Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 2. 47
- illig sein, die Erledigung des Rechtsstreits durch Aussetzung zu verzögern.
Fosesenter KFabe go„ Anwendung der neuen Vorschrift des § 2 Vertr VO. gerechtfertigt,
weil erst in der Berufungsinstanz der Beklagte Zeugen benannt hat, die er schon früher
kannte, weil durch Ermittlung der Adressen dieser Zeugen schon eine Verzögerung des
Verfahrens eingetreten ist, und weil schließlich der Prozeßstoff so einfacher Art ist, deß
der Beklagte den Schistveree mt leem rczebbevollmächtigten ohne Mühe neben
oi ilitärischen Dienstverrichtungen fü
finenmgsencct. uuues (Posen V). Offenbare Unbilligkeit bejaht, weil es sich
um eine kleine Handwerker forderung handelte.
6. Anspruch auf Mietzins.
da. Breslauer, JIW. 15 1390. Die Verweigerung der Miets zahlung durch die
Kriegerfrau ist in denjenigen Fällen eine offenbare Unbilligkeit, in denen die Mieterin ihren
und ihrer Kinder standesgemäßen Unterhalt (unter kriegsgemäßer Bes chränkung, oweitsolche
nach der Lebenslage überhaupt möglich ist, aber zuzüglich eines Betrages für Feldpost-
sendungen an den Mann) und außerdem wenigstens einen Teil der Miete bestreiten kann.
686. Recht 15 288 Nr. 509 (Nürnberg 1). Läßt der Kriegsteilnehmer die ihm ver-
mieteten Geschäftsräume durch seine Frau zu seinem Nutzen weiter verwenden, so ist das
Verlangen des Vermieters als Klägers aus dem Mietv ertrage nach Aufstellung eines
Vertreters für den beklagten Kriegsteilnehmer gerechtfertigt.
7. Anspruch auf Herausgabe von Schriftstücken.
D3JZ. 15 927 (KG.). Die Aussetzung des Verfahrens ist offenbar unbillig insofern,
als der Kl. die Herausgabe einer Anzahl von Gegenständen und Schriftstücken
beansprucht, die offensichtlich sein Eigentum sind, und die er zum größten Teil zu
seinem Erwerb und Fortkommen dringend benötigt.
6. Vaterschafts= und Unterhaltsklage.
da. OL#. 31 382 (München IV). Die Feststellung der Vaterschaft greift in die
Rechtsverhältnisse des als Vater Bezeichneten bei ihren familien= und vermögensrecht-
lichen Wirkungen so tief ein, daß ohne ganz dringende Gründe einem Kriegsteilnehmer
die Führung eines Rechtsstreits hierüber nicht zugemutet werden kann. Dazu kommt hier,
daß nach der derzeitigen Aktenlage die Einrede des Bekl. wahrscheinlich erscheint und daß
schließlich an Stelle der Kriegsfürsorge die Armenpflege für die Kl. eintreten muß.
56. DJZ. 15 1044 (LG. Kiel). Die Sach= und Rechtslage ist in einem Unterhalts-
prozeß seines unehelichen Kindes derart einfach, daß hierzu der Bekl. ohne weiteres in
der Lage ist. Seine Interessen werden also durch einen Fortgang des Prozesses nicht beein-
trächtigt, wohl aber würden die der Klägerin durch eine Unterbrechung des Verfahrens
empfindlich beeinträchtigt. Der Bekl. kann fallen, die Ermittlung seiner Erben würde
Schwierigkeiten machen, auch gerät die gänzlich unvermögende Klägerin ohne die ihr zu-
kommenden Alimente bei der heutigen Teuerung geradezu in eine Notlage.
s. Interventionsklage.
OL#. 31 383, Säch A. 15 460 (Dresden IV). Keine Aussetzung der Interventions-
tlage eines Dritten gegen einen Kriegsteilnehmer, wenn diese in der Hauptsache dem
Schuldner zugute käme, der anscheinend in unredlicher Weise über den Gegenstand zu-
gunsten beider Prozeßparteien verfügt hat.
1) Bedeutung der Höhe und Sicherheit des Anspruchs.
a. Recht 15 285 (Naumburg). Es kann nicht angenommen werden, daß die Aussetzung
des Verfahrens nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist. Es handelt sich bei
der Klageforderung um einen nicht unerheblichen Betrag, die Klageforderung ist
bestritten, und wenn auch der Beklagte an der Brücke .. also im Bezirke des Land-
gerichts ...... selbst, zurzeit Wachtdienst versieht, so ist doch anzunehmen, daß er hierdurch
behindert ist, seinen Anwalt in gehöriger Weise zu informieren.