Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 2. 45
4 vom Bekl. ein Gasthaus mit Inventar gekauft, hat ihre Verpflichtungen
eu Geld nicht erfüllen können, es ist zu Wechselklage und Zwangsvollstreckung
z Kauf ist im Januar 1915 rückgängig gemacht worden. Ob Klägerin
durch den Kriegszustand in diese Lage geraten ist oder von vornherein für einen solchen
Kauf nicht leistungsfähig war, steht dahin. In ihrer bedrängten Lage mag ihr an einem
baldigen Erfolge der auf Zurückgewährung ihrer Leistungen gerichteten Klage viel gelegen
sein; daß aber bei Aussetzung des Verfahrens ihr völliger wirtschaftlicher Zusammenbruch
zu erwarten ist, erhellt nicht. Ebensowenig glaubhaft ist die Behauptung, daß Klägerin
für sich und ihre drei Kinder der Klagsumme zum Unterhalt bedürfe. zumal die Unterhalts-
pflicht in erster Linie ihren Ehemann trifft. Demnach läßt sich nicht sagen, daß die Aus-
setzung „offenbar unbillig“ ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsverteidigung
des Bekl. sehr erschwert und beeinträchtigt sein würde, wenn er aus dem Felde über die
zahlreichen Klagposten und die Ausgleichungsposten seinem Anwalte Aufklärung geben
müßte und den Beweiserhebungen nicht beiwohnen könnte. Daß Bekl. zu letzteren
beurlaubt werden würde, ist so gut wie ausgeschlossen und daß seine Schwester durchweg
über den Sachverhalt so genau unterrichtet ist, wie er selbst, ist nicht wahrscheinlich.
7). OL. 30 370 (Hamburg V). Ob die Erledigung des Rechtsstreits dadurch auf-
gehalten werden wird, daß ein Zeuge im Felde ist, ist für den Aussetzungsantrag ohne
Belang.
d) Die Bedeutung des Verhaltens des Kriegsteilnehmers.
a. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht.
aa. Recht 15 407 (Nürnberg I). Hat der im Felde stehende Beklagte seine Schuld
anerkannt und Schritte zu benachteiligenden Vermögensschiebungen unternommen,
so ist die an sich zulässige Aussetzung des Verfahrens offenbar unbillig.
66. LeipzB. 15 1036, O#G. 31 167 (Dresden IX). Der Schutz, den das KTSchG.
gewähren will, ist ein prozessualer, nicht ein materiellrechtlicher. Und wenn es danach
auch nicht ausgeschlossen sein mag, die Aussetzung selbst dann zu gewähren, wenn materiell-
rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch nicht erhoben werden, so muß doch die Aus-
setzung dann als offenbar unbillig angesehen und der Antrag auf Aussetzung deshalb
abgelehnt werden, wenn nach den Umständen des Falles die Aussetzung ohne Rücksicht
auf Gründe, die mit der Kriegsteilnehmerschaft des Bekl. zusammenhängen, lediglich
dem Zwecke dienen soll, zum Nachteile des Klägers die Befriedigung des an sich
begründeten Klaganspruches hinauszuschieben. So aber liegt erkennbar die
Sache hier. Der Bekl. bezieht sich nur darauf, daß sein Geschäft, bei dem es sich zumeist
um Export handle, infolge des Krieges ganz lahmgelegt sei und daß seine Fabrik still stehe.
Dieser Grund würde in gleicher Weise gegeben sein, wenn der Bekl. nicht Kriegsteilnehmer
wäre. Die Aussetzung würde also einem dem gesetzgeberischen Gedanken fremden Zwecke
dienen; sie muß deshalb als offenbare Unbilligkeit gegenüber der Klägerin angesehen werden.
). LeipzZ. 15 1172/73 (Dresden III). Im vorliegenden Falle sind zwar die Be-
stellungen vor der Einberufung des Bekl. erfolgt. Auch ist der Bekl. durch seine Ein-
berufung außerstande gesetzt worden, seinen Auftrag auf Heereslieferungen, durch den
die Bestellung veranlaßt war, auszuführen und damit die Mittel zur Bezahlung der weit
über die gewöhnlichen Bedürfnisse eines kleinen Geschäfts hinausgehenden Lieferungen
der Klägerin aufzubringen. Er hätte aber, als er bei Beginn dieser Lieferungen einberufen
wurde, nach Treu und Glauben im Verkehre die Pflicht gehabt, der Klägerin, die ihm
nur wegen des ihm erteilten großen Auftrags in so weitgehendem Maße auf Kredit
lieferte, davon Mitteilung zu machen. Da er das nicht getan, vielmehr die Lieferung der
Klägerin entgegengenommen und dadurch die Klägerin verhindert hat, von § 321 BGB.
Gebrauch zu machen, ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn die Bestellung erst
nach der Einberufung erfolgt wäre. Anders wäre die Sache nur dann, wenn anzu-
nehmen wäre, daß die Klägerin trotzdem die Lieferungen beendet haben würde; s. auch
Leipz. 16 176 (Dresden IV), Vertragsbruch des KI.
Sommer 191
aus Mangel a
gekommen, und de