Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. § 3. 65
2. Die Erklärung des Gläubigers auf den Antrag.
a) Bovensiepen, DR3.15 508/09 Die Vorschrift des 3 2 Abs. 1 Satz 4 scheint eine
recht übel angebrachte Fiktion, ja Vergewaltigung des wahren Willens des Schuldners
zu bedeuten. In Wahrheit liegt ihm ja nichts ferner, als den Zahlungsbefehl selbst bemän-
geln zu wollen, das Bestehen der Forderung bestreitet er ja nicht, im Gegenteil, ausdrücklich
hat er sie anerkannt. Nun wird er genötigt, bloß um später vom Gericht eine Zahlungsfrist zu
erlangen, auf den ihm aufgedrängten Widerspruch hin zur mündlichen Verhandlung zu er-
scheinen. Warum könnte nicht auch hier wie in dem Fall des § 4 schriftlich durch Beschluß
über den Antrag des Schuldners auf Gewährung einer Frist entschieden werden? Ein
Grund für diese unnötige Verteuerung und Verumständlichung ist schlechterdings nicht recht
ersichtlich. Immerhin ist es ja dem Schuldner seinerseits unbenommen, den für ihn viel
vorteilhafteren Weg des § 4 einzuschlagen, um so billiger, rascher und einfacher zum er-
strebten Ziele zu gelangen. Unterläßt er es, so mag er sich über sich selbst beschweren.
b) Unger a. a. O. 326. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 kann der Gläubiger nur durch Antrag
auf Terminsanberaumung zu einem vollstreckbaren Titel gelangen, es entstehen Kosten und
überflüssige Verhandlungen, die weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners
liegen.
3. Ist die Zurücknahme des als Widerspruch geltenden Antrags
zulässig?
Die Fragc wird bejaht von Jörissen, DRg. 16 50.
4. Die Fristbestimmung.
Unger a. a. O. 327. Ist die Frist versehentlich in den Vollstreckungsbefehl nicht aufge-
nommen, so bleibt nur die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Eine Fristbewilligung be-
schränkt sich aber dann auf die in § 1 der Verordnung vorgesehenen Fälle. Die Einwilligung
des Gläubigers ist aber unbedingt als Stundung anzusehen, so daß nur Verurteilung zu
künftiger Zahlung verlangt werden kann ((257.8 PO.). Ein solches Urteil berührt ausnahms-
weise die Fälligkeit der Forderung, während sonst nur die Vollstreckung hinausgeschoben
wird. Dies ist aber durchaus berechtigt, weil das Verfahren auf Parteivereinbarung (Stun-
dungsvertrag) beruht. Bezüglich der Kosten wird nach § 120 8 PO., 5 16 KGG. zu verfahren
sein.
83.
1. Bovensiepen, DRg. 15 509. Am zweckmäßigsten und einfachsten wäre es, wenn
— die Fristbewilligung nicht im Urteil selbst, sondern in einem besonderen, natürlich mit
Gründen zu versehenden Beschluß zu erfolgen hätte. Dann wäre in allen Fällen die sofortige
Beschwerde das gegebene Rechtsmittel. Viele unnötige Kosten werden heute nach der neuen
wie der alten Verordnung dem Schuldner aufgebürdet, der lediglich wegen Nichtbewilli-
gung der erbetenen Zahlungsfrist ein Rechtsmittel einlegen möchte, sich mit dem ihn klag-
gemäß verurteilenden Erkenntnis selbst aber, da er sich inzwischen von der Unhaltbarkeit
seines Bestrebens überzeugt hat, zufrieden geben will.
2. Recht 15 566 (Cöln 1). Gegen die in einem amtsgerichtlichen Anerkenntnisurteil
enthaltene Entscheidung über die Fristbewilligung gemäß § 3 8 Fr V. n. F. findet keine
weitere Beschwerde statt. Die neue Bestimmung, die in § 99 Abs. 2 8 PO. ihr Vor-
bild hat und nicht einmal das in Abs. 3. daselbst vorgeschriebene Anhören des Gegners
erfordert, beruht offenbar auf dem Bestreben einer möglichst einfachen Gestaltung
des Verfahrens für diese Streitigkeiten untergeordneter Bedeutung. Es ist daher
ohne weiteres die Annahme abzuweisen, daß die VO. vom 20. Mai 1915 durch Ein-
führung der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der amtsgerichtlichen Anerkenntnis-
urteile wegen der Fristbewilligung eine neue, dritte Instanz habe eröffnen wollen.
Es lag zweifellos kein Grund vor, zugunsten solcher nebensächlichen und einfachen
Streitigkeiten den im G G. und in der 8 8O festgestellten Instanzenzug zu erweitern.
Zudem würde, wollte man für solche amtsgerichtlichen Entscheidungen eine dritte Instanz
Güthe u. Schlegelberger, Keiegsbuch. Bo. 2. 5