42 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
in dieser Zeit ihn an der weiteren Informierung seines Prozeßbevollmächtigten behindern
müssen und deshalb nicht gesagt werden kann, daß die weitere Aussetzung des Verfahrens
den Umständen nach offenbar unbillig ist.
66. OLG. 31 163 (Hamburg VI). Der einzige geschäftsführende Gesellschafter ist
einberufen. Mag er auch durch seinen Bruder das Geschäft fortführen lassen, so steht
doch dahin, ob dieser mit dem Streit der Parteien vertraut ist.
es. OSG. 311631) (Hamburg VI). Da es sich für die Bekl. (Auskunftei) um eine sehr
wichtige Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat sie ein wesentliches
Interesse daran, daß derjenige ihrer Teilhaber, der diese Frage bei ihr bearbeitet hat,
unbehindert durch seine militärischen Pflichten, die ihn vom Geschäft fernhalten, sich der
Information dieses Prozesses widmet.
b) Das Geschäft des Kriegsteilnehmers wird fortgeführt.
a. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht.
aa#. DJZ. 15 623, OLG. 31 1631) (Hamm V). Da Bekll. ausreichend Zeit gehabt
hätte, seinen Anwalt zu unterrichten, er sich auch noch im Inlande aufhält, das Geschäft
durch Prokuristen unverändert weitergeführt wird, Bekl. nach der ganzen Art seiner
Prozeßführung die Sache hinzuziehen sucht, andererseits Kl., wie glaubhaft, des Geldes
dringend bedarf, ist die Aussetzung als offenbar unbillig abgelehnt.
66. DJZ. 15 1040, Sächs A. 15 378 (Dresden, FS.). Hat der Bevollmächtigte
den Kriegsteilnehmer nach dessen Weggange zum Heere durch ein Wechselakzept ver-
pflichtet, so ist es nicht angängig, wenn er sich der rechtzeitigen Erfüllung dieser Wechsel-
schuld unter Bezugnahme auf seine schon bei Eingehung der Wechselverbindlichkeit be-
stehende Kriegsteilnahme zu entziehen sucht. In solchem Falle wäre die Aussetzung des
Verfahrens unbillig.
). OLG. 30 372, Leipz Z. 15 775 (Dresden IV). Betreibt ein Kriegsteilnehmer
sein Geschäft während des Krieges durch einen Vertreter fort, so darf erwartet werden,
daß der Vertreter die Aussetzung des Verfahrens (5 247 3PO.; § 3 Abs. 2 KTSch G.)
mindestens dann nicht beantragt, wenn der Prozeß mit dem Betrieb des Geschäfts zu-
sammenhängt sowie überdies einen Anspruch betrifft, der nicht durch Handlungen oder
Unterlassungen des Kriegsteilnehmers selbst, sondern des Vertreters, und zwar nicht schon
vor dem Krieg, sondern erst während des Krieges entstanden ist.
6. Recht 15522 (Nürnberg LI). Wird das Geschäft des im Felde stehenden Beklagten
von seiner Frau kraft Vollmacht fortgeführt, so ist die Aussetzung des Verfahrens offenbar
unbillig, da die ältere Verbindlichkeit gegen den Gläubiger ohne Grund zurückgesetzt und
gefährdet wird, wenn mit den anfallenden Betriebseinnahmen nur neue Schulden ge-
deckt werden.
cc. OLG. 31 167 (Posen IV und V). Offenbare Unbilligkeit ist angenommen, weil
die Ehefrau das Geschäft unverändert fortführt und nicht ersichtlich ist, daß gerade die
persönliche Betätigung des Bekl. ins Gewicht fällt; anders das. 168 (Posen II) mit Rücksicht
auf die besondere Lage der Sache. ·
TH.LeipzZ.15778(BreslauII),auchmitRücksichtaufdieGrößedesUmsatzes.
6. Offenbare Unbilligkeit ist verneint.
aa. Württ J. 27 32 (Stuttgart III). Daraus allein, daß der Inhaber einer
bekl. Firma sein Geschäft weiter zu betreiben in der Lage ist, folgt eine
offenbare Unbilligkeit nicht: eine solche mag z. B. vorliegen, wenn ein zufolge
des Krieges mit gewinnbringenden Bestellungen stark beschäftigter, im Felde stehender,
aber durch einen Prokuristen vertretener Fabrikant, um die unbestreitbare Forderung
eines unbemittelten, arbeitslosen Handwerksmannes nicht zahlen zu müssen, Aussetzung
des Verfahrens beantragt. Der Fall kann aber auch so liegen, daß es dem Kl. nichts aus-
macht, wenn seine Forderung zurzeit nicht gedeckt wird, während es dem im Felde stehenden
Bekl. trotz Aufrechterhaltung seines Betriebs schwer fällt, Schulden zu bezahlen, die vor