Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 5 3. 49
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Inhaltsübersicht.
1. Der Begriff der besonderen Kosten I 151, I149. a) Zejahend 1 155.
2. Der Auslagenvorschuß I 152, II 40. b) Derneinend 1 155. #
5. Die Hostenentscheidung 1 152, II 50. 5. Wann der Dertreter seine Kosten von dem
4. Muß der Kriegsteilnehmer die Nosten dem Kriegsteilnehmer verlangen 1 1583, II 50.
Gegner erstatten? 1 155.
1. Der Begriff der besonderen Kosten.
(Erläuterung a bis h in Bd. 1, 151, 152.)
i) Bendix a. a. O. 309. Besondere Kosten im Sinne des # 3 sind vom Standpunkt
des Gegners des Kriegsteilnehmers alle Gerichtskosten, die höher sind, als die im Falle
eines Anerkenntnisses verursachten.
k) DR Z. 15 167. Der Ausdruck „besondere“ Kosten in § 3 Vertr VO. ist nur so
aufzufassen, daß darunter zu verstehen sind diejenigen Kosten, deren Entstehung gerade
durch die Bestellung veranlaßt ist. Die gleiche Auslegung dieses Worts führt auch in § 1#
Geld Ford Zahl VO. zu dem unter Vermeidung spitzfindiger Knifteleien dem Zweck des
Gesetzes entsprechenden, auch von Güthe (Gruchots Beitr. 59 69), Kipp (DJ3Z. 14 1030)
und Hachenburg (LeipzZ. 14 1602), wenn auch mit abweichender Begründung, ver-
tretenen Ergebnis, daß auch unter den „besonderen" Rechtsfolgen des Verzugs alle Ver-
zugsfolgen zu verstehen sind.
1) Heß, DRA. 15 240. Unter den besonderen Kosten sind die „durch die Be-
stellung“ entstehenden Kosten zu verstehen, d. h. durch den Akt der Bestellung selbst und die
daran sich anschließende Tätigkeit des Vertreters. Dazu gehören einmal die Kosten für
den Bestellungsbeschluß samt den in dem Ermittlungsverfahren des § 1 erwachsenden
Auslagen, ferner die Vergütung, welche etwa der Vertreter beansprucht. Wird ein
Rechtsanwalt als Vertreter bestellt, so ist anzunehmen, daß er im Zweifel gerade
mit Rücksicht auf seine Berufsstellung bestellt wird und daher Gebühren nach den für
Rechtsanwälte bestehenden gesetzlichen Vorschriften erhält. Unter den „besonderen“
Kosten sollen nicht die Kosten verstanden sein, welche etwa nur deswegen entstanden,
weil ein Vertreter bestellt werden mußte, oder die vermieden worden wären, wenn der
Kriegsteilnehmer anwesend gewesen wäre oder selbst für seine Vertretung gesorgt hätte.
Das wäre ohnehin vollständig unkontrollierbar. Der Ausdruck „besondere Kosten“ bedeutet
vielmehr lediglich die Kosten, die durch die Bestellung (im obigen Sinne) entstanden sind,
im Gegensatz zu den anderen Prozeßkosten.
m) JW. 15 1458 (LG. Frankfurt a. M.). Die Kosten des Anwalts des gestellten Ver-
treters gehören dann zu den „besonderen Kosten", wenn anzunehmen ist, daß der Kriegs-
teilnehmer, wenn er am Platze gewesen wäre, keinen Anwalt genommen hätte.
2. Der Auslagenvorschuß (zu vgl. Bd. 1, 152).
a) Bendix a. a. O. 308. Zweckmäßig wäre es, wenn die Gerichte von vornherein
den Erlaß des Beschlusses von Einzahlung eines angemessenen Kostenvor-
schusses für den Vertreter suspensiv oder resolutiv bedingt abhängig
machten, mit der naheliegenden Begründung, daß es in Anbetracht des § 3 der Verordnung
offenbar unbillig wäre, einen Vertreter zu bestellen, der auch im Falle des Unterliegens
die besonderen Kosten nicht erstattet bekäme, und die offenbare Unbilligkeit des § 1 der
werordnung erst nach Sicherstellung der besonderen Kosten uneingeschränkt bejaht werden
önnte.
b) Abweichend IW. 15 1213 (Posen). Durch das Verfahren, betreffend die Be-
stellung eines Vertreters entstehen für das Gericht zunächst keine baren Auslagen. Wie ein
Gebührenvorschuß hierfür in entsprechender Anwendung des § 47 Nr. 9 DGKG. nicht zu
erheben ist, so ist auch für einen Auslagenvorschuß nach § 80b a. a. O. kein Raum, da dieser
Pauschsatz eine zum Ansatz gelangende Gebühr voraussetzt. Die Erhebung von sonstigen
baren Auslagen und Zustellungskosten nach s§ 79, 80 ist zunächst ausgeschlossen. Ins-
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 4