Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile v. 16. Januar 1916. 51
e) Leipz . 151173 (Breslau II). Die Ehefrau des Bekl. ist an dem Rechtsstreit für ihre
Person überhaupt nicht beteiligt. Dadurch, daß sie der Kläger als geeignete Vertreterin
für den Bekl. bezeichnet hat und daß sie entsprechend der Vorschrift der Vertr VO. als
Angehörige des Bekl. über den Antrag gehört ist, sowie daß sie darauf Erklärungen gegen
den Antrag abgegeben hat, hat sie keinerlei eigene Rechtsstellung in dem Prozesse oder zu
dem Prozesse erhalten. Insbesondere ist sie dadurch nicht etwa als Dritte an einem Zwischen-
streite beteiligt worden. Danach fehlt es ihr an jeder Berechtigung zu einem Gesuch um
Festsetzung der ihr durch ihre Betätigung aus Anlaß des Antrages des Klägers erwachsenen
Kosten. 84.
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 1, 154.)
8. RG. V, WarnE. 15 291. Der Beklagte hat, abgesehen von der Prozeßvollmacht,
auch seiner Ehefrau eine allgemeine, sie zur Vermögensverwaltung und Prozeßführung
ermächtigende Vollmacht ausgestellt und ist selbst vor nahezu zwei Monaten mit Urlaub
nach Hause zurückgekehrt. Unter diesen Umständen könnte die Frage aufgeworfen werden,
ob er nicht schon nach § 4 Abs. 2 KTSchG. zur Aufnahme des Rechtsstreits für verpflichtet
zu erachten wäre. Die Entscheidung dieser Frage konnte jedoch dahingestellt bleiben,
weil jedenfalls nach den Umständen des Falles die weitere Aussetzung des Verfahrens
der Billigkeit offenbar widersprechen würde. Es handelt sich um die Revisionsinstanz,
wo nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist und eine Information der Partei kaum in
Frage kommt. Auch dazu aber ist durch den langausgedehnten Urlaub und die Bevoll-
mächtigung der Ehefrau ausreichende Gelegenheit geschaffen worden. Die Verpflichtung
zur Aufnahme des Rechtsstreits wird daher durch § 4 der Vertr VO. begründet. Da der
Beklagte in dem Termin die Aufnahme nicht selbst erklärt hat, so war darüber zu entscheiden,
und zwar mußte die Entscheidung durch Zwischenurteil gemäß § 303.8 PO. getroffen werden,
weil die Revisionsfristen noch nicht abgelaufen sind und deshalb die in § 4 Vertr VO.
vorgesehene Verhandlung zur Hauptsache nicht eintreten konnte (uvgl. RGZ. 58 202; 68
390; Urt. vom 10. Februar 1915, V 381/14 in JW. 15 461 Nr. 16).
9. Recht 15 354 Nr. 658 (München). Die Aufstellung eines Vertreters zwecks Durch-ä
führung des Verfahrens nach § 109 B8 PO . ist unzulässig, wenn dadurch in unbilliger Weise
zugleich die Vollstreckung gegen den Kriegsteilnehmer ermöglicht würde.
10. Bendix a. a. O. 303. Unter „Vertreter“ ist im § 4 Abs. 2 sowohl der vom Gericht,
als auch der vom Kriegsteilnehmer bestellte Vertreter zu verstehen. Der gerichtlich bestellte
Vertreter kommt nur bei Unterbrechung des Verfahrens, der vom Kriegsteilnehmer be-
stellte Vertreter nur bei Aussetzung des Verfahrens in Betracht (KTöch G. § 3).
11. ElsLoth JZ. 15 209, (Colmar I). 5 2 Vertr VO. ist nicht anzuwenden auf ein
Verfahren, das am 14. Januar bereits auf Grund des KTch G. ausgesetzt worden war.
3. Bekanntmachung zum Schutze von Angehörigen immobiler
Truppenteile. Vom 20. Januar 1916. (RGBl. 47.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Gericht auf Antrag einer
Partei, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu anderen
als den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder See-
macht oder zu der Besatzung einer weder armierten noch in der Armierung be-
griffenen Festung gehört, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die
Partei infolge ihrer Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht an Wahrnehmung
ihrer Rechte behindert ist. «
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Aussetzung nach den Umständen des
Falles offenbar unbillig ist.
§ 2. Auf Antrag des Gegners hat das Gericht die Aussetzung wieder aufzu-
heben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind oder die weitere
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