Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 1. 37
787 3PO. anzuerkennende Treuhänderstellung (B endir, ABürgR. 32 210ff.) läßt sich
auf den Vertreter der Verordnung vom 14. Januar 1915 nicht übertragen. Esist vielmehr
von den anderen hier zuletzt angeführten Vorschriften als den analogen Bestimmungen
auszugehen. Denn, wie in diesen, handelt es sich bei dem gerichtlich bestellten Ver-
treter der Verordnung vom 14. Januar 1915 darum, im Interesse des Gläubigers
die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche herbeizuführen, und zwar unter der
Voraussetzung und Absicht, daß die zu vertretende Partei als solche genau bestimmt und
nur, sei es prozessual nicht belangt werden kann, sei es tatsächlich nicht erreichbar ist.
Das Interesse des Gläubigers ist hier das besondere Merkmal im Gegensatz zu den anderen
Fällen der gesetzlichen Vertretung, in denen das Fürsorgebedürfnis des Vertretenen die
Einrichtung des Vertreteramtes erforderlich macht. Gerade dieser Unterschied führt dahin,
in dem hier erörterten Falle der nicht rechtsgeschäftlichen Vertretung die objektiven Auf-
gaben und Rechtspflegeinteressen mehr zu betonen, denen er gleichfalls zu dienen bestimmt
ist. Hier tritt ein innerer unlösbarer Widerspruch in der getroffenen Regelung zutage.
Auf der einen Seite Interessenvertreter des Kriegsteilnehmers, auf der anderen Interessen-
vertreter seines Gegners. Denn die dem Vertreter obliegende Nachprüfung der materi-
ellen Voraussetzung für die Bestellung, die offenbare Unbilligkeit, ist nur unter objektiver
Berücksichtigung der gegnerischen Interessen möglich: diese Berücksichtigung ist aber das
besondere Merkmal eines amtsähnlichen Verhaltens; durch sie bekommt die Vertreter-
stellung Amtscharakter, wie die des Konkurs= oder Zwangsverwalters. Es muß als Mei-
nung ausgesprochen und die Forderung vertreten werden, daß aus der prozeßrechtlichen
Vertreterstellung der Verordnung vom 14. Januar 1915 eine der Abwesenheitspfleg-
schaft nachgebildete Einrichtung sich entwickle, die es ermöglicht, daß der nun einmal für
einen bestimmten Rechtsstreit gerichtlich bestellte Vertreter als Partei in allen Rechts-
beziehungen auftreten kann, die mit dem Rechtsstreite in irgendeiner Weise verbunden sind.
h) Bovensiepen, LeipzZ. 15 884. Ring (DJ3. 15 137) verneint die Frage,
ob der Vertreter die Stellung annehmen muß, (a. M. v. Harder, JW. 15 956) zu unrecht.
Die Verpflichtung dürfte sich zunächst aus der Natur und dem Wesen der Prozeßver-
tretung ergeben. Wie Ring selber hervorhebt, gleicht die Stellung des Vertreters der
eines Pflegers. Er bekleidet in der Tat ein Amt, im Interesse eines Schutzbedürftigen
ist er eingesetzt; schon hieraus, eben aus der Bekleidung eines munus publicum folgt,
daß ihm die Ablehnung der Prozeßvertretung nicht beliebig zustehen darf. Es würde
sonst die Durchführung des prozessualen Schutzes des KT. ganz von dem Belieben des
als Vertreter in Aussicht Genommenen abhängen. Der Zweck der BRVO. wäre dann
vereitelt. Fände sich kein zur Übernahme der Vertretung Bereiter, so wäre die Durch-
führung eines Prozesses gegen den säumigen und böswilligen KT. ausgeschlossen. Die
Bestimmungen des BGB., die den Berufenen zur Ablehnung des Amts eines Vormunds
bder Pflegers nur beim Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen befugen, müßten
hier rechtsähnlich wegen Gleichheit des Grundes angewandt werden.
1i) DJZB.# 15 1043 Pos MSchr. 15 145 (Posen, FS.). Der Vertreter des Kriegs-
teilnehmers ist zur Niederlegung seines Amtes nicht befugt.
e.) Schäffer, JW. 15 944/45. Unrichtig ist es, das Verhältnis zwischen dem vom
Richter gemäß der Vertr VO. bestellten Vertreter und dem Kriegsteilnehmer unter den
Gesichtspunkt der unbeauftragten Geschäftsführung zu bringen. Tatsächlich kann dort, wo
der Vertreter auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des Gerichtes handelt, davon,
daß dies „ohne Auftrag“ geschehen ist, nicht gut die Rede sein. Vielmehr wird ein Dienst-
oder zum mindesten ein Auftragsverhältnis als vorhanden angesehen werden müssen.
2. Das Verhältnis zwischen Vertreter und Kriegsteilnehmer.
(Erläuterung a bis d in Bd. 1, 148.)
!) BreslauAK. 15 68 (LG. Görlitz). Die Vertretungsbefugnis des bestellten
nertreters ist mit Rechtskraft des Urteils, das den Titel zur Zwangsvollstreckung bildet,
cendet.