Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. § 3. 65 
2. Die Erklärung des Gläubigers auf den Antrag. 
a) Bovensiepen, DR3.15 508/09 Die Vorschrift des 3 2 Abs. 1 Satz 4 scheint eine 
recht übel angebrachte Fiktion, ja Vergewaltigung des wahren Willens des Schuldners 
zu bedeuten. In Wahrheit liegt ihm ja nichts ferner, als den Zahlungsbefehl selbst bemän- 
geln zu wollen, das Bestehen der Forderung bestreitet er ja nicht, im Gegenteil, ausdrücklich 
hat er sie anerkannt. Nun wird er genötigt, bloß um später vom Gericht eine Zahlungsfrist zu 
erlangen, auf den ihm aufgedrängten Widerspruch hin zur mündlichen Verhandlung zu er- 
scheinen. Warum könnte nicht auch hier wie in dem Fall des § 4 schriftlich durch Beschluß 
über den Antrag des Schuldners auf Gewährung einer Frist entschieden werden? Ein 
Grund für diese unnötige Verteuerung und Verumständlichung ist schlechterdings nicht recht 
ersichtlich. Immerhin ist es ja dem Schuldner seinerseits unbenommen, den für ihn viel 
vorteilhafteren Weg des § 4 einzuschlagen, um so billiger, rascher und einfacher zum er- 
strebten Ziele zu gelangen. Unterläßt er es, so mag er sich über sich selbst beschweren. 
b) Unger a. a. O. 326. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 kann der Gläubiger nur durch Antrag 
auf Terminsanberaumung zu einem vollstreckbaren Titel gelangen, es entstehen Kosten und 
überflüssige Verhandlungen, die weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners 
liegen. 
3. Ist die Zurücknahme des als Widerspruch geltenden Antrags 
zulässig? 
Die Fragc wird bejaht von Jörissen, DRg. 16 50. 
4. Die Fristbestimmung. 
Unger a. a. O. 327. Ist die Frist versehentlich in den Vollstreckungsbefehl nicht aufge- 
nommen, so bleibt nur die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Eine Fristbewilligung be- 
schränkt sich aber dann auf die in § 1 der Verordnung vorgesehenen Fälle. Die Einwilligung 
des Gläubigers ist aber unbedingt als Stundung anzusehen, so daß nur Verurteilung zu 
künftiger Zahlung verlangt werden kann ((257.8 PO.). Ein solches Urteil berührt ausnahms- 
weise die Fälligkeit der Forderung, während sonst nur die Vollstreckung hinausgeschoben 
wird. Dies ist aber durchaus berechtigt, weil das Verfahren auf Parteivereinbarung (Stun- 
dungsvertrag) beruht. Bezüglich der Kosten wird nach § 120 8 PO., 5 16 KGG. zu verfahren 
sein. 
83. 
1. Bovensiepen, DRg. 15 509. Am zweckmäßigsten und einfachsten wäre es, wenn 
— die Fristbewilligung nicht im Urteil selbst, sondern in einem besonderen, natürlich mit 
Gründen zu versehenden Beschluß zu erfolgen hätte. Dann wäre in allen Fällen die sofortige 
Beschwerde das gegebene Rechtsmittel. Viele unnötige Kosten werden heute nach der neuen 
wie der alten Verordnung dem Schuldner aufgebürdet, der lediglich wegen Nichtbewilli- 
gung der erbetenen Zahlungsfrist ein Rechtsmittel einlegen möchte, sich mit dem ihn klag- 
gemäß verurteilenden Erkenntnis selbst aber, da er sich inzwischen von der Unhaltbarkeit 
seines Bestrebens überzeugt hat, zufrieden geben will. 
2. Recht 15 566 (Cöln 1). Gegen die in einem amtsgerichtlichen Anerkenntnisurteil 
enthaltene Entscheidung über die Fristbewilligung gemäß § 3 8 Fr V. n. F. findet keine 
weitere Beschwerde statt. Die neue Bestimmung, die in § 99 Abs. 2 8 PO. ihr Vor- 
bild hat und nicht einmal das in Abs. 3. daselbst vorgeschriebene Anhören des Gegners 
erfordert, beruht offenbar auf dem Bestreben einer möglichst einfachen Gestaltung 
des Verfahrens für diese Streitigkeiten untergeordneter Bedeutung. Es ist daher 
ohne weiteres die Annahme abzuweisen, daß die VO. vom 20. Mai 1915 durch Ein- 
führung der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der amtsgerichtlichen Anerkenntnis- 
urteile wegen der Fristbewilligung eine neue, dritte Instanz habe eröffnen wollen. 
Es lag zweifellos kein Grund vor, zugunsten solcher nebensächlichen und einfachen 
Streitigkeiten den im G G. und in der 8 8O festgestellten Instanzenzug zu erweitern. 
Zudem würde, wollte man für solche amtsgerichtlichen Entscheidungen eine dritte Instanz 
Güthe u. Schlegelberger, Keiegsbuch. Bo. 2. 5
	        
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