52 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Inhaltsübersicht.
I. Die Uostenentsczeidung in dem Falle des 1 1. Der Nostenschuldner 1 268.
1 258. 2. Die H5öte der Anwaltsgebühr 1 206.
1. Der Holltenschuldner 1 257. III. bie Nostenentscheidung in dem Falle des 13
2) Der Beklagte I 258. « sjetztks)1268,1170.
b) Der Mläger 1 258. 1. Ist das Derfahren gebührenpflichtig ? 1 268.
2. Manu für die UMosten des Rec##tsstreits eine D 2. Der Kostenschuldner 1 269, 11 70.
Fahlungssrist bewilligt werden? I 239. IV. Die NUostenorschrift des # c (jetzt 5 6) I 209,
a) BSejoahend 1 259. II 71, III 62.
1. Källt jeder Rechtsstreit unter #& 49 I 260.
a) Bejahend I 2600, III 52.
d) Derneinend 1 270.
b) Derneinend I 260.
Die UNostenfeftsetzung 1 260.
4. Die Höhe der Anwaltsgebühren I 261.
%
*——.![——
a)Für den Antrag auf Bewilligung oder 2. Die Erledigung des Rechtsstreits durch
Ablehnung der Sahlungsfrist I 261. Dergleich oder Anerkenntnisurteil nach 2
d) Fär den Fall, daß nur über die Bewll. a. S., 8an. 5. I 271, II 74, III 52.
ligung der Sablungsfrist gestritten wird a) Die Erledigung des Rechisstreits durch
Dergleich I 221, II 71, II1I S2.
b) Die Erledigung des Rechtsstreits durch
Anerkenntnisurteil nach 1 2 a. F., 1 3
n. F. 1 275, 11 72.
5. Ermäßigung der Gerichtsgebühren I 274,
I1 :5, III 54.
à) Beziehzt sich die Ermößigung auf sämt-
liche Gerichtsgebühren? I 274.
c. Bejabend 1 272.
1 261.
ce. Dem Anwalte steht nur die halbe
Gebühr für die Verbadlung über
die Hbauptsache zu 1 261.
6. Dem Anwalte steht die volle Gebühr
für die Derhondlung über die Haupt-
sache zu I 265.
7. Dem Anwalte stehtt die halbe Gebühr
für die Derhandlung über die Haupt-
soche und die polle Gebühr für die 6. verneinend 1 222.
Derhandlung über die Sahlungsfrist b) Die Ermäßlgung bezicht sich nicht auf
zu I 266. T Anwaltslosten und Gerichtskosten, die
d. Dem Unwalte steht dle halbe Gebühr nicht Gebühren find I 274, II 73.
für die Derhandlung über die Haupt · c) Bezieht sich die Ermäßlgung auf Hausch.
soche und 5/2% Geböhr für die Der. fatzeꝰ 1 274, I1 75, III 54.
bandlung über die FSahlungsfrist zu c. Bejahend 1 274, 11 75, 1II 584.
1 2672. 5. Verneine#d I 274, II 73, III 51.
#. Im Falle der Einlegung eines d) Die Ermäßigung bezleht sich nicht auf
RNechtsmittels I 268. Stempelabgaben 1 275.
II. Die Hostenentscheidung in dem Falle des 12 ; 1. Neine Unwendung aus Dergleiche im
(ietzt 3 4) 1 268. I privatklageverfahtenIII-BL.
(Aoichuitt1bisntiqu.1,258—268,270.)
IV.DieKostenvorichriftde5§4(jetzt§6).
l.FälltjederRechtöstreitnnteksU
a)Bejahend(Erläntc-tungabis-einBd.1,269,270).
».Kallee,Gequ-fmG.21167.§6Abs.lgiltauchfükdagBetsahkeuvotden
Gewerbe- und Kaufmannsgerichten.
C. Breslaudl K. 16 40 (AG. Breslau). Die Kostenermäßigung bezieht sich auch auf
die Kosten der Beweissicherung.
o. ZW. 16 1215 (Düsseldorf FS.). Die Ermäßigungsvorschrift des 3 6 Abs. 1 BO.
ist auch für die Gebühr des vorausgegangenen landgerichtlichen Mahnversahrens (VO.
v. 9. September 1915) anzuwenden.
b) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 270.
2. Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich oder Anerkennt-
nisurteil nach 92 a. F., 93 n, F,
a) Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
(Erläuterung a bis r in Bd. 1, 271, 272; v bis w-)in Bd. 2, 71, 72).
G#-.# Heilberg, JW. 16 598. Das Gericht wird trotz allen Wohlwollens prüfen
müssen, ob das, was Parteien vereinbaren, ein Vergleich ist oder einen solchen nur, um
eine Ermäßigung der Gerichtskosten zu erzielen, vorspiegelt In einem in zwei Instanzen
zuungunsten des Beklagten entschiedenen Streit, in dem der Beklagte kostenpflichtig zur