch sonst der Fall; ebenso OL#. 31
385 (Hamburg, FS.).
„2c. Leipz Z. 15 1036, Recht 15 407 (Hamburg IV). Der *# 1 der erwähnten Verord-
nung ist dem § 57 Z PO. (Bestellung eines Prozeßvertreters für eine nicht prozeßfähige
Partei, welche keinen gesetzlichen Vertreter hat) nachgebildet. Der nach § 57 B PO. be-
stellte Vertreter aber ist nach der herrschenden Meinung, der der erkennende Senat sich
anschließt, zur Annahme dieser Vertretung nicht verpflichtet. Das gleiche muß für den nach
der Kriegsverordnung vom 14. Januar 1915 bestellten Vertreter gelten. Damit ent-
fällt für ihn aber jeder Beschwerdegrund, da schon die Ablehnung ihn jeder durch die
Bestellung etwa bewirkten Belastung enthebt.
1. OLG. 31 169 (München 1V).
b) Bejahend.
LG. Guben v. 2. Juni 1915 Akt Z. 2 T. 137/15 gewährt trotz ausdrücklicher
Billigung der Rechtsansicht von K G. v. 29. April 1915 (ogl. DRAZ. 15 149)
dem Vertreter ein Beschwerderecht gegen seine Bestellung, wenn der
Kriegsteilnehmer einer Verhandlung in seiner Abwesenheit widerspricht
und der Vertreter daher den Interessen des Kriegsteilnehmers zuwider-
handeln würde, wenn er sich auf den Rechtsstreit einließe. [DRZ. 15 147
mit dem Bemerken: Diese Auffassung erscheint nicht haltbar, denn auf diesem Wege würde
der Kriegsteilnehmer immer die Bestellung eines Vertreters verhindern können und
damit ginge der ganze Zweck der SchutzG VO. verloren, dem Kriegsteilnehmer einen
Vertreter eben wider seinen Willen zu geben. Eine andere Frage ist natürlich, ob ein Be-
schwerderecht nicht gegen die Bestellung als solche, sondern gegen die Auswahl des Ver-
treters gegeben ist.)]
2. Kann der Vorsitzende seine Entscheidung nachträglich wieder aufheben?
a) Bejahend außer c Ring (Bd. 1, 146).
6. Bendix a. a. O. 304. Es kann zweifelhaft sein, ob der Vorsitzende des Prozeßgerichts
oder dieses zur Aufhebung seines Beschlusses berechtigt ist, wenn der Kriegsteilnehmer
selbst vor oder nach Erlaß des Beschlusses einen Vertreter bestellt hat, und ob auf diesem
Wege ein etwaiger Konflikt zwischen beiden Vertretern erledigt werden kann. Auf
Grund des Antragsrechts und der Kostenpflicht der Gegenpartei des
Kriegsteilnehmers ist die Frage zu bejahen, jedoch nur mit der aus dem
Grundsatz des Parteibetriebes folgenden Einschränkung, daß die Gegenpartei ihrerseits
einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Gegen die Zurückweisung eines solchen An-
trages hat sie auch ein Beschwerderecht. Es erscheint zweckmäßig und muß auch für er-
forderlich erachtet werden, daß der gerichtlich bestellte Vertreter vorher gehört wird. Wenn
auch seine Bestellung auf den Antrag der Gegenpartei des Kriegsteilnehmers in deren
Interesse erfolgt ist, so kann nach der Bestellung des Vertreters und nach Aufnahme
seiner Tätigkeit ein von ihm wahrzunehmendes Interesse des Kriegsteilnehmers sehr
wohl die Wiederaufhebung der Bestellung verbieten.
b) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 146.
VII. Die Rechtsstellung des Hertreters.
1. Die Rechtsnatur des Vertretungsverhältnisses.
(Erläuterung a bis k in Bd. 1, 146—148.)
8) Bendix a. a. O. 310. Es kann kaum zweifelhaft sein, daß der Vertreter wirklich
das ist, was das Wort bedeutet, daß also die Regelung ähnlich getroffen ist, wie die der
I§ 1141, 1189 BGB und die der 8§. 57, 58, 779, 787 38 PO. Die für die Fälle der §§ 58,