Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. § 1. 61 
rechtlichen Form für die wirts chaftlich bereits vorhandene Forderung, und die entscheidende 
Bindung des Schuldners ist schon mit der Entstehung der grundlegenden Forderung erfolgt. 
oo. Wagner, DR3. 15 568. Bestand keine Verpflichtung zur nachträglichen Wechsel- 
zeichnung, so wird man schwerlich sagen dürfen, daß sich hier, ebenso wie bei der Ausstellung 
eines Verlängerungswechsels, der Zweck der Wechselausstellung in der Hinausschiebung 
der Fälligkeit erschöpfe. Vielmehr wird in solchen Fällen die Absicht, den Gläubiger sicher- 
zustellen oder ihm die Rechtsverfolgung zu erleichtern, oder ihm # chon jetzt die Verwertung 
der Forderung durch Weiterbegeben des Wechsels zu ermöglichen, eine nicht außer acht zu 
lassende Rolle spielen. Es liegt also die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit vor, die, 
mag sie nun erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt geschehen, die Bewilligung einer 
Zahlungsfrist ausschließt. Hinzu kommt weiter das für den Fall des Verlängerungswechsels 
von Bovensiepen bereits erörterte Bedenken, daß die in der Annahme des Wechsels 
liegende freiwillige Befristung durch den Gläubiger eine nochmalige Befristung durch den 
Richter ausschließen dürfte. 6 
Xxr. Bovensiepen, DRZ. 15 510. Nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände 
wird das Gericht trotz der in der Ausstellung von Verlängerungswechseln liegenden Ver- 
pflichtung des Schuldners, zu einer bestimmten Zeit dem Gläubiger zu zahlen, dem Schuld- 
ner über die im Verlängerungswechsel bestimmte Zeit hinaus eine Zahlungsfrist bewilligen 
dürfen. 
I go. JW. 15 730 (Frankfurt a. M. III). Wie der Schuldner behauptet und 
der Gläubiger nicht bestritten hat, beruht die Forderung des Gläubigers auf einem im 
Juni 1914 abgeschlossenen Kaufgeschäft, in dem der Schuldner sich verpflichtet hatte, zwei 
Monate nach der Lieferung ein Viermonatsakzept zu geben. Demgemäß hat der Schuldner 
die beiden jetzt eingeklagten Akzepte am 18. August und 7. September 1914 ausgestellt. 
Mit Rücksicht darauf, daß der Schuldner verpflichtet war, die Wechsel auszustellen und 
diese Verpflichtung bereits im Juni 1914 übernommen hatte, hat das Beschwerdegericht, 
abweichend vom Landgericht, angenommen, daß eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene 
Geldforderung im Sinne des § 1 des Z FrVO. vorliegt. Die Einstellung der Voll- 
streckung auf 3 Monate war daher zulässig. 
co. Bovensiepen, DRg. 15 510. Die Bewilligung einer Zahlungsfrist ist auch 
dann möglich, wenn für vor dem 31. Juli 1914 entstandene Warenforderungen später 
Wechselakzepte gegeben werden. Nach der Auffassung der kaufmännischen Kreise und des 
Verkehrslebens überhaupt ist die abstrakte Wechselschuld die gleiche wie die kausale aus der 
Warenlieferung erwachsene. Im Grunde genommen handelt es sich um eine und dieselbe 
Schuld. Hinzu kommt aber vor allem auch der Zweck des Gesetzes, dieser und nicht der 
strenge Wortlaut dürfte hier wie allenthalben bei der Auslegung maßgebend sein. Durch die 
Verordnung des Bundesrates sollen solche Schuldner geschützt werden, die ihre Verbind- 
lichkeiten zu einer Zeit begründet hatten, in der sie noch mit dem gewöhnlichen Verlauf 
der menschlichen Dinge rechnen durften. Damals aber zur Zeit der Warenlieferungen 
vor dem Krieg brauchten sie mit dem Ausbruch des Krieges und dem mit ihm herbeige- 
führten Wechsel aller Erwerbsverhältnisse noch nicht zu rechnen. Zur Ausstellung der 
Wechsel waren sie damals schon, also vor Ausbruch des Krieges, verpflichtet. 
(68 bis S. Weitere Einzelfälle in Bd. 1, 205—206.) 
E. Der Anspruch auf die Versicherungsprämie. 
Bruck, Leipz Z. 15 1130/32. Die Anwendung der BRO. ist davon abhängig, 
daß die Forderung vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist. Hiernach muß der Abschluß des 
Lebensversicherungsvertrags vor diesem Zeitpunkt liegen; auf die Fälligkeit der einzelnen 
Prämien kommt es nicht an. Der Abschluß des Versicherungsvertrags fällt oftmals nicht 
mit dem Beginn der Haftung des Versicherers zusammen. Wird die Leistungspflicht der 
Gesellschaft von der Einlösung des Versicherungsscheins abhängig gemacht, so könnte diese 
vach ben 31. Juli 1914 liegen, um die Wohltaten der BRVO für den Versicherungsnehmer 
auszulösen.
	        
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