38 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
§2.
Inhaltsübersicht.
I. Dermögensrechtliche Streitigkeiten 1 1Ja8.
II. Der Zegriff der offenbaren Unbilligkeit 1 dag,
II 38.
1. Allgemeines II 38.
2. Einzelälle II 40.
a) Der Kriegsteilnehmer ist Gesellschafter
II 40.
a. Offenbare Unbilligkeit bejaht II du.
5. Verneint 11 41.
b) Das Geschäft des KT. wird fortgeführt
II 42.
G. Offenbare Unbilligkeit bejaht II 42.
c) Zedeutung der Art des Anspruchs II 46.
. Anspruch auf Arbeitslohn II 46.
56. Anspruch auf Mietzins II 47.
F. Anspruch auf Herausgabe von Schrift-
stücken II 47.
0. Vaterschafts= und Unterhaltsklage
II 47.
S. Interventionsklage II 47.
SZedeutung der bHöhe und Sicherheit des
Anspruchs II 47.
8) Dermischtes II 48.
III. Die Stellung des Aussetzungsantrags durch
#. Derneint II 42.
c) Zedeutung der Derfahrenslage II 45.
G#. Offenbare Unbilligkeit bejaht II 45.
. Derneint II 44.
d) Bedeutung des Verhaltens der KT. II 45.
G. Offenbare Unbilligkeit bejaht II. 45.
. Verneint II 46.
den nach 84 bestellten Vertreter 1 150.
1. Bejahend I 150.
2. Derneinend 1 150.
IV. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag
und ihre Anfechtung I1 151, II 48.
V. Die Unanwendbarkeit des # 2 auf frühere
Aussetzungen I 151.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 148.)
II. Der Begriff der offenbaren Unbilligkeit.
(Zu vgl. die Erläuterung a bis i in Bd. 1, 150, 151.)
1. Allgemeines.
à) Recht 15 289 Nr. 514 (Hamburg). Offenbar unbillig im Sinne dieser Bekannt-
machung ist die Aussetzung des Verfahrens nur dann, wenn ganz markante Um-
stände für jeden Unbeteiligten die Aussetzung als eine offensichtlich un-
billige erscheinen lassen.
b) JW. 15 1272 (Bamberg 1). Die Aussetzung des Verfahrens ist nach der Be-
gründung dieser Verordnung offenbar unbillig nur, wenn sie gegen Treu und Glauben
in gröblichster Weise verstößt und dies sich einer unbefangenen Betrachtung der tatsäch-
lichen Verhältnisse sofort aufdrängen muß; dabei haben die Interessen der Kriegsteil-
nehmer im Vordergrunde zu stehen; selbst ein erheblicher Nachteil des Gegners muß
ihnen regelmäßig weichen. Die Aussetzung mag offenbar unbillig sein, wenn ein Kriegs-
teilnehmer mit einer Klage einen unbegründeten Anspruch verfolgt. Wenn aber der
Kläger zur Begründung seines Anspruchs umfangreichen Beweis anbietet und das Prozeß-
gericht die Erhebung des Beweises anordnet, so kann nicht davon gesprochen werden, daß
der erhobene Anspruch ohne weiteres unbegründet ist.
x) Recht 15 455 Nr. 817 (Stuttgart). Nach der Fassung des Gesetzes soll die Ab-
lehnung der Aussetzung nur ausnahmsweise dann statthaft sein, wenn durch die Aus-
setzung nach pflichtmäßigem Ermessen des Gerichts der Prozeßgegner in besonders starkem
Maße und in geradezu augenfälliger Weise benachteiligt würde. Dem Interesse des
Kriegsteilnehmers hat selbst ein erheblicher Nachteil des Gegners in der
Regel zu weichen. Mag es auch im allgemeinen ein Gebot der Billigkeit sein, daß,
falls der Kriegsteilnehmer sein Erwerbsgeschäft durch einen Vertreter weiter betreiben
läßt, aus den hierdurch eingehenden Mitteln auch die in dem Betrieb entstandenen Ge-
schäftsschulden bezahlt werden (IW. 15 159 und 415), so kann doch von einer in der Aus-
setzung des Verfahrens wegen Zahlung einer solchen Schuld gelegenen besonderen Un-
billigkeit für den Gläubiger nur dann gesprochen werden, wenn der Betrieb auch tatsäch-
lich so viele Mittel erbringt, als zur Zahlung der Geschäftsschulden im allgemeinen er-
forderlich sind.
d) OL#G. 31 381 (München I1). Die Beitreibung oder doch die Sicherung
des Anspruchs mag für die Kl. nach ihren Verhältnissen sehr wünschenswert sein. Aber