62 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
5. Der Rückgewährungsanspruch des Anfechtungsklägers.
Geib, Aziv Pr. 113 336. Der Anspruch des Gläubigers gegen den Anfechtungsgegner
ist vor dem 31. Juli 1914 entstanden, wenn der anfechtbare Erwerb vor dem 31. Juli 1914
stattgefunden hatte. Denn die fragliche Geldschuld des Anfechtungsgegners ist als eine
eventuelle schon im Augenblicke des anfechtbaren Erwerbs zur Entstehung gelangt, und
zwar unmittelbar kraft Gesetzes. Den Anfechtungsgegner trifft von dem angegebenen
Zeitpunkt an eine Garantiepflicht für die Realisierbarkeit des künftigen (publizistischen)
Vollstreckungsanspruchs des Anfechtungsgläubigers. Die Erlangung eines Vollstreckungs-
titels gegen den Hauptschuldner kommt hier deshalb allerdings als Tatbestandsmoment
für die auf Geldzahlung gerichtete Klage des Anfechtungsgläubigers nicht nur als pro-
zessuale Klagbarkeitsvoraussetzung in Betracht. Wenn schon aber die Geldschuld des An-
fechtungsgegners, wie die eines Indemnitätsbürgen, auch erst fällig wird durch den Ausfall,
den der Gläubiger im Vollstreckungsbetrieb erlitten hat, so ist doch ihr Grund schon durch
den anfechtbaren Erwerb gelegt.
V. Die GSulässigkeit der Fristbewilligung.
1. Die Rechtfertigung der Fristbewilligung durch die wirtschaftliche Lage
der Parteien.
(Erläuterung in Bd. 1, 206—208.)
2. Muß ein Zusammenhang zwischen Zahlungsschwierigkeit und Krieg
vorhanden sein?
a) Bejahend (Erläuterung a bis in Bd. 1, 209—211).
C. DJZ. 15 724 (Darmstadt II). Der § 4 Bek. v. 7. Aug. 1914 will nur Schuldnerm
Erleichterung schaffen, die der Krieg als solcher wirtschaftlich geschädigt hat, setzt also ur-
sächlichen Zusammenhang voraus. Nach der Sachlage muß ferner die zeitweilige Einstellung
der Zw Vollstr. auch geeignet scheinen, dem Schuldner bei der Befriedigung seines Gläu-
bigers zu helfen.
7. JW. 15 729 (OLG. Breslau VI). Durch die Bewilligung von Zahlungsfristen
soll „während der Zeit des Krieges wirtschaftlichen Schädigungen“ abgeholfen werden
(Einl. der Bekanntmachung vom 7. August 1914, § 3 Abs. 1 Ermächtig G.). Danach ist
einerseits erforderlich, daß die Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners
im Zusammenhange mit dem Kriege steht (übereinstimmend auch Striemer, IW. 14
853 und Unger, Recht 14 689) und andererseits, daß die Aussicht besteht, nach der bewilligten
Frist werde die wirtschaftliche Lage des Schuldners sich gebessert haben (übereinstimmend
Hirsch, JW. 14 1005; Unger, Recht 14 688).
v. Menner a. a. O. 876. Das richterliche Moratorium kann nicht gewährt werden,
wenn die Zahlungsunfähigkeit schon am 15. Juli 1914 bestanden hat, oder wenn die Schuld
schon seit längeren Jahren (1913) rückständig und wiederholt vergebens eingefordert worden
ist. Keine Stundung ist ferner zu bewilligen, wenn lediglich die Beschleunigung des sicher
eintretenden Vermögensverfalles aufgehalten werden soll. Ebenso ist keine Zahlungsfrist
zu erteilen, wenn es von vornherein für ausgeschlossen zu erachten ist, daß dem Schuldner
durch die Fristgewährung in der Zwischenzeit die Möglichkeit geschaffen wird, die künftig
drohende Zwangsvollstreckung durch Zahlung zu beseitigen. Das Fehlen jeglicher Aussicht,
daß die Vermögenslage des Schuldners sich wesentlich bessern wird, so daß er den Gläu-
biger ganz oder doch teilweise befriedigen könnte, verhindert die Anwendung der V0O.
O. Wassermann-Erlanger a. a. O. 106.
b) Verneinend zu vergl. Bd. 1, 211.
(3. Die Glaubhaftmachung in Bd. 1, 212—215.)
4. Bleibt die Bewilligung der Frist trotz früherer Gewährung einer Ver-
tragsfrist zulässig?
a) Bejahend zu vergl. Bd. 1, 215.
b) Verneinend (Erläuterung a bis in Bd. 1, 215, 216.).
ò. JW. 15 604 (LG. Hamburg). Entscheidend ist, daß dem Schuldner diejenige