Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek, über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. §5. 67 
Entscheidung Derwaltungsbe- d) Im Falle einer früheren Entscheidung 
börde ? I 240. - des Vollstreckungsgerichts 1 251. 
c) In dem Verfahren zur Vollstreckung Die Sulässigkeit der Einstellung im Falle 
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jeder Geldforderung? 1 240, II 68. einer vom Gläubiger gewährten Stundung 
Die Sulässigkeit der Einstellung der Doll- 1 252. 
streckung auf Grund jedes Schuldtitels 1 a) Zejahend 1 252. 
241 b) Derneinend 1 252. 
Die Fulässigkeit der Einstellung für alle IV. Ist eine einstweilige Einstellung zulässig? 1 
Akte der Swangsvollstreckung I 242, II 68. 252. 
a) Ubersicht 1 242. 1. Zejahend I 252. 
b) Das Gffenbarungseidverfahren I 242, 2. erneinend 1 252. 
I1 68. - . 
V. Der Einstellungsantrag und seine Erledigun 
c) Die Pfändung von Forderungen 1 245. 1 252 in 60 8 s s gung 
. — . , . 
4) Die Swangspersteigerung 1 243. 1. Der Einstellungsantrag 1 252. 
2 bie Swangsverwaltung 145. 2. Die Erledigung des Einstellungsantrages 
4. Sulässigkeit der Einstellung schon vor Ze- a) Die Anhörung des Gläubigers 1 252, 
ginn der Swaugsvollstreckung I 244. I1.60% 
5 Beiahend 1. 7 ,.l b) Die würdigung des Antrags durch das. 
5 Verneinend 1 246. vollstreckungsgericht 1 253. 
Sulässigkeit der Einstellung während der » 
Rechtshängigkeit des Rechtsstreites d 1 242. VI. Der Beschluß des Vollstreckungsgerichts 1 254. 
  
-a) Bejahend 1 277. 1. Der Inhalt des Beschlusses 1 254. 
b) Derneinend 1 247. 2. Die Zegründung des Zeschluslses 1 265. 
o. Sulässigkeit der Einstellung nach § 3 trotz VII. Die Anfechtung des Zeschlusses des Doll- 
der daneben bestehenden Suständigkeit streckungsgerichts 1 256, 11 60. 
eines anderen Gerichts 1 2t18. 1. Ist Abänderung durch das Vollstreckungs- 
Julässigkeit der Einstellung trotz Nichtstel- gericht zulässig d 1 256. 
lung des Antrages bei dem Hroseßgericht 2. Die sofortige Beschwerde 1 256, II 69. 
und troßz Bescheldung des Antrages durch a) Ist sofortige Beschwerde zulässig? 1 
das Hroseßgericht oder das Vollstreckung 256. 
gericht 1 248, II 15S. a. Bejahend 1 256. 
a) Im Falle der Dichstellung des Antrages B. Verneinend 1 257. 
bei dem Hrozeßgericht 1I 347. b) Bat der sofortigen Beschwerde eine Er- 
b) Im Falle der Ablehnung des Antrages innerung vorauszugeh'nd 1 257, II 60. 
durch das Hrozeßgericht I.248, II 62. a. Bejahend 1 257, II 69. 
a. Sejahend 1 248. 5. verneinend 1 257. 
F. Verneinend I 240, 11 69. VIII. Der Inhalt des Beschlusses des Beschwerde. 
c) Im Falle der Zewilligung einer Sah- 
lungsfrist durch das Hrozeßgericht 1 251. 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 239.) 
II. Das Dollstreckungsgericht. 
1. Das zuständige Amtsgericht. 
(Erläuterung a bis k in Bd. 1, 239.) 
8) Hirsch JIW. 15 740. In den meisten Fällen wird das AG., in dessen Bezirk der 
Schuldner seinen Wohnsitz, daher seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das allein zu- 
ständige Vollstreckungsgericht sein, aber nur dann, wenn sich das gesamte Vermögen 
des Schuldners (z. B. auch sein Grunbbesitz, sein Geschäft u. dgl.) in diesem Bezirke be- 
findet. Hierüber werden aber der Gläubiger und das nach § 5 angerufene Gericht des 
Wohnsitzes des Schuldners in der Regel nichts oder nichts Bestimmtes wissen. Gerade 
wegen dieser Ungewißheit und im besonderen Hinblick auf die Grenzen seiner in jedem Falle 
von Amts wegen zu prüfenden, örtlichen Zuständigkeit als „Vollstreckungsgericht" ist 
daher das AG. des Wohnsitzes des Schuldners nicht ohne weiteres befugt, die Vollstreckung 
aus einem auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lautenden Schuldtitel ganz all- 
gemein gemäß §# 5 a. a. O. einzustellen, vielmehr nur, insoweit seine örtliche Zuständig- 
keit als Vollstreckungsgericht reicht. Gibt dagegen der Schuldner die eidesstattliche Ver- 
sicherung ab, daß er kein Vermögen außerhalb des angerufenen Gerichtsbezirks seines 
Wohnsitzes besitzt, so steht einer allgemeinen Einstellung der Vollstreckung aus dem 
Schuldtitel nichts im Wege. Macht er dies aber nicht glaubhaft, weil er z. B. 
tatsächlich Grundstücke besitzt, die in einem anderen Gerichtsbezirke als dem seines Wohn- 
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gerichts 1 257. 
 
	        
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